Beiträge von Shelly

    Hallo, es liegt ein rechtskräftiger Beschluss hinsichtlich Ergänzungspfleger vor. Im Notarvertrag ist keine Doppelvollmacht.

    Ist es für das GBA ausreichend, wenn die Vertragsparteien (Eltern der Erwerber und Übergeber) den Empfang des Beschlusses bestätigen (notariell beglaubigt) und dies wird den Umschreibungsunterlagen beigefügt.

    Oder geht es gar einfacher ohne weitere Beglaubigungsurkunde/n. Notarielle Eigenurkunde scheidet ja leider aus.

    Der Insolvenzverwalter hat verkauft für den Eigentümer. Unterlagen (Löschungsbewilligung) wurden beim Insolvenzverwalter bereits angefordert, die ist aber noch nicht da. Muss ich nachhaken. Das Insolvenzgericht kann doch ebenfalls durch Löschungsersuchen (wessen?) gegenüber GB Löschung beantragen oder etwa nicht.

    Hallo in die Runde!

    Es wurde ein Grundstück verkauft mit einer Verfügungsbeschränkung gem Par. 21 InsO in Abt. II des Grundbuches.

    Im Rahmen der Umschreibung muss dieser Vermerk gelöscht werden. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Vermerk von amts wegen gelöscht wird, aber dem ist nicht so.

    Muss der Insolvenzverwalters aufgefordert werden, die entsprechende Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form abzugeben und das reicht dem GBA?

    Danke und viele Grüße

    Also

    Auflassung von B auf C und auf D beurkunden und dann alle Auflassungen A auf B, B auf C und C auf D beim GBA einreichen mit dem Antrag D ohne Zwischeneintragung als Eigentümer einzutragen.

    Warum überträgt B nicht direkt auf D? Würde Notar Kosten sparen.

    Wenn in der Urkunde eine unbedingte Auflassung ist, dann ist es eigentlich egal, ob der erstbeurkundene Notar "schwierig" ist.

    Danke. Doch B würde gern direkt an D übertragen, das wäre also möglich?!

    Wie verhält es sich mit der UB usw.? Reicht die Ursprüngliche?

    Die Insolvenz ist übrigens erst nach Kauf des Grundvermögens eingetreten und das Grundvermögen ist auch nicht von hohem Wert (Wiese). Ein StB ist wohl auch involviert.

    Auflassung von B auf C und auf D beurkunden und dann alle Auflassungen A auf B, B auf C und C auf D beim GBA einreichen mit dem Antrag D ohne Zwischeneintragung als Eigentümer einzutragen.

    Warum überträgt B nicht direkt auf D? Würde Notar Kosten sparen.

    Wenn in der Urkunde eine unbedingte Auflassung ist, dann ist es eigentlich egal, ob der erstbeurkundene Notar

    Hallo, danke schon einmal.

    Ich habe den Vorgang noch einmal auseinandergepflückt. Die Eigentümer/Verkäufer waren Eheleute. Der Kaufpreis war seinerzeit schon bezahlt, wurde so im Vertrag aufgenommen und dort steht auch eine entsprechende Bestätigung. Dort steht jedoch nicht, dass nur dieser Notar die Auflassung erklären darf.

    An der Zahlung lag es nicht. Allerdings wurde gegen einen Verkäufer das Insolvenzverfahren eröffnet und der Verwalter hat blockiert. Zwischenzeitlich ist InsoVermerk gelöscht und der eine Verkäufer (ehem. Schuldner) verstorben. Die Ehefrau (andere Verkäuferin) hat geerbt und steht auch als Eigentümerin im GB.

    B, der Käufer, ist eine Firma. Die will eigentlich nicht mehr ins GB, sondern C (GF dieser Firma).

    C will es dann auf dessen Sohn übertragen. Es würde schon helfen, wenn man statt B gleich C ins GB bekäme, aber wie??? Oder doch den langen Weg mit Auflassung von A auf B und dann ein ÜV B auf D? Das entspricht nicht unbedingt dem Wunsch der Beteiligten.

    Hallo liebe Profis,

    hier ist folgendes Problem:

    A überträgt an B. Auflassungsvormerkung für B steht im GB und dies schon sehr lange Zeit. Auflassung wurde nie beantragt.

    Nun soll eine Übertragung von B (für den die AV im Grundbuch steht) an C stattfinden und - wenn möglich - sodann zeitnah oder direkt von C auf D.

    Wie bekommt man D oder, wenn das nicht unkompliziert möglich, erst mal C ins Grundbuch? Ich dachte an die Abtretung des Auflassungsanspruchs von B an C und dann von C auf D?????

    Die Auflassung könnte alsbald erklärt werden, allerdings müssen die UB und die Erklärung nach BauGB wohl neu angefordert werden, da der den 1. Vertrag beurkundende Notar "schwierig" ist.

    Ich weiß gar nicht, wo man da anfängt und auf was man achten muss. X/ oder sollte man eher die Auflassung (zwischen A und B) beim Notar erklären und dann einen ÜV von B auf C und dann von C auf D??

    Ähnlich gelagerte Fälle sind hier schon zur Sprache gekommen.

    Kann wer helfen? 🙏