Beiträge von TL

    the bishop:


    Bei kleineren Beträgen zahlt die Versicherung aber auch schon mal gg. Vorlage der Police und gleichzeitiger Abgabe einer Erklärung, daß die Antragsteller abschließend die Berechtigten sind (incl. Haftungsfreistellung), an die Antragsteller ohne Erbschein aus.

    Streit gibt´s dann aber trotzdem, wenn die "richtigen" Berechtigten kommen...

    Bei einer Lebensversicherung besteht die Möglichkeit, das Bezugsrecht für eine oder mehrere Personen zu bestimmen. Ist das der Fall, gehört die Auszahlungssumme m.E. nicht in den Nachlass.

    Ist aber nichts bestimmt oder sind "die Erben" als Bezugsberechtigte vermerkt, fällt der Betrag m.E. in den Nachlass.

    Zitat von LuckyStrike
    Zitat von juris2112

    Rechnet man den im Schnitt sechswöchigen Urlaub mit 1,5 Monaten hinzu, gelangt man insgesamt zu einer Bearbeitungszeit von 12,25 Monaten im Jahr. Wo kommt nur dieser überschüssige Viertelmonat her? Und wer hat dann in welcher Zeit die übrigen Aufgaben der Rechtspflegerschaft erledigt?



    also dass der beamte als solcher grundsätzlich 24 std am tag im dienst ist hab ich ja gewußt, aber dass es jetzt schon 25 sind war mir neu ;)



    Na ja, die gleichen sich vielleicht nur den Betreuern an. Da hat man ja auch bei Durchsicht der Zeitaufstellungen manchmal das Gefühl, daß so mancher Betreuer mehr als 24 Std. für seine diversen Mündel tätig wird.[Blockierte Grafik: http://www.schildersmilies.de/schilder/duckrenn.gif]

    ol:

    Gerade weil die VO von A über B auf C vorliegt, muß doch der Verkäufer prüfen, ob C noch immer nicht nur von B bevollmächtigt ist sondern auch B noch Vollmacht von A hat. Die Vollmachtskette muß doch bis zum Ende geschlossen sein.

    fisch:

    Zitat

    Einigkeit dürfte darüber herrschen, daß die von A an B erteilte Vollmacht mit dem Wiederruf erloschen ist und alle von B im Namen des A bis dahin abgegebenen Erklärungen für A bindend sind.




    Schon klar, jetzt erklärt aber nach dem Widerruf der C etwas im Namen des A und beruft sich auf die von A an B erteilte (und jetzt nicht mehr bestehende) Vollmacht sowie die daraufhin von B an C erteilte Untervollmacht.

    Ich verstehe einfach nicht, daß eine Untervollmacht "weiterleben" soll, wenn die Hauptvollmacht erloschen ist. Das führt doch für den Vollmachtgeber zu unkontrollierbaren Ausmaßen.

    HIIIIIIIIIIIILFE! Steh´ich etwa bei der Hitze total auf dem Schlauch?

    Sorry, aber ich versteh´s immer noch nicht:confused:

    Also A sagt zu B: Geh mal mir ein Auto kaufen. B sagt O.K und geht.

    B hat keine Zeit und sagt zu C: Ich soll für A ein Auto kaufen. Geh´du mal und kauf das Teil im Namen des A.

    Kurz darauf trifft A den B und sagt: Mensch B, lass das mit dem Auto ich hab´schon eins.

    Jetzt geht C ins Autohaus und sagt. Ich vertrete B der den A vertritt und kaufe in A´s Namen jetzt ein Auto.

    Kann das wirklich sein, daß der Verkäufer wirksam/verpflichtend an A verkauft hat nur weil im eine Vollmacht von B auf C vorliegt. Die VO von A auf B ist ja inzwischen widerrufen und das evtl. Schriftstück sogar vernichtet.

    Zitat von juris2112

    Eine erteilte Untervollmacht erlischt nicht mit dem Erlöschen der Hauptvollmacht. War der Hauptbevollmächtigte daher im Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht noch vertretungsbefugt, so muss die wirksam gebliebene Untervollmacht somit gesondert widerrufen werden.




