Beiträge von Analyst

    Ich sehe das so ähnlich. Die Lösung liegt hier in der ZPO --> § 239 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsanwalt kann im Mietzahlungsprozess/Räumungsprozess den Antrag stellen, die passiv agierenden Erben zur Aufnahme des Prozesses und zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zu laden. Erscheinen diese im Prozess nicht, wird dann der Antrag gestellt, die vorgetragene Rechtsfolge als zugestanden zu unterstellen, gem. § 239 Abs. 4 ZPO.

    Die Nachlasspflegschaft ist kein geeignetes Instrument um bekannte und prozessunwillige Erben zu vertreten.

    Aus Grundbuchsicht sehe ich es auch so:

    Hier ist keine Betreuung anhängig, daher ist kein Genehmigungsbedürfnis gegeben und zu beachten.

    § 181 BGB dürfte hier nicht greifen, da bei der dinglichen Einigung über den Wechsel des Eigentums der Sohn nur für die Mutter auftritt.

    Offensichtliche Anhaltspunkte wegen Sittenwidrigkeit etwa durch Ausnutzung eines Vertrauens/Abhängigkeitsverhältnisses gibt es hier anscheinend nicht.

    Materiell - rechtlich ist in der Gesamtschau der dinglichen und schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte der Auffassung von Cromwell zu folgen.

    Zudem ist beim Thema Schenkung vor/während der Pflegeheimunterbringung noch das Thema § 528 BGB (=Rückforderungen des Schenkers, um die Kosten Pflegeheim leisten zu können) oftmals relevant, sofern eine Bedürftigkeit - und damit die Verarmung des Schenkers eingetreten ist - ggü. dem Leistungsträger geltend gemacht wird. Dies ist dann aber aus Grundbuchsicht unbeachtlich.

    Ich sehe hier auch die Nachlasspflegschaft als geeignetes Instrument, Ich hatte noch kurz den Gedanken, ob ein Abwesenheitspfleger für den unehelichen Sohn in den USA bestellt werden könnte. Dieser ist aber m.E. nicht abwesend sondern hat anscheinend den Lebensmittelpunkt in den USA.