Beiträge von adhoc

    Wenn auf der Ausfertigung ein Siegel angebracht wurde, soll das reichen, siehe BeckOK GBO/Otto, 51. Ed. 1.11.2023, GBO § 29 Rn. 146a.

    Andererseits liest man hier unter Verweis auf die AktO NW, dass ein Siegel nötig wäre: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 46 FamFG, Rn. 14

    Hallo, bei mir fehlt die Unterschrift (+Siegel) beim Rechtskraftvermerk.

    Lediglich der Ausfertigungsvermerk ist unterschrieben und gesiegelt.


    Muss nach Ergänzung die Entgegennahme und Mitteilung durch den Notar erneut abgegeben werden?

    ...

    „Die notarielle Vollmachtsbescheinigung soll im Grundbuch- und in sonstigen Registerverfahren verwendet werden. Daher wird geregelt, dass der Notar die Bescheinigung nur dann ausstellen darf, wenn ihm die Vollmacht in einer im Registerverfahren akzeptierten Form, d. h. als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, vorliegt. Neben der Frage, ob die Vollmachtsurkunde diesen Anforderungen genügt, wird das Grundbuchamt oder sonstige Registergericht, in dessen Verfahren die Bescheinigung verwendet werden soll, im Hinblick auf § 172 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu prüfen haben, ob es sich um die Urschrift oder eine Ausfertigung gehandelt und wann diese dem Notar vorgelegen hat. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn sich die diesbezüglichen Angaben aus der Bescheinigung ergeben. In den neuen § 21 Absatz 3 BNotO ist daher die Regelung aufzunehmen, dass der Notar in der Bescheinigung auch anzugeben hat, an welchem Tag ihm die Vollmachtsurkunde vorlag“

    Und wenn das GBA zu prüfen hat, ob dem Notar die Urschrift oder Ausfertigung vorlag, dann muss sich aus der Notarbescheinigung auch ergeben, auf welche Vollmacht sie sich bezieht. Also ist schon nach § 34 GBO auch das Datum und bei beurkundeten Vollmachten die Urkundenrolle anzugeben. Davon abgesehen ist nach § 12 Satz 1 BeurkG die Vollmacht in Urschrift oder beglaubigte Kopie beizufügen.


    Hallo zusammen,

    ein Notar wehrt sich vehement, das Datum und UVZ des beurkundeten Notars der Vollmacht anzugeben. Er stützt sich darauf, dass die Kommentierungen immer nur von "Form und Vorlagedatum" sprechen.

    Ich bin der Meinung, dass ohne obige Angabe eben keinerlei Prüfungsmöglichkeit des GBA besteht und habe jetzt nur noch das Formulierungsbespiel in der MittBayNot 2017, 94 gefunden - bin mittlerweile aber auch etwas am zweifeln, ob diese Prüfungspflicht des GBA nur noch auf den Inhalt des Vermerks - insb. Form und Vorlagedatum - abzielt?

    Hat vielleicht noch jemand ein gutes Argument/Fundstelle?

    Hallo zusammen,

    eingereicht wird die nachträgliche § 800 ZPO-Unterwerfung.

    Ist die Formulierung: "Ich unterwerfe mich in Ansehung der Grunschuld (.....) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung an meinem Anteil zulässig ist. Als Miteigentümer bewillige ich die Eintragung der sofortigen Zwangsvollstreckung an meinem Anteil und beantrage die Eintragung der Vollstreckbarkeit gem. § 800 ZPO im Grundbuch"

    ausreichend?

    M.E. ist hier kein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer enthalten, vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner ZPO § 800 Rn. 5

    Seht ihr das auch so oder würde euch der letzte Halbsatz "Eintragung der Vollstreckbarkeit gem. § 800 ZPO genügen"?

    Hallo zusammen,

    Blatt 1: Wohnungseigentum + Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz 1

    Blatt 2: Teileigentum (TG-Stellplatz) + Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz 2

    in Blatt 2 ist eine Grunddienstbarkeit für eine andere Einheit (Laden) eingetragen, die Stellplatzfläche des Sondereigentum zu deren Ladenzeiten nutzen zu dürfen.

