Beiträge von Eniseg

    Mal eine Frage: Ein Grundstück (mit Hofzugehörigkeitsvermerk) wird gegen ein anderes (fremdes) getauscht. Bekommt das Tauschgrundstück dann automatisch den Hofzugehörigkeitsvermerk oder muss man es auf ein anderes Grundbuch (ohne Hofvermerk) buchen (und muss ggf. das Landwirtschaftsgericht erst noch feststellen, dass das Tauschgrundstück auch zum Hof gehört)?:gruebel::gruebel:

    Nee, dem fehlt es eigentlich nicht an Kenntnissen ... ist der (neue) Vorsitzende unserer Landesnotarkammer ... ich gehe mal davon aus, dass das Betreuungsgericht die Genehmigung so nicht erteilen würde (die Aufrechnung der erbrachten "Leistungen" der Frau zum Wert des hälftigen Grundstücks = 75.000,00 EUR würde ich jedenfalls nicht anerkennen).

    Vielen Dank für die Antworten. Die Entscheidung des OLG Nürnberg kannte ich noch nicht, sehr aufschlussreich.
    Dann werde ich mal ganz genüsslich der Beschwerde nicht abhelfen und unserem OLG zum weiteren Zeitvertreib übersenden (aber bestimmt erst nächste Woche ... dann hat das OLG die Sache als "Weihnachtspost").

    Ansonsten schon mal allen (halbwegs) frohe Festtage (versuchen wir, das Beste aus der Situation zu machen) und bleibt gesund.

    "Vereinbarung,
    zwischen meiner Ehefrau und mir. Ich möchte meiner Ehefrau das alleinige Wohnrecht und auch meine Hausanteile überlassen. Wir haben uns im gegenseitigen Einvernehmen geeinigt, sie hilft mir bei der Wohnungssuche und ich habe die Zusage, dass sie mir bei der Pflege und allen Behördengängen hilft, da ich 2004 an Kehlkopfkrebs erkrankt bin und seit dem auch nicht mehr sprechen kann.
    Sie überlässt mir das komplette Pflegegeld, um mich zu unterstützen und ich so den Ausgleich des Hauses bekomme."

    Diese formlose Schriftstück vom 18.09.2006 wird aufgrund Vertrag vom 08.01.2020 (Eingang hier am 10.09.2020) vorgelegt. Ehefrau überträgt den hälftigen Grundstücksanteil des Mannes auf sich selbst aufgrund dieser "Vollmacht", wie der Notar es nennt. Keine Gegenleistung, schuldrechtliche Aufrechnung aller Dinge, die die Ehefrau bis jetzt gemacht hat für den Mann. Die formale Vollmachtsbestätigung (hilfsweise die Genehmigung der Erklärungen) erfolgt von der Betreuerin des Mannes, da er seit 2018 unter Betreuung steht und im Bereich der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Er und seine Frau leben schon seit 2005 nicht mehr zusammen, der Ehemann hatte eine eigene Wohnung. 2018 zog er in eine Pflegeeinrichtung.
    Eine Einsicht in die Betreuungsakte ergab, dass der Notar gleich nach Beurkundung eine beglaubigte Abschrift der Urkunde mit dem Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung dort einreichte. Anfang September nahm er dann den Antrag dort zurück (brauche man nicht, es gibt ja die Vollmacht und die muss durch die Betreuerin lediglich bestätigt werden) und reichte die Sache dann hier zum Grundbuch ein.
    Habe zwischenverfügt und eine betreuungsgerichtliche Genehmigung gefordert, da ich keine Vollmacht zur Auflassung in dem Schriftstück erkennen kann, auch wenn ich ich mich auf den Kopf stelle. Es kam natürlich eine Beschwerde; ich hätte nicht wirklich ausgedeutet. Ein unbeteiligter Dritter kann darin sehr wohl eine Vollmacht erkennen.

    Was könnt Ihr darin erkennen?

    Hallo,
    ich habe hier einen Antrag auf Eintragung einer AV. Erwerber ist hier der gesetzliche Vertreter gem. Artikel 233 § 2 EGBGB für den (die) unbekannten Eigentümer des Nachbargrundstücks. Die Genehmigung der Bestellbehörde (Landkreis) liegt vor. Bislang kenne ich das ja eher umgekehrt: der gesetzliche Vertreter veräußert. Aber den Erwerb hatte ich noch nie. Kann der gesetzliche Vertreter das überhaupt (ich meine, er wird doch eher zur Verwaltung vorhandenen Vermögens bestellt). Und wenn das geht: Wie trage ich die AV ein? Also wer ist dann der Berechtigte? Die unbekannten Eigentümer, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter?
    Vielleicht hatte ja jemand schon mal den Fall...:gruebel:

