Beiträge von Geschwindschreiber

    Galt für den "Erb-Erwerb" früher im Verhältnis zu Österreich nicht die lex rei sitae (§ 32 i.V.m. § 31 Abs. 1 österreichisches IPRG), so dass ich Gesamtrechtsnachfolge ohne Einantwortung für den D belegenen Nachlass hatte und in diesem Fall ohne Problem einen Erbschein erteilen konnte (ohne "Erbeserklärung")?

    Das Grundbuchamt hat die Einhaltung sachenrechtlicher Grundsätze zu prüfen (auf welche Räume bezieht sich das Sondereigentum). Die Übereinstimmung von Teilungserklärung (=Eintragungsbewilligung) und Aufteilungsplan ist daher in diesem Rahmen zu prüfen. Daher ist eine verbale Bestimmung nicht geboten, gefordert oder nötig, sofern die vorstehende Prüfung eine eindeutige Zuordnung erkennen lässt. Meine Teilungserklärungen beinhalten in den seltensten Fällen eine verbale Bestimmung.

    Da stimme ich Dir grundsätzlich zu.

    Off topic: Wobei aus meiner Sicht die Notare aus Bayern, Hamburg und der Kölner Ecke und Düren schon das notarielle Maß der Dinge sind, wenn es um "rechtstheoretische Dinge", Stellungnahmen und Kommentierungen geht.

    Tut mir leid, dann hatte ich es falsch verstanden. Bin sonst nicht "online" oder auf "sozialen Medien" unterwegs. Gerade aus dem Grund, da ich gerne leidenschaftlich von Angesicht zu Angesicht kontrovers diskutiere. Hier habe ich ehrlichweise Probleme mit einer Einschätzung des Gegenüber. Also daher bitte nichts für ungut.

    TL Vielen Dank für Deine Belehrungen über die EUErbVO und weiter vorne über die Bedeutung einer Apostille und der Trennung zwischen materiellen und formellen Recht. Ist aber nicht nötig, ist mir durchaus alles bekannt. Mich verwundert hier Deine Schärfe (v.a. weil wir uns schon das ein oder andere Mal über den Weg gelaufen sind und ich da einen anderen Eindruck von Dir gewonnen hatte). Mir geht es hier um Lösungen von Probleme und der Hilfe von Mandanten. Mein Rat würde daher für meine Mandanten exakt wie der von tom lauten. Es hilft den ausländischen potentiellen Erben in Asien, USA, oder sonst wo außerhalb des Anwendungsbereiches der EUErbVO und 8.000km von uns weg, nun mal relativ wenig, wenn wir denen nicht das Maximum an Möglichen darlegen, weil es selbst hier vor Ort unterschiedliche Auffassungen dazu gibt. Ich empfehle meinen Mandanten Erbschaften, die ihnen im EU-Ausland angefallen sind, durch notarielle Beurkundung auszuschlagen und händige dann die Urschrift aus (zugegebenermaßen folgen diesem Rat die Wenigsten).

    Als haftender Kautelarjurist können mir obergerichtliche Entscheidungen, die ich für falsch halte (und da gibt es schon ein paar), nicht egal sein, sondern habe ich diese zu beachten, genauso obliegt mir im Rahmen von beruflichen Fürsorgepflichten das Beachten von Kommentarmeinungen und das entsprechende Einordnen in die Gestaltungspraxis. Aber wie Du schon geschrieben hast: jeder vertritt das was er für begründet als richtig erachtet.

    TL und tom ergänzend folgende Überlegungen: Was würdet ihr dem in Dänemark (hier gilt die europ. ErbVo bekanntlich nicht) lebenden potentiellen Erben empfehlen, dem Eigengläubiger im Nacken sitzen oder die Nachlassgläubiger schon mit den Hufen scharen, und der mit der Erbschaft deswegen absolut nichts zu tun haben will.

    Oder abgewandelter Fall. Der potentielle Erbe lebt außerhalb der EU in einem Staat in dem es keine Ausschlagung gibt, da kein Vonselbsterwerb, sondern man muss aktiv annehmen. Ortsform?

    So sieht es auch 2022 der EuGH. Da ist es mir egal, was Leipold sagt. Ich stimme da Tom voll und ganz zu.

    https://www.haufe.de/recht/familien…sten%20beachtet.

    Man kann ja begründet anderer Auffassung sein, aber einen führenden Großkommentar als egal zu bezeichnen, ist mutig, vielleicht auch ein wenig fahrlässig. MüKo ist mir jedenfalls deutlich näher als der EuGH. Sofern es für meine tägliche Praxis überhaupt eine Rolle spielt (was allenfalls vielleich bei der Beratung zu "lenkenden" Ausschlagungen (steuerlich begründet oder was auch immer) der Fall sein