    Sorry, aber das ist/war mir neu:(

    Ich dachte bisher immer, daß ein Unterbevollächtigter, der sich auf die Bevollmächtigung durch den Hauptvollmachtgeber beruft, nach Widerruf der Hauptvollmacht nicht mehr wirksam den urspr. Vollmachtgeber vertreten kann.

    Es ist doch zu prüfen, ob die Notariatsangestellte in der Grundschuldbestellungsurkunde z.B. am 24.07.2006 wirksam vertreten konnte.

    Was bringt es da, daß sich in den Akten ggf. eine Kopie von der (not. begl.) Vollmacht (z.B. vom 01.04.2006) des Verkäufers/Käufers an den im Kaufvertrag handelnden befindet?

    Damit ist lediglich belegt, daß die Parteien den Kaufvertrag (z.B. am 01.05.2006) wirksam schließen konnten und die darin an die Notariatsangestellte ausgestellten Vollmachten zunächst wirksam waren.

    Fällt nun die ursprüngliche Vollmacht z.B. am 01.06.2006 durch Vollmachtswiderruf weg, müßte doch auch die von dem Bevollächtigten im Kaufvertrag an die Notariatsangestelle ausgestellte Vollmacht hinfällig sein.:gruebel:

    Damit würde dann die Not.Angestellte am 24.07.2006 ohne wirksame Vollmachtskette gehandelt haben. Liege ich falsch?

    Zitat von juris2112


    Allerdings muss sich die "fehlende" Vollmacht in den Grundakten befinden, weil die Auflassung ansonsten nicht hätte eingetragen werden können.




    Muß sich die VO wirklich noch im Original/Ausfertigung (wichtig!) in den Grundakten befinden? Wir z.B. legen die VO oft nur kurz vor, da wir sie meist auch noch für andere Sachen benötigen.

    Es kann also durchaus sein, daß die VO nur noch in Kopie in Akten liegt, mit dem Vermerk: Orig. lag vor.
    Also: VORSICHT!



    Davon kann ich auch ein Liedchen singen, insbesondere in den von uns nach der Wende in Mengen bearbeiteten BAROV Grundstücksangelegenheiten.

    Zitat von hiro

    Dem Schuldner ist es meistens sowieso egal (sonst würde er sich ja selbst drum kümmern bzw. vermieten und ein Zwangsverwalter wäre gar nicht nötig), insofern sehe ich dabei keine Gefährdung seiner Interessen.

    Und dem Gläubiger bleibt meist nichts anderes übrig, als eine ZwV zu beantragen, wenn er möchte, dass sich jemand um das Objekt kümmert.

    Und ganz abgesehen davon ist dem Schuldner ja auch geholfen, wenn - da unvermietet - in der Versteigerung ein höherer Erlös rauskommt.
    Deshalb lasse ich wie gesagt auch solche Zwangsverwaltungen laufen und habe kein Problem damit. Ich finde es auch grundsätzlich besser, wenn Gläubiger und Zwangverwalter zusammenarbeiten, das führt meist zu vernünftigeren Lösungen, als wenn die gegeneinander arbeiten.




    Hallo hiro:

    da bin ich voll und ganz deiner Meinung. Es ist und bleibt aber dennoch eine Einzelfallentscheidung die auch davon abhängt, ob sich der Schuldner erkennbar um die Minderung seiner Schulden bemüht, oder nicht.

    Wenn der Schuldner alles verwahrlosen läßt und obendrein ggf. noch unbek. Aufenthalts ist, sehe ich keinerlei Rechtschutzbedürfnis für ihn, daß der ZVV die Wohnung/das Haus unbedingt vermieten muß.

    Uhu:

    :troest:

    Du wolltest einfach auf die "eine kurze Frage" eine kurze Antwort geben:grin:

    Daß juris2112 -wie immer- die Sache gründlich und abschließend macht, hätten wir uns ja denken können;)