    (Die Bewilligung umfasst nicht das Sondernutzungsrecht; die Grunddienstbarkeit ist vor der Zuweisung des Sondernutzungsrecht eingetragen)

    auf allen Blättern ist ein Sanierungsvermerk eingetragen


    Nun tauschen Blatt 1 und Blatt 2 die Sondernutzungsrechte. In der Urkunde wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Sondernutzungsrecht auch von der Grunddienstbarkeit umfasst ist, sodass folgender Passus beinhaltet ist: "Die Grunddienstbarkeit erstreckt sich mit der Inhaltsänderung des Sondernutzungsrechts künftig auf den neu hinzukommenden Stellplatz 1 anstelle des veräußerten Stellplatz 2." Die Zustimmung des Berechtigten wird eingeholt.


    Ich tendiere dazu, dass die "Erstreckung" nicht als Inhaltsänderung des bestehenden Rechts möglich ist und damit als neues Recht bewilligt und eingetragen werden muss.

    (Eine Grunddienstbarkeit, die als einzige Ausübungsfläche ein Sondernutzungsrecht hat, ist möglich, BGH, Urt. v. 20.3.2020 – V ZR 317/18.)

    a) Seht ihr das auch so?

    b) Eine neue Sanierungsgenehmigung würde ich nicht verlangen, oder?

    c) Rein informativ: Müsste der Berechtigte überhaupt bei dem Tausch der Sondernutzungsrechte zustimmen? Ist er insoweit Betroffener?

    Lieben Dank an alle Mitdenker!

    Hallo,

    GbR aus zwei Personen A und B im GB eingetragen.

    Ende 2023 beantragt die Gesellschafterin A und die Erben C und D des B die Grundbuchberichtigung der GbR "auf die gemäß der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Erben. Die GbR wird mit den folgenden Erben von B fortgesetzt: C und D." nebst Vorlage ENZ nach B.

    Anfordern werde ich noch Gesellschaftsvertrag und UB.

    Nachdem ich mich nun mit den ganzen Aufsätzen etc. zum MoPeG beschäftigt habe, bin ich der Meinung, dass ich die Grundbuchberichtigung aufgrund Gesellschafterwechsel - sofern der Gesellschaftsvertrag dem entspricht - noch nach der Altfassung des § 47 II GBO vollziehen kann (Antrag und Bewilligung noch vor dem 01.01.2024 beim GBA). Die fehlende UB ist insoweit kein Hindernisgrund. "Demnach wären Unterlagen ohne jede materiell-rechtliche Wirkung (zB UB) unbeachtlich" (DnotI-Report 23/2023)


    Über eine kurze Bestätigung würde ich mich freuen!

    (unsicher bin ich etwas, da oftmals auf den Erwerb der GbR abgestellt wird)

    Hallo zusammen, ähnlicher Fall wie #35.

    in einem Übergabevertrag werden neben der Überlassung des Grundstücks ein Wohnungsrecht und Rückforderungsrecht vereinbart.

    Bei den §§ zu den Rechten wird eine Eintragung nicht bewilligt und beantragt; auch bei den Grundbucherklärungen wird nur die Auflassung erklärt und die Eigentumsänderung bewilligt und beantragt. Beim Wohnungsrecht heißt es "Das Wohnungsrecht soll mit der Maßgabe im Grundbuch eingetragen werden, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt". Der § zum Rückforderungsrecht beinhaltet mit keinem Wort eine Vormerkung.

    Notar stellt nun Antrag auf Eigentumswechsel nach § 15 GBO "und aufgrund Vollzugsvollmacht bewillige und beantrage ich die Eintragung des Wohnungsrechts und das Rückforderungsrecht zugunsten der Übergeber"

    Vollmacht an den Notar: "den grundbuchrechtlichen Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insb. Eintragungsanträge zu stellen, abzuändern und zurückzunehmen sowie alle sonstigen Erklärungen entgegenzunehmen und mittels Eigenurkunde abzugeben, die in formeller und materieller Hinsicht zum Vollzug dieser Urkunde erforderlich sind."

    Das Wohnungsrecht würde ich aufgrund der Vollzugsvollmacht eintragen wollen, da dort mit dem og. Satz zum LEV auf eine (mögliche) Eintragung im Grundbuch Bezug genommen wird.

    Beim § zum Rückforderungsrecht sehe ich aber lediglich den bisher schuldrechtlichen Anspruch und keine dinglichen Erklärungen, die "vollzogen" werden könnten.

    Seht ihr das auch so oder sehe ich es zu streng? Die og. Entscheidung vom OLG München, 32 Wx 29/06 passt für mich nicht.

    Im Verzugsfall gilt das Gesetz.