    Im Jahre 1997 und 1999 wurde jeweils eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Schuldnerin eingetragen. Im Jahre 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzvermerk wurde am 01.12.2003 eingetragen und bereits am 04.02.2004 auf Ersuchen des Gerichts wieder gelöscht. Durch Beschluss vom 30.03.2010 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt.
    Ihr Anwalt hat ihr geraten, einen formlosen Löschungsantrag zu stellen unter Beifügung des Beschlusses über die Restschuldbefreiung, da es sich ja wohl um Insolvenzgläubiger gehandelt haben dürfte. Somit seien deren Forderungen unter die Restschuldbefreiung gefallen und die Eintragung sei nicht mehr richtig. Ein Gläubiger ist das Land, die Forderung betrifft Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
    Was bräuchte man zur Löschung tatsächlich? Sind das jetzt Eigentümerrechte?

    Natürlich erfasst der Aufgabenkreis die Genehmigung nicht ... Aber das würde mich weniger stören. Der Notar meint, dass mit der Vollmachtsbestätigung alles gelaufen sei und die Löschung erfolgen könnte; mit der Genehmigung hadert er.

    Und lieber Prinz: Ich bin wirklich immer dankbar, wenn sich jemand mit Problemen beschäftigt und Anregungen gibt. Tut mir leid, dass ich nicht alle meine Fälle hundertprozentig im Kopf habe. Ich mache erst seit April 2017 Grundbuch. Deshalb habe ich auch noch mal in die Urkunde geschaut. Ich habe bereits einige Rechtsgebiete durch; auch Betreuung. Aber wenn man auf der "anderen Seite" sitzt, ändert sich halt auch mal die Betrachtungsweise. Ich werde mich bemühen, künftig die Sachverhalte so ausführlich wie möglich darzustellen. Dein "Toll" könnte manch' anderer auch in den falschen Hals kriegen; ich wollte Dir durch meine Unachtsamkeit nicht die Zeit stehlen. Niemand ist perfekt. Also, nochmals vielen Dank.

    So, jetzt habe ich endlich Zeit gehabt, das Zwiegespräch zu verfolgen. Erst mal vielen Dank für die geistige Anregung.
    Also, wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, bringt die reine Vollmachtsbestätigung durch die Betreuerin nichts. Diese unterliegt auch keinem Genehmigungstatbestand. Es müsste also noch die Genehmigung der Betreuerin erfolgen und hierzu ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzulegen.

    In der notariellen Erklärung (habe extra noch mal nachgeschaut) genehmigt die Betreuerin hilfsweise die Erklärungen der Ehefrau. Dann bräuchte ich doch nur noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts, oder?!

    Ehefrau erscheint vor dem Notar und erklärt, zugleich für ihren Ehemann aufgrund MÜNDLICH erteilter Vollmacht zu handeln. Sie bewilligt die Löschung des Wohnungsrechts. Statt einer Vollmachtsbestätigung durch den Ehemann wird eingereicht die Vollmachtsbestätigung durch die Betreuerin des Ehemanns. Betreuerbestellung erfolgte im Nachhinein, Aufgabenkreis der Betreuerin ist sinngemäß: " Bestätigung der durch den Betroffenen an seine Ehefrau mündlich erteilten Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung für das Recht im Grundbuch ....".
    Wie kann ein Betreuer eine mündlich erteilte Vollmacht des Betroffenen bestätigen (man kann nicht davon ausgehen, dass die Betreuerin bei Vollmachtserteilung zugegen war und es ist nichts dazu ausgesagt, wann die Vollmacht erteilt wurde). Ich gehe davon aus, dass der Ehemann bereits zum Zeitpunkt des Notartermins voll von der Rolle war (schwere Demenz) und deshalb auch nicht mit beim Notar war und dass es wohl ansonsten eine Vorsorgevollmacht (nicht notariell) gibt, weil weitere Aufgabenkreise in der Betreuung nicht bestimmt wurden.
    Ich meine, die Betreuerin hat die Erklärungen der Ehefrau zu genehmigen und hierzu auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzulegen. Es geht zwar nur um die Löschung eines Wohnungsrechts; aber man stelle sich mal vor, es wäre ein Grundtücksverkauf ... Dann wäre ja nie eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, weil der Betreuer nur die mündliche Vollmacht bestätigen muss.
    Oder habe ich einen Denkfehler?

