Beiträge von Kobus

    Kosten für von Amts wegen angeforderte Gutachten bzw. ärztliche Zeugnisse sind Auslagen des Gerichts und werden ggf. als solche bei Vorliegen der Voraussetzungen eingezogen.

    Problematisch sind nur Gutachten bzw. ärztliche Zeugnisse, die vom Betreuer beigebracht werden. Bringt er sie auf Anforderung des Gerichts bei hat nach den o.a. Entscheidung die Staatskasse die Kosten zu tragen und ggf. als Auslagen des Gerichts wieder einzuziehen.

    Was aber, wenn der Betreuer das ärztliche Zeugnis ohne Anforderung des Gerichts vorlegt?

    Frage zum Stichwort „Dauervergütung“:

    Warum stellen Berufsbetreuer eigentlich keine Anträge auf Frstsetzung einer Dauervergütung bei vermögenden Betreuten?

    Laufend beschweren sie sich über die zähen Vergütungsfestsetzungeaverfahren (und wir bestellen ja eh schon keine Verfahrenspfleger), aber nur in zwei Verfahren wurde bislang ein Antrag auf Festsetzung einer Dauervergütung gestellt.

    Ich verstehe aber auch die Richter nicht. Überlassen die der Betreuungsbehörde die Entscheidung, wer Betreuer bleibt oder Betreuer wird.


    Wenn mir ein Berufsbetreuer mitteilt, dass die Betreuung im Ehrenamt geführt werden kann, schlägt mir die Betreuungsbehörde entweder einen ehrenamtlichen Betreuer vor und ich beschließe den Betreuerwechsel.

    Niemals würde ich -ohne entsprechenden Vortrag eines Entlassungsgrundes in der Person des bestellten Berufsbetreuers oder Antrags des Betroffenen- den eingesetzten Berufsbetreuer gegen einen neuen Berufsbetreuer austauschen.


    Wo besteht hier eine Rechtsgrundlage?

    Wo ein Vorteil für den Betroffenen?

    Woraus das Vorschlagsrecht der Betreuungsbehörde? Angefordert wurde doch ein ehrenamtlicher Betreuer. Ein Berufsbetreuer ist ja bereits bestellt. Einen solchen brauche ich aktuell ja nicht. Den hab ich ja schon.


    Undwenn mir ein Berufsbetreuer mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung nicht mehr vorliegen, dann hebe ich die Betreuung entweder auf. Oder sie läuft weiter. Ich käme weder darauf, die Betreuungsbehörde um Erlaubnis zu bitten, noch anstelle der Aufhebung einen Betreuerwechsel zu beschließen oder gar unter Fortbestand der Betreuung einen Betreuerwechsel anzudenken.


    Sind die Richter mit den Mitarbeitern der Betreuungsbehörde verheiratet? Oder gibt es Wechselprämien? Man könnte es fast meinen.

    Das Risiko trägt also derjenige, der sich auf eine solche Legitimation verlässt, falls sie in Wahrheit nicht zutrifft. In einem solchen Fall leistet die Bank nicht befreiend und muss demzufolge noch einmal (an den Richtigen) zahlen.

    Genau. So sieht es der Gesetzgeber.

    Und wenn Banken dieses Risiko nicht eingehen wollen, dass sollen sie ggf. Geschäftsbeziehungen mit rechtlich betreuten Menschen ablehnen. Oder bei jeder Verfügung durch den Betreuer auf die Vorlage des Betreuerausweises im Original bestehen. Oder ggf. generell für Menschen mit rechtlicher Betreuung -zumindest was Onlineverfügungen durch Betreuer angeht- keinen Onlinezugriff zulassen. Oder ...

    Mal schauen, ob diese generelle Ablehnung die Obergerichte akzeptieren werden.

    Es gibt -wenn es der Gesetzgeber nicht vorsieht- eben keine 100%-ige Absicherung.

    Dasselbe gilt i.Ü. insbesondere von Banken von Betreuern geforderte "Genehmigungen", bei denen es im Gesetz keinen Genehmigungsvorbehalt gibt, bzw. entsprechende "Zustimmungen" des Gerichts, die in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen als solche gar nicht vorgesehen sind.

    Aber dies wäre wieder ein neues Thema.

    Letztendlich muss aber auch der Rechtsverkehr die mit der zum 1.01.2023 eingetretenen Gesetzesänderung eingetretenen neuen Spielregeln akzeptieren.

    Ich kann ja als Grundstückserwerber auch nicht „aus Sicherheitsgründen“ eine Betreuerbestellung für den Verkäufer anregen, nur weil ich für den Fall, dass der Betroffene geschäftsunfähig sein könnte, eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags habe.


    Und die Einrichtung einer Betreuung hat gerade keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.

    Deshalb hat m.E. auch der Betreuer nicht die Wahl, ob er auf Wunsch der Vertragspartners oder gar des Notars die Karte „Stellvertretung“ zieht, obwohl der Betroffene s Leber handeln kann oder ggf. sogar handeln will.

    Und wenn dass Bertroffener und Betreuer als „Vertragspartner auftreten (es handelt der Betroffene mit Genehmigung des Betreuers) wird’s schon etwas schräg.


    Aber: Rechtssicherheit oder Sicherheit des Recjtsverkehrs rechtfertigt ja alles.

    Der ehemalige Betreuer hat zu schauen, an wen er die Unterlagen herausgibt. Er ist zur Herausgabe verpflichtet. Einfach behalten ist die schlechteste Lösung (wenn überhaupt zulässig). Also Berechtigten ermitteln, Unterlagen hinterlegen oder zur Sicherung für die unbekannten Erben an das Nachlassgericht. Erbsenzählerei durch das Nachlassgericht ( was nehm ich, was bleibt beim ehemaligen Betreuer) dürfte nicht zulässig sein.