    Bedeutung hätte das doch nur bei einem Darlehen? Mit Hingabe des Kapitals wird ein vertraglicher Zins geschuldet und mit (späterem) Verzug beim Kapital noch ein eingesetzlicher Zins. Die Auswirkungen ergeben sich aus § 288 Abs. 3 BGB und dessen Kommentierung. Vorliegend tritt mit Fälligkeit Verzug ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und geschuldet werden soll in dem Fall doch offenbar nur der vertragliche Zins.

    Aber ein "vertraglicher" Zins habe ich in der Vereinbarung nicht beinhaltet gehabt, sondern nur in der Bewilligung der Sicherungshypothek.

    Und dabei war ich mir dann nicht sicher, ob diese Erklärung bei der Bewilligung sich auch auf die Vereinbarung erstreckt, sodass ich kein Problem wg. Akzessorietät habe oder ob sich dies eben wiederholen muss.

    Oder verstehe ich dich falsch?

    ...Ich hatte die Regelung "Bis zur Fälligkeit sind die einzelnen Raten nicht zu verzinsen. Im Verzugsfall gilt das Gesetz." so verstanden, dass die jeweilige Forderung nach Fälligkeit zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen sind und die Bewilligung "mit 10 % Jahreszinsen" aufgrund der Akzessorietät damit nicht vereinbar ist. :/

    ...

    Bei Deiner Interpretation würde es an einer Regelung darüber fehlen, wie sich die Verzinsung außerhalb des Verzugs gestalten soll.

    Deswegen meine obige Überlegung in #3, ob dann nicht schon die Vereinbarung beinhalten müsste: "Bis zur Fälligkeit sind die einzelnen Raten nicht zu verzinsen, ab da mit 10 % Jahreszinsen. Im Verzugsfall gilt das Gesetz." damit die Bewilligung "einer Sicherungshypothek für den Restkaufpreis nebst 10 % Jahreszins ab dem obigen Fälligkeitszeitpunkt" damit im Einklang steht.

    Wenn sich dies aber auch konkludent ergibt, umso besser :)

    Hallo Prinz,

    danke für die Rückmeldung.

    Ich hatte die Regelung "Bis zur Fälligkeit sind die einzelnen Raten nicht zu verzinsen. Im Verzugsfall gilt das Gesetz." so verstanden, dass die jeweilige Forderung nach Fälligkeit zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen sind und die Bewilligung "mit 10 % Jahreszinsen" aufgrund der Akzessorietät damit nicht vereinbar ist. :/

    Müsste es dann in der Vereinbarung nicht auch heißen: "Bis zur Fälligkeit sind die einzelnen Raten nicht zu verzinsen, ab da mit 10 % Jahreszinsen. Im Verzugsfall gilt das Gesetz."

    Hallo zusammen,

    "Der restliche Kaufpreis wird in drei Raten à 50.000 Euro fällig, je am 01.01. beginnend ab 01.01.2025. Bis zur Fälligkeit sind die einzelnen Raten nicht zu verzinsen. Im Verzugsfall gilt das Gesetz.

    Zur Sicherung wird eine Sicherungshypothek für den Restkaufpreis nebst 10 % Jahreszins ab dem obigen Fälligkeitszeitpunkt bewilligt und beantragt."

    Zinsbeginn ist mE hinreichend bestimmt, auch wenn es sich hier möglicherweise um mehrfache Zinsbeginne handelt.

    Frage ist aber, ob die Sicherungshypothek mit 10 % Jahreszinsen eintragungsfähig ist, weil die zu sichernde Forderung lediglich im Verzugsfall nach den gesetzlichen Regelungen zu verzinsen ist.

    Die strenge Akzessorietät der Sicherungshypothek bezieht sich doch auch auf eine mögliche Zinsforderung, oder?

    Wahrscheinlich banal und eindeutig, für eine bestätigende Rückmeldung wäre ich dankbar!

    Hallo,

    in einer Urkunde zur Änderung der Teilungserklärung werden SNR an Stellplätzen aufgehoben.

    Weiter heißt es: "Der Eigentümer ist ermächtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt neue SNR an PKW-Stellplätzen zu begründen und diese einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zuzuweisen. Das SNR entsteht mit der Zuweisungserklärung durch den aufteilenden Eigentümer. Bis zu seiner Eintragung im Grundbucht ist es nicht abtretbar, geht aber im Fall der Veräußerung des Wohnungseigentum mit der Eigentumsumschreibung auf den Erwerber über. Unter der aufschiebenden Bedingung der jeweiligen Zuweisung sind sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Berechtigten vom Gebrauch ausgeschlossen. Die Ermächtigungen gelten nur für den jetzigen Eigentümer sowie dessen Vertreter. Sie erlöschen, wenn der aufteilende Eigentümer nicht mehr Eigentümer einer Einheit ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor dem Notar."

