Beiträge von Lucky84
-
-
Hallo zusammen,
wir haben einen Erbvertrag vorliegen, in dem die Erblasserin eine private Person, die allerdings von Beruf Heilerziehungspfleger ist, als Alleinerben eingesetzt hat. Grund des Erbvertrages war eine eventuelle Pflege zu Hause zu ermöglichen um nicht in ein Pflegeheim zu müssen. Dass er Mitarbeiter eines Pflegedienstes o.ä. ist, ist nicht bekannt.
Für die Kollegin des Grundbuchamtes stellt sich jetzt die Frage, ob der Erbvertrag eventuell unwirksam sein könnte, weil eine Pflegeperson als Erbe eingesetzt ist.
Wenn man von der Berufsbeschreibung des Heilerziehungspflegers ausgeht, ist dort nicht die klassische Pflege einer pflegebedürftigen Person zu entnehmen. Da geht es ja mehr um Begleitung und Unterstützung im Alltag.
Daher würden wir eigentlich keinen Grund für eine Unwirksamkeit sehen.
Habt ihr dazu vielleicht schon Erfahrungen?
VG
Lucky
-
ok ... super ... vielen Dank
-
Hallo zusammen,
in der Nachlasssache hat die Ehefrau einen Erbschein beantragt. Miterben sind die Mutter und die Geschwister des Erblassers. Es wurden alle angehört und haben auch explizit zugestimmt. Danach wurde der Erbschein wie beantragt erteilt.
Kurz danach reicht die Schwester des Erblassers eine Ausschlagung und hilfsweise Anfechtung ein. Die Ausschlagung wird nicht begründet. Die hilfsweise Anfechtung wurde damit begründet, dass der Nachlass überschuldet sei. Kenntnis habe sie durch die Mitteilung der Ehefrau des Erblassers bekommen. Es ist Grundbesitz im Alleineigentum (Hausgrundstück) vorhanden - in Abt. III ca. 14.000,00 € SichHyp - reiner Bodenwert: 128.000,00 €. Wie sich der weitere Nachlass darstellt, ist bislang nicht bekannt, da der Wertermittlungsbogen (für die Kostenberechnung) noch nicht vorliegt.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, was ich zu prüfen habe: habe ich nur den Grund als solchen zu prüfen oder auch, ob tatsächlich die Überschuldung vorliegt?
Der Grund wäre ja m.E. ausreichend und die Erklärung auch innerhalb der Frist, von Kenntnis des Anfechtungsgrundes gerechnet, eingegangen. Trotz der vorliegenden Zustimmung zum Erbscheinsantrag kann ja eine Überschuldung auch erst später bekannt werden.
Ich weiß von einem RA eines anderen Miterben, dass die Erbschaft als solche wohl aber nicht überschuldet sein soll. Deswegen drängt sich für mich der Gedanke einer "lenkenden"Ausschlagung auf.
VG und vielen Dank
-
-
hätte eine ergänzende Frage:
Wenn das holländische Testament in Kopie nur auf holländisch vorliegt, verlasst dann das AG die Übersetzung? Müsste ja, weil wir es ja nicht so herausgeben können?!
Und müsste ich den holländischen Notar um Übersendung einer Ausfertigung oder begl. Abschrift bitten? mir liegt ja nur eine Kopie vor
-
vielen Dank ... damit kann ich was anfangen
-
Hallo zusammen,
der Erblasser in meinem Verfahren ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück soll ein Carport errichtet werden. Hierfür ist die Genehmigung/Zustimmung "meines" Erblassers notwendig. Fraglich ist, ob hierfür ein Genehmigungstatbestand erfüllt ist oder ob der bestellte Nachlasspfleger die Zustimmung beim Bauamt ohne nachlassgerichtliche Genehmigung erteilen kann. Grundsätzlich handelt es sich ja hierbei weder um die Verfügung über ein Grundstück noch ein Recht am Grundstück in dem Sinne. Ich bin mir allerdings unsicher, ob es nicht doch irgendwo drunter zu schieben ist.
hat jemand eine Idee dazu?
LG und schon mal vielen Dank
-
Hallo zusammen,
ich habe eine PfÜB-Antrag auf Grundlage eines deutschen Titels, welcher in USD tituliert ist.
Wenn ich nach § 244 Abs. 2 BGB gehe, kommt es für den Umrechnungskurs auf den Kurs zum Zeitpunkt der Zahlung an. Wie mache ich dies allerdings im PfÜB kenntlich? Dieser sieht ja €-Beträge vor.
Hat jemand eine Idee?
Vielen Dank bereits im Voraus.
-
Alle Ermittlungen über die EMA haben deutschlandweit zu keinem Erfolg geführt. es besteht hier grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich der Ehemann wieder in seinem Heimatland befindet.
-
Hallo zusammen,
die Tochter der Erblasserin möchte gern (muss) einen Erbschein zur Grundbuchberichtigung beantragen. sie weiß, dass die Erblasserin verheiratet war. Eine Scheidung gab es nicht. Der Ehemann ist nur namentlich bekannt und nicht auffindbar.
Was für Möglichkeiten bestehen für die Tochter, einen Erbschein zu beantragen? Kann ein Abwesenheitspfleger für die Anhörung im Erbscheinsverfahren herangezogen werden?
Mit einem Teilerbschein kommt sie ja im Grundbuch nicht weiter.
Vielen Dank bereits im Voraus für eure Anregungen!
-
Hallo zusammen,
ich soll in einer ZV-Sache über einen Streit wegen eines PfÜBs einen Vergleich gemäß § 278 ZPO protokollieren. Entstehen dafür Gerichtskosten?
VG
Lucky
-
-
Hallo zusammen,
in meiner Akte wurde 2013 ein für das Grundbuchberichtigungsverfahren beschränkter Erbschein erteilt.
Da nunmehr weiteres Vermögen aufgetaucht ist, soll nun ein erweiterter Erbschein (für die nun bekannt gewordenen Betrag) erteilt werden. Geht das? Und wenn ja, richtet sich das dann noch nach der KostO?
VG
Lucky
-
-