Beiträge von TL

    Was sagt der InsoV zu der Frage, wie er eidesstattlich versichert hat, dass der Sohn die Erbschaft angenommen hat? Gab es dazu ggf zwischen dem Sohn und dem InsoV Schriftwechsel?

    Der InsoV muss auf jeden Fall entsprechend jetzt befragt werden.


    Und:

    Wer hat sich nach dem Tod um den Nachlass der Mutter gekümmert? Hat der Sohn sich des Nachlasses bemächtigt? Aus was besteht der Nachlass?


    Grundsätzlich:

    Ich denke, dass dem Sohn klar gewesen sein muss, dass wenn das von ihm eingereichte Testament unwirksam ist, er dann gesetzlicher Miterbe wird.


    Dass der Sohn noch ausschlagen konnte, weil die Frist für ihn noch nicht abgelaufen ist, halte ich für unglaubwürdig.

    Achso? Mit dem Bekanntwerden des Todes des Erblassers bei den gesetzlichen Erben beginnt deren Erbausschlagungsfrist nicht zu laufen? Ich gehe davon aus, dass Sie am Todestag erfahren haben, dass ihr Vater verstorben ist.

    Die gesetzliche Regelung für den Beginn der Ausschlagungsfrist zu kennen, oder danach zu suchen und zu lesen, ist für einen potentiellen Erben nicht vorausgesetzt. Für das Gericht schon. Insofern verstehe ich auch immer mehr, wenn Erben davon ausgehen, es würde z.B. eine Ausschlagungsfrist erst dann laufen, wenn man vom Gericht über das Erbe benachrichtigt wurde. Oder dass das Gericht sich immer irgendwie an die Erben wenden und diese um Annahme fragen würde.

    Warum sollen in solchen Fällen unbedarfte Erben das wissen, was das Nachlassgericht schon nicht weiß?

    Absurd. Bei allen Gerichten in Niedersachsen würde das niemals genehmigt werden. Und wenn, dann nur weil Cromwell die Auswertung wie geschehen veröffentlicht hat. Das ist aber nicht unsere Aufgabe. Jetzt ist die Justiz oder Politik gefragt. Aber da sehe ich eh schwarz.

    Es gibt so etwas wie eine Offenkundigkeit. Es mag sein, dass es einen Fall gibt, bei dem man 4 Wochen nach dem Erbfall völlig zurecht das Fiskuserbrecht feststellt. Aber eben nicht in dieser Häufigkeit.

    Insofern kann ich den vorstehenden Post nicht nachvollziehen. Die Masse an Daten ist Beleg genug, dass da etwas ganz gewaltig nicht stimmt. Abgesehen davon, würde ich mich natürlich freuen, wenn das Ministerium eine Überprüfung aller Akten im Einzelnen anordnet. Das kann aber Cromwell nicht selbst tun. Er hat kein Einsichtsrecht.


    Bei etwas Nachdenken…ist der Post nicht nachzuvollziehen.

    Obwohl ich naturgemäß ein Freund von Nachlasspflegschaften bin, würde ich eine Auslegung der Anfrage nach Erben bzw. die Konsequenz einer darum anzuordnenden Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben immer dann zumindest sehen, wenn der Vermieter oder das Ordnungsamt (wg. übernommener Bestattungskosten) anfragt.

    Im Falle der Anfrage des Vermieters wird es doch ohnehin früher oder später zur Pflegschaft kommen. Soweit man als Gericht nicht dem ganzen noch eine Krone aufsetzen will und „Freigaben“ für Wohnungsräumungen erteilt. Schöne Grüße nach Berlin übrigens!

    Nicht unbedingt. Denn wenn die Ermittlung der sehr weitläufigen Verwandten mit so großem zeitlichen Aufwand verbunden ist, dann kann man auch einen Verfahrenspfleger für diese Beteiligten bestellen und diesen anhören.

    Das Rechtschutzinteresse der Anfechtungserben auf z.B. Ausstellung eines Erbscheins um über den Nachlass verfügen zu können, ist nicht weniger zu werten, denn das der weitläufigen Verwandten, im Verfahren angehört zu werden. Im Gegenteil.

    Man wird auch nicht jahrelang nach gesetzlichen Erben suchen, wenn ein nicht Verwandter aufgrund Testament einen Erbschein beantragt. Das ist letztlich keine wesentlich andere Situation.

    Als meine Aufgabe als Nachlasspfleger sehe ich es auch an, vor langwierigen und kostenträchtigen Recherchen in höheren Ordnungen, die „Ausschlagungserben“ bösgläubig zu machen.

    Das mache ich sogar recht häufig bzw. das kommt häufig vor. Also schicke ich ein Schreiben mit der Mitteilung, dass nach meinen bisherigen Feststellungen der Nachlass nicht überschuldet ist (mit ungefährer Wertangabe) an die Ausschlagenden. Ich mache keine Zusage, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Ich gebe nur meine Feststellungen weiter. Eventuell auch eine Kopie des NLVerzeichnisses.

    Ferner schreibe ich den Erben, dass sie dies im Hinblick auf eine ggf. mögliche Anfechtubg der Ausschlagung prüfen sollen und ich anraten möchte, anwaltlichen Rat einzuholen.

    Das berichte ich dem Gericht. Sind dann gut 6 Wochen um, frage ich beim Gericht nach, ob Anfechtungen eingegangen sind. Falls nicht, lege ich mit der Erbenermittlung los. Das kann natürlich auch bedeuten, dass ich die Ausschlagenden nochmals anschreibe und zu Verwandten befrage.

    Nachdem keiner (auch nicht das Gericht) eine Entlastungserklärung fordern kann, darf eine solche Erklärung auch Donald Duck unterschreiben und muss nur nach § 1872 BGB verfahren werden.

    Das Gericht hebt einfach die Pflegschaft auf und schickt den Beschluss an den Erben und den NLP. Alles was dann kommt, interessiert bei bekannten Erben das Gericht nicht - soweit nicht ein Antrag des Erben auf Schlussrechnung eingeht. Es besteht auch keine Kontrollpflicht des Gerichts, ob der NLP entsprechend verfahren hat. Das was im Gesetz steht, muss der Erbe und der NLP selbst wissen. Weglegen und gut.