Beiträge von NuxVom

    Die Betreuungsgerichtliche Genehmigung kann nicht mehr erteilt werden (Ende des Betreuungsverfahrens durch Tod).

    Die Erben des verstorbenen Sohnes können dessen Erbausschlagungserklärung ihrerseits genehmigen (allerdings bei mehreren Erben nur einheitlich).

    Da sie davon vermutlich nichts wissen, müsste das Nachlassgericht sie darüber informieren (ist allerdings schwer begreiflich zu machen).

    Erst dann läuft die durch das Genehmigungsverfahren gehemmte Frist weiter.

    Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, die Kinder des Sohnes haben aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (also auch als Erbeserben).

    Mein Fall:

    Der VU hat eine dreijährige Jugendstrafe vollständig verbüßt.

    Die Führungsaufsicht (2 Jahre) wäre beendet gewesen am 22.10.2022 (Entlassungstag 22.10.2020).

    Vor dem Ende der FA erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe mit Bewährung: Rechtskraft des Urteils am 29.06.2021.

    Die Bewährungszeit hierzu endet am 28.06.2024.

    Ein weiteres Urteil Freiheitsstrafe mit Bewährung wurde rechtskräftig am 10.11.2022, wirkt sich daher nicht auf die Dauer der Führungsaufsicht aus.

    Ende der FA ist somit der 28.06.2024.

    Auch weitere spätere Verurteilungen haben auch keine Auswirkungen auf die Dauer der FA.

    Richtig? Oder Denkfehler ?

    Es ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Der Ehemann der verstorbenen Mutter des Betroffenen (Miterbe + Betreuer) lebt in dem Haus.

    Der Betroffene lebt schon sehr lange in einer Einrichtung.

    Der Anspruch des Landschaftsverbandes wird vermutlich erst in vielen Jahren (nach dem Tod des Stiefvaters oder wenn das Haus veräußert wird) realisiert.

    Dann weiß keiner der Beteiligten mehr, ob der Anspruch richtig zustande gekommen ist.

    Dann richtet sich alles nach dem Grundbuchinhalt.

    Wenn ich jetzt schon Zweifel habe, ob die Grundlage für die Eintragung stimmt, kann ich nicht dabei mitwirken, dass etwas Falsches ins Grundbuch eingetragen wird.

    Man kann jetzt überlegen, ob es Sinn macht, sich hier zu sperren. Wahrscheinlich wird es so sein, dass im Verkaufsfall der Sozialhilfeträger zugreift und sowieso nur der Schonbetrag für den Betroffenen übrigbleibt. Daher verstehe ich nicht, warum der Landschaftsverband auf einer weiteren Eintragung besteht. Ich könnte mir vorstellen, dass hier die Konkurrenz mit dem weiteren Sozialhilfeträger (Kommunalbehörde zahlt SGB XII-Leistungen) eine Rolle spielt. Das weist der Landschaftsverband aber von sich.

    Es gibt einen Schonbetrag, der ansonsten überschritten wird. Bei der früheren Verpfändung war ein Betrag für die Höhe der Sicherung angegeben worden. Hierbei wurde der Schonbetrag berücksichtigt. Ist das Grundstück im Wert nicht gestiegen, würde der Landschaftsverband eine Sicherung erlangen, die ihm nicht zusteht.

    Ich stimme jfp zu, nach dem Verfahrensrecht im Betreuungsverfahren werde ich im schlimmsten Fall nicht um einen Gutachtenauftrag herumkommen.

    Es besteht evtl. die Möglichkeit, dass der Landschaftsverband einlenkt.

    Der Betreuer hätte den Leistungsbescheid des Landschaftsverbandes anfechten bzw. dessen Verlangen nach einer Eintragungsbewilligung verweigern müssen, dies ist aber nicht passiert.

    Vielen Dank für eure Zeit und Mühe !


    Ich habe dem Betreuer die Antragsrücknahme nahegelegt, ich würde den Antrag ansonsten zurückweisen.

    Die Rückläufigkeit der Preise auf dem Grundstücksmarkt ist eine Tendenz, die sich in zahlreichen Betreuungsverfahren niederschlägt und deren Dauer nicht abzusehen ist.

    Aus Sicht des Gerichts wäre der Wert des Grundvermögens zuverlässig nur durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

    Die Kosten hierfür können jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. Dr. Stephan Gutzler in: Hauck/Noftz SGB IX, § 140 Einsatz des Vermögens), ebenso wenig zu Lasten der Justiz.

    Dann können sich die Beteiligten beim Landschaftsverband überlegen, ob sie in ein Gutachten investieren wollen.

    Wenn die Leistungen eingestellt werden, müsste der Betreuer dagegen vorgehen.

    Der Fall würde dann beim Sozialgericht landen, wo er eigentlich hingehört.

    Der Betreuer hat keine Ahnung von Sozialrecht und verlässt sich blind auf das, was ihm der Landschaftsverband schreibt. Der LV bietet sogar an, eine Stellungnahme des Gutachterausschusses vorzulegen.

    Mir geht es um den sozialrechtlichen Hintergrund.

    Wie weit darf der Sozialhilfeträger bei der Sicherung von Darlehen gehen und gibt es dazu Entscheidungen ? Ich finde hierzu über Juris pp. nichts.

    Kennt jemand ähnliche Vorgänge und kann etwas dazu sagen?

    Aus Kostengründen scheidet ein Gutachtenauftrag des Gerichts aus.

    Nehmen wir an, ich weise den Genehmigungsantrag zurück mit der Begründung, dass die Wertsteigerung nicht nachgewiesen und der Schonbetrag nicht überschritten ist.

    Der Betreuer ist der Stiefvater, der im Haus wohnt. Die Verpfändung ist weder in seinem noch im Interesse des Betroffenen. Eine Beschwerde ist von dieser Seite nicht zu erwarten.

    Der Landschaftsverband hat kein Beschwerderecht.

    Aber:

    Könnte der Landschaftsverband die Leistungen streichen, wenn keine Absicherung des Darlehens erfolgt?

    Der Betreute bezieht darlehensweise Sozialleistungen von der Kommune und vom Landschaftsverband (Eingliederungshilfe). Der Betroffene ist mittellos, er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt und wohnt in einem Wohnheim. Einziger Vermögensgegenstand ist ein Erbanteil am Einfamilienhaus seiner Eltern, wo noch die Mutter wohnt.

    Darum ist vor 5 Jahren eine Erbanteilsverpfändung eingetragen worden.

    Jetzt meint der Landschaftsverband, die Grundstückspreise seien gestiegen, die Schongrenze sei überschritten und verlangt eine weitere Verpfändung.

    Es ist ein altes Einfamilienhaus aus den 50ern mit typischem Renovierungsstau.

    Ich möchte, dass der Landschaftsverband die Wertsteigerung nachweist. Aus Kostengründen scheidet ein Wertgutachten aus. Der Landschaftsverband schlägt vor, den Gutachterausschuss zu bemühen. Der Kipp-Punkt der Immobilienpreise wird aber in der Liste der Verkäufe aus der Vergangenheit noch nicht abgebildet. Ich möchte dem Landschaftsverband genaue Auflagen machen, wie der Wert nachzuweisen ist. Habt ihr Vorschläge dazu?

    Ich vergaß zu erwähnen, dass die Betroffene kein Geld hat. Das (gute) Einkommen reicht für die Heimkosten, aber nur teilweise für die zusätzliche Unterhaltung des Anwesens. Die Verwandten sind im Hinblick auf den Verkauf in Vorleistung getreten.

    Die Betroffene hatte bei Einrichtung der Betreuung vor einem Jahr schwere Alkoholprobleme und Demenz (Geschäftsunfähigkeit), lebt seither im Heim.

    Ich habe über die Genehmigung zum Verkauf des Anwesens der Betroffenen (ein Millionenobjekt) zu entscheiden. Die Verfahrenspflegerin hat zugestimmt (hat die Betroffene nicht aufgesucht, da sie die Betroffene schon bei der Einrichtung der Betreuung kennengelernt hat).