    Hallo, mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist bereits am 26.08.2016 verstorben. Titel ist ein Versäumnisurteil; Aktenzeichen aus dem Jahre 2017 (!!!!); dass heißt, die Klage wurde erst nach dem Tod überhaupt erhoben (nein, nicht gegen die Erben oder so, sondern gegen den Toten). Ich kann leider nicht verstehen, wie hier wirksame Zustellungen erfolgt sein sollen; die Partei war tot (rein vollstreckungsrechtlich habe ich das Zustandekommen des Titels ja nicht zu beurteilen). Ein Erbschein liegt noch nicht vor; alle bekannten Erben -bis auf die Ehefrau- haben bislang ausgeschlagen (und es waren noch nicht alle Ordnungen an der Reihe).
    Gehe ich recht in der Annahme, dass keine Parteiidentität vorliegt, da ich ja weiß, dass der eingetragen Eigentümer tot ist? Könnte ich den Antrag dann gleich zurückweisen?

    Ja, habe ich dann so gemacht. Aus der Nachlassabteilung teilte man mir mit, dass der Vater bereits bei einem Notar war und die Erklärung schon in der Nachlassakte ist und der Notar sich wohl auch um die Genehmigung kümmert.
    Solche Sachen sind immer irgendwie doof. Die Vormundschaft musste erst mal sein, weil die Daten der Väter noch nicht vorlagen und ja nicht hundertprozentig feststand, dass der eine Vater das Sorgerecht beantragen wird und auch bekommt.
    Also vielen Dank für die Rückmeldung und noch nachträglich ein gesundes neues Jahr.

    Hallo,
    ich habe schon ein wenig rumgelesen aber keine wirkliche Erklärung gefunden. KM ist verstorben und hinterlässt 2 Kinder (von verschiedenen Vätern). Zunächst Anordnung der Vormundschaft und Bestellung JA zum Vormund. Ein Kindesvater meldet sich daraufhin und beantragt das Sorgerecht für seinen Sohn. Zwischenzeitlich Erklärung der Ausschlagung durch Vormund und Antrag auf Genehmigung. Vor 4 Tagen nun Entscheidung im Sorgerechtsverfahren: elterliche Sorge geht an Kindesvater, welcher das Kind auch gleich mitnimmt. Kind lebt nun nicht mehr in unserem Zuständigkeitsbereich. Ich wollte dem Vater nun was wegen der Ausschlagung und der Genehmigung schreiben. Muss er die Ausschlagung nun erneut erklären oder genügt eine formgerechte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dass er sich der Ausschlagung des Vormunds anschließt? Als Familiengericht bin ich nun auch nicht mehr zuständig; muss er die Genehmigung nun erneut bei dem zuständigen Familiengericht beantragen oder kann er auch hierzu einfach erklären, dass er sich dem Antrag des Vormunds anschließt und ich gebe die Sache dann an das neue Familiengericht ab?

    Hallo,
    vorliegend erging ein Beschluss nach § 850c IV, wonach die Ehefrau des Schuldners nicht zu berücksichtigen ist (hatte Einkommen von 986,00 €). Nun hat die Ehefrau mit ihrem Arbeitgeber einen Änderungsvertrag geschlossen, dass sie ab 01.01.2017 nur noch auf 450,00 € Basis arbeitet. Schuldner hat daraufhin Antrag nach § 850g gestellt, seine Ehefrau wieder voll zu berücksichtigen. Nach Vortrag des Schuldners hat die Ehefrau diesen Vertrag unterschrieben, weil sie auf Grund ihres Alters (keine Angabe) und diverser Krankheiten (keine Angaben) nicht mehr in Vollzeit arbeiten kann. Der Schuldner selbst ist 75 Jahre alt und seine Rente ist gepfändet; die Ehefrau ist ab 01.01.2017 familienversichert bei ihm. Die Gläubigerin tritt dem entgegen mit der Begründung, dass eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages der Ehefrau nicht zu Lasten der Gläubigerin gehen kann; sprich: Die Eheleute müssen sich ja ausgerechnet haben, dass sie mit so wenig Einnahmen auskommen werden und dass sie nicht davon ausgehen konnten, dass die Ehefrau deshalb wieder als Berechtigte berücksichtigt wird. Soweit ersichtlich, haben die Eheleute ein Wohnrecht; dass heißt, keine Miete, nur Nebenkosten.
    Ich neige vorliegend dazu, der Gläubigerin Recht zu geben und den Antrag zurückzuweisen. Ein wirklich nachgewiesener Grund für die Arbeitsvertragsänderung der Ehefrau liegt nicht vor. Oder sollte man sich vom Schuldner entsprechende Atteste seiner Frau hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit vorlegen lassen?