Beiträge von TL
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Das Problem ist die Frage ob er seine gegen den Nachlass festgesetzte Vergütung bei Massearmut bekommt. Und wenn nicht, dann kann der NLP die so festgestellte Vergütung nicht nochmals gegen die Staatskasse festsetzen lassen.
Bis der InsoV Massearmut anzeigt, vergeht oft längere Zeit und bis dahin muss eben die Forderungsanmeldung erfolgt sein oder nicht. Nur mit einem Schreiben zur Stellungnahme von Seiten des NLG passiert da nichts.
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Kai: Wir sind ganz brav immer wieder auf die Ausgangsfrage zurück gekommen🤗
Und dennoch ist es wichtig den Grund der Frage auch zu beleuchten 😇 Nur so kann der Fragestellerin dauerhaft geholfen werden😁
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Richtig. Der Wegfall ist zu belegen. Und wenn jemand dann als Abkömmling nachrückt, dann natürlich auch die Abstammung. Sonst aber nicht.
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Es gilt das Endweder-Oder-Prinzip. Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach. Beides kann man nicht haben und man muss sich eben entscheiden.
Allenfalls kann der NLP (wenn der InsoV das akzeptiert) seine Vergütung mit hohem Stundensatz anmelden und zugleich Fristverlängerung beim NLG beantragen. Denn alleine weil er NLP ist, ist sein grundsätzlicher Vergütungsanspruch ja ggü. dem InsoV belegt.
Vielleicht dazu auch nochmal im Unterforum INSO nachfragen?
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Nochmal: Niedersachsen?
Nein
…dann bitte aber auch niemals über zuviel Arbeit jammern ok? Wieso machst du das? Bestell einen Nachlasspfleger und gut. Das was du machst ist viel Arbeit, vmtl. nicht richtig und unvollständig, wenn kein Unabhängiger in der Wohnung war und diese durchsucht hat. Und ne echte Freude machst du dem Gläubiger mit der Fiskuserbrechtsfeststellung ohnehin nicht.
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Die Kosten werden nach meiner Kenntnis dennoch sehr oft von den Standesämtern und Archiven erhoben, da es (soweit ich weiß) keine entsprechende Kostenregelung gibt bzw. es der Entscheidung des Standesamts obliegt, eine „Unbilligkeit“ anzunehmen (vgl. § 5 PStGDVO BaWü).
Hierbei ist auch zu beachten, dass das NLG für eine reine Erbensuche keine echte Personenstandsurkunde braucht, sondern einfache Kopien/Ausdrucke ausreichend sein dürften.
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An unserem Gericht werden, sobald entsprechende Gläubigeranfragen zum Nachlassfall vorliegen, immer Erben bis zur 2.Ordnung ermittelt, bevor ggf. Fiskalerbrecht festgestellt wird. Leider ist es oft der Fall, dass zu kinderlosen Verstorbenen gar keine Anhaltspunkte zu weiteren Verwandten vorhanden sind, wodurch eine Ermittlung, unter anderem durch Anfragen beim Standesamt, bereits von Verfahrensbeginn an notwendig sind.
Ich selbst finde diese Verfahrensweise wesentlich angenehmer, als direkt Fiskalerbrecht festzustellen.Das ist aus meiner Sicht ein klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft und gerade bei Fällen ohne Angehörige hier ohne in die Wohnung zu gehen Fiskuserbrecht festzustellen ist für mich nicht nachvollziehbar.
Nochmal: Niedersachsen?
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Prost Mahlzeit.
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Mir ist schon klar, wann ein NLP die Erben ermittelt und wann er es lieber lässt.
Mir ist aber noch nicht klar, weshalb ein NLG ohne dass irgendwelche Anträge vorliegen von sich aus (wohl regelmäßig) die Erbenermittlung startet, ohne in die Wohnung zu gehen und dann nach gewisser Zeit wegen erfolglosen Bemühungen das Fiskuserbrecht feststellt.
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Lass mich raten: Niedersachsen
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Und wenn nicht? Dann ermittelt ihr mal paar Monate rum und stellt dann Fiskuserbrecht fest? Ohne vorherige Pflegschaft?
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Geht ihr dann auch in die Wohnung ein Testament und Wertsachen suchen?
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Auf welcher Grundlage wird die offensichtlich umfangreichere Erbenermittlung durchgeführt?
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Auch ein Nichtanwalt ist als Testamentsvollstrecker geeignet und ich vermute mal, dass es weit mehr TVs gibt, die nicht RA sind.
Wenn alle Erben einen TV vorschlagen und keine Erkenntnisse vorliegen, dass dieser völlig ungeeignet wäre, dann ernennt man den und gut.
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Dieser prozessuale Grundsatz gilt eigentlich überall. Ich muss niemandem etwas beweisen, was offenkundig so ist oder der Empfänger der Erklärung selbst weiß.
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Ohne Unterschrift ist schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Annahme vorliegt. Würde ich nicht akzeptieren.
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Nach absolut herrschender Meinung wird im Rahmen von § 352 FamFG der § 291 ZPO analog angewandt.
Vgl. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352 Rn. 48-53