    M.E. ist dieser "Begründungsvorbehalt" zu unbestimmt, was den Ausübungsbereich betrifft und ist noch um die genauere Angabe der möglichen SNR-Flächen zu ergänzen?

    Seht ihr das auch so?

    Die Bank hat als unmittelbar Begünstigte doch nur den Antrag gestellt.

    Danke für die Antwort.

    Nur zur Klarstellung: In der Bestellungsurkunde ist ja aber auch formularmäßig "Es wird bewilligt und beantragt, im Grundbuch einzutragen: die vorstehend bestellte Grundschuld...."

    Daher meine Frage, ob der in der Urkunde liegende Antrag dann nicht gestellt ist, weil die Gläubigerin die Urkunde als antragsberechtigte Begünstigte einreicht.

    Hallo,

    sorry, ich bin mir sicher, total doofe (Anfänger-)Frage aber ich dreh mich grad echt im Kreis...

    Gläubiger-Bank reicht GS-Bestellungsurkunde im Original ein zur Eintragung im Grundbuch.

    Bewilligende sind nicht Eigentümer und dies werden sie auch (nach Rücksprache) in nächster Zeit nicht werden.

    Muss jetzt nur die Bank den Antrag zurücknehmen oder sind die formularmäßigen Anträge der bewilligenden (Nicht-)Eigentümer in der Bestellungsurkunde auch gestellt?

    Ich bin glaub einfach von der Einreichung durch den Gläubiger total verwirrt :oops:

    Danke für euren Input!

    Wenn der Übergeber tatsächlich den Rückübertragungsanspruch geltend macht, macht nach seiner Eintragung als Eigentümer die aufschiebend bedingte Rückauflassungsvormerkung für die Ehefrau keinen Sinn mehr. Der Übergeber behält sich damit das Recht vor, die Vormerkung für die Ehefrau zur Löschung zu bringen. Was besseres fällt mir zu der gewählten Formulierung im Übergabevertrag nicht ein.

    Dass darin ja dann eine Vollmacht zur Löschung zu lesen sein müsste, wäre mir dann doch etwas zu weit.

    Aber was mir jetzt noch als Möglichkeit kam: Was ist, wenn der Veräußerer den Anspruch zB. abtritt, könnte er damit auch die Bedingung seines Todes beim Anspruch der Ehefrau so einfach ändern/aushebeln? :/

    Der Übergeber kann infolge der aufschiebend bedingten Abtretung nicht mehr ohne Weiteres über den Anspruch verfügen (§ 161 BGB). Offenbar soll bezüglich des Übergebers nun auf diese Verfügungsbeschränkung verzichtet oder diesen Verfügungen bereits vorab zugestimmt werden. Dazu: OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.10.2019 – 8 W 272/19; m. Anm. Dressler-Berlin; FGPrax, 2020, 118, beck-online. Wie die Ehefrau als weitere Berechtigte hier "zulasten" des Übergebers über den Anspruch verfügen könnte, ist mir dagegen nicht klar. Ihr steht der Antrag erst zu, wenn der Übergeber schon aus dem Rennen ist. Ich würde die Anmerkung von Dressler-Berlin nachlesen.

    jetzt bin ich ganz verwirrt... :/

    ich habe doch zwei separate Ansprüche (ohne vorausgehende Abtretung) per Vormerkung zu sichern - nur ist der Anspruch der Ehefrau eben auf den Tod des Übergebers zusätzlich bedingt.

    und eben nur der Übergeber darf zulasten der anderen Berechtigten verfügen. Sie gerade nicht.

    Hallo,

    in einem Übergabevertrag sollen (Rück-)Überlassungsansprüche per Vormerkung gesichert werden.

    Zuerst für den Übergeber, aufschiebend bedingt für die Ehefrau.

    Hierbei heißt es: "Der Veräußerer, nicht jedoch der weitere Berechtigte, ist befugt, zulasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen."

    Kenne ich bisher nicht & ich kann mir gerade nichts unter dieser Vereinbarung vorstellen, wie das gedacht sein soll und was im Falle einer Verfügung mit der Vormerkung für den weiteren Berechtigten (=die Ehefrau) passieren soll.

    Kann mir da jemand Licht ins Dunkel bringen?

    Falls es die Fragestellung schon gab, entschuldigt. Ich habe die Suchfunktion wirklich bemüht...

    Vielen Dank!