Ok das klingt alles erstmal unkritisch. Bis auf Fall 1.
Zumindest sind das keine so krass kurzen Abstände wie es in der Vergangenen wohl häufig der Fall war.
Ok das klingt alles erstmal unkritisch. Bis auf Fall 1.
Zumindest sind das keine so krass kurzen Abstände wie es in der Vergangenen wohl häufig der Fall war.
Interessant wäre auch zu wissen, wieviel Tage jeweils zwischen Erbfall und Veröffentlichung vergangen sind. Das nämlich, ist die eigentlich wirklich wichtige Aussage.
Für mich ist das ein klassischer Fall, bei dem man auf eine zweite (und mehr oder weniger inhaltsgleiche) EV verzichten kann. Wenn nicht da, wann dann?
Was sagt der InsoV zu der Frage, wie er eidesstattlich versichert hat, dass der Sohn die Erbschaft angenommen hat? Gab es dazu ggf zwischen dem Sohn und dem InsoV Schriftwechsel?
Der InsoV muss auf jeden Fall entsprechend jetzt befragt werden.
Und:
Wer hat sich nach dem Tod um den Nachlass der Mutter gekümmert? Hat der Sohn sich des Nachlasses bemächtigt? Aus was besteht der Nachlass?
Grundsätzlich:
Ich denke, dass dem Sohn klar gewesen sein muss, dass wenn das von ihm eingereichte Testament unwirksam ist, er dann gesetzlicher Miterbe wird.
Dass der Sohn noch ausschlagen konnte, weil die Frist für ihn noch nicht abgelaufen ist, halte ich für unglaubwürdig.
Achso? Mit dem Bekanntwerden des Todes des Erblassers bei den gesetzlichen Erben beginnt deren Erbausschlagungsfrist nicht zu laufen? Ich gehe davon aus, dass Sie am Todestag erfahren haben, dass ihr Vater verstorben ist.
Die gesetzliche Regelung für den Beginn der Ausschlagungsfrist zu kennen, oder danach zu suchen und zu lesen, ist für einen potentiellen Erben nicht vorausgesetzt. Für das Gericht schon. Insofern verstehe ich auch immer mehr, wenn Erben davon ausgehen, es würde z.B. eine Ausschlagungsfrist erst dann laufen, wenn man vom Gericht über das Erbe benachrichtigt wurde. Oder dass das Gericht sich immer irgendwie an die Erben wenden und diese um Annahme fragen würde.
Warum sollen in solchen Fällen unbedarfte Erben das wissen, was das Nachlassgericht schon nicht weiß?
Absurd. Bei allen Gerichten in Niedersachsen würde das niemals genehmigt werden. Und wenn, dann nur weil Cromwell die Auswertung wie geschehen veröffentlicht hat. Das ist aber nicht unsere Aufgabe. Jetzt ist die Justiz oder Politik gefragt. Aber da sehe ich eh schwarz.
Es gibt so etwas wie eine Offenkundigkeit. Es mag sein, dass es einen Fall gibt, bei dem man 4 Wochen nach dem Erbfall völlig zurecht das Fiskuserbrecht feststellt. Aber eben nicht in dieser Häufigkeit.
Insofern kann ich den vorstehenden Post nicht nachvollziehen. Die Masse an Daten ist Beleg genug, dass da etwas ganz gewaltig nicht stimmt. Abgesehen davon, würde ich mich natürlich freuen, wenn das Ministerium eine Überprüfung aller Akten im Einzelnen anordnet. Das kann aber Cromwell nicht selbst tun. Er hat kein Einsichtsrecht.
Bei etwas Nachdenken…ist der Post nicht nachzuvollziehen.
Völlig richtig. Jeder Fall ist anders. Aber dennoch gibt es immer wieder vergleichbare Sachverhalte und das sage ich nach fast 30 Jahren Nachlasspflegschaften zu führen.
Obwohl ich naturgemäß ein Freund von Nachlasspflegschaften bin, würde ich eine Auslegung der Anfrage nach Erben bzw. die Konsequenz einer darum anzuordnenden Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben immer dann zumindest sehen, wenn der Vermieter oder das Ordnungsamt (wg. übernommener Bestattungskosten) anfragt.
Im Falle der Anfrage des Vermieters wird es doch ohnehin früher oder später zur Pflegschaft kommen. Soweit man als Gericht nicht dem ganzen noch eine Krone aufsetzen will und „Freigaben“ für Wohnungsräumungen erteilt. Schöne Grüße nach Berlin übrigens!
