Die Betreuungsgerichtliche Genehmigung kann nicht mehr erteilt werden (Ende des Betreuungsverfahrens durch Tod).
Die Erben des verstorbenen Sohnes können dessen Erbausschlagungserklärung ihrerseits genehmigen (allerdings bei mehreren Erben nur einheitlich).
Da sie davon vermutlich nichts wissen, müsste das Nachlassgericht sie darüber informieren (ist allerdings schwer begreiflich zu machen).
Erst dann läuft die durch das Genehmigungsverfahren gehemmte Frist weiter.
Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, die Kinder des Sohnes haben aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (also auch als Erbeserben).