    Bei der Anhörung erklärt mit die Betroffene klipp und klar, dass sie den Verkauf nicht möchte und zurück in ihr Haus will. Außerdem hält sie den Kaufpreis für zu niedrig.

    Auf mich hat die Betroffene zwar einen leicht dementen Eindruck mit guter Fassade gemacht (bei Fragen keine oder ausweichende Antworten), die Beschreibung der Person im Gutachten finde ich aber nicht so wieder. Der Betreuer hat darauf bestanden, bei der Anhörung zugegen zu sein, möglicherweise hat er bei dem Versuch, die Betroffene auf das Gespräch vorzubereiten, des Guten zu viel getan...

    Was nun? Ergänzendes Attest/Gutachten?

    Der Betroffene ist in Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Dort wohnt seine Mutter und deren Lebensgefährte. Dieser ist Betreuer.
    Der Betroffene lebt in einer Einrichtung.
    Kostenträger ist der LVR (Eingliederungshilfe), weiter erhält der Betroffene Leistungen für den Lebensunterhalt von der Stadt als örtlicher Sozialhilfeträger.

    Vor 2 Jahren wurde die Verpfändung des Erbanteils zugunsten der Stadt betrieben. Schwierig war die Abstimmung zwischen den Leistungsträgern, wie die Leistungen zu verteilen sind. Schließlich wurde eine Eintragung der Verpfändung zugunsten der Stadt beantragt und genehmigt. In der Sicherungsabrede steht ein Betrag, ab dem die Masse erschöpft ist.

    Jetzt verlangt der LVR eine weitere Verpfändung mit der Begründung, dass der Preisindex gestiegen sei. Das Grundstück soll nun 80.000,00 € mehr wert sein.

    Eine Abstimmung mit der Stadt über die Beträge sei nicht mehr erforderlich. Begründung: weitere Wertsteigerungen seien zu erwarten.

    Der Betreuer fragt mich jetzt, ob ich eine weitere Verpfändung genehmigen würde. Er meint, der angenommene Wert ist überzogen.

    Was meint ihr dazu? Habt ihr irgendwelche Tipps für mich?

    Danke, dass ihr euch, bei all der vielen Arbeit, die ihr habt, mit meinem Problem beschäftigt habt.
    Vielen Dank!
    Die Möglichkeit der Hinterlegung zu nutzen, wäre im Grunde missbräuchlich.
    Das Hinterlegungsverfahren ist hierfür nicht gedacht.
    Eine sichere Geldanlage kostet etwas – das ist derzeit Fakt.
    Es wäre falsch, diese Kosten auf die Ressourcen der Justiz abzuwälzen.

    Den Hinterlegungsgrund stellt mein gerichtlicher Beschluss dar, dass die und die Geldsumme zu hinterlegen ist.
    Den Beschluss begründe ich damit, dass das Vermögen des Betreuten ansonsten durch Negativzinsen geschmälert wird.
    Braucht der Betreuer dann doch noch etwas von dem Kapital, ersuche ich die Hinterlegungsstelle um Herausgabe, das macht nicht mehr Arbeit als ein Freigabebeschluss.
    Ich hab das auch noch nicht ausprobiert, aber müsste funktionieren. Oder?

    Betreuer berichten jetzt häufig, dass kein Sparkonto mehr zu bekommen ist.

    Negativzinsen für Sparanlagen bedeuten für die Betreuer und Rechtspfleger ein Dilemma.

    Ich möchte aber keine Geldanlagen genehmigen, deren Bedingungen ich nicht durchschauen kann, insbesondere wenn der Betreute schon betagt ist.

    Und vielleicht immer alles Geld einfach auf dem Sparkonto hatte.

    Was haltet ihr davon, in solchen Fällen die Hinterlegung von Mündelgeld zur Vermeidung von Strafzinsen anzuordnen?

    Gibt es schon Erfahrungen damit?