Nicht unbedingt. Denn wenn die Ermittlung der sehr weitläufigen Verwandten mit so großem zeitlichen Aufwand verbunden ist, dann kann man auch einen Verfahrenspfleger für diese Beteiligten bestellen und diesen anhören.
Das Rechtschutzinteresse der Anfechtungserben auf z.B. Ausstellung eines Erbscheins um über den Nachlass verfügen zu können, ist nicht weniger zu werten, denn das der weitläufigen Verwandten, im Verfahren angehört zu werden. Im Gegenteil.
Man wird auch nicht jahrelang nach gesetzlichen Erben suchen, wenn ein nicht Verwandter aufgrund Testament einen Erbschein beantragt. Das ist letztlich keine wesentlich andere Situation.
Äh wie? Das ist ein Scherz, oder?
Über diesen Weg habe ich schon mehrere Verfahren super schnell erledigen können.
Die Kinder fechten wegen Irrtum an und beantragen einen ESA. Gut natürlich, wenn man nicht mit irgendwelchen „blöden“ Begründungen ausschlägt. Zum Beispiel: „Über den Bestand und Wert des Nachlasses habe ich keine Kenntnis.“ Dann bist du raus. Endgültig.
Ich finde gerade bei sog. Verteilungstestamenten, ohne konkrete Erbeinsetzung, die Möglichkeit der Beantragung eines quotenlosen Erbscheins eine prima Sache für die Erben. Dass das beim ENZ nicht geht, ist wohl so. Oder es hat einfach noch nie jemand einen erteilt
Als meine Aufgabe als Nachlasspfleger sehe ich es auch an, vor langwierigen und kostenträchtigen Recherchen in höheren Ordnungen, die „Ausschlagungserben“ bösgläubig zu machen.
Das mache ich sogar recht häufig bzw. das kommt häufig vor. Also schicke ich ein Schreiben mit der Mitteilung, dass nach meinen bisherigen Feststellungen der Nachlass nicht überschuldet ist (mit ungefährer Wertangabe) an die Ausschlagenden. Ich mache keine Zusage, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Ich gebe nur meine Feststellungen weiter. Eventuell auch eine Kopie des NLVerzeichnisses.
Ferner schreibe ich den Erben, dass sie dies im Hinblick auf eine ggf. mögliche Anfechtubg der Ausschlagung prüfen sollen und ich anraten möchte, anwaltlichen Rat einzuholen.
Das berichte ich dem Gericht. Sind dann gut 6 Wochen um, frage ich beim Gericht nach, ob Anfechtungen eingegangen sind. Falls nicht, lege ich mit der Erbenermittlung los. Das kann natürlich auch bedeuten, dass ich die Ausschlagenden nochmals anschreibe und zu Verwandten befrage.
Das finde ich prima 😊
Entlastung wird immer nur für das erteilt, was man vorgelegt bekommen hat. Nicht aber für daraus sich ergebende (ggf. noch verdeckte) Schadensersatzansprüche usw.
Ich gebe dennoch als Nachlasspfleger nie eine Entlastung für den vorausgegangenen Betreuer ab. Allenfalls bestätigte ich den Erhalt der Rechnungslegung. Fertig.
Nachdem keiner (auch nicht das Gericht) eine Entlastungserklärung fordern kann, darf eine solche Erklärung auch Donald Duck unterschreiben und muss nur nach § 1872 BGB verfahren werden.
Das Gericht hebt einfach die Pflegschaft auf und schickt den Beschluss an den Erben und den NLP. Alles was dann kommt, interessiert bei bekannten Erben das Gericht nicht - soweit nicht ein Antrag des Erben auf Schlussrechnung eingeht. Es besteht auch keine Kontrollpflicht des Gerichts, ob der NLP entsprechend verfahren hat. Das was im Gesetz steht, muss der Erbe und der NLP selbst wissen. Weglegen und gut.
§ 2082 BGB spielt keine Rolle. Es geht um eine andere Bewertung durch das Gericht. Und die ist im FamFG-Verfahren immer möglich, weil es keine Rechtskraft gibt. Bei einer Entscheidung im Zivilverfahren ist das anders. Wer also bei Auslegung eines Testaments wirklich Sicherheit haben will, muss den Zivilweg bestreiten.
Allerdings muss man sich natürlich schon überlegen, ob man wirklich eine „unwillige“ Pflegerin im Amt lassen oder nicht lieber einen anderen NLP bestellen will. Das halte ich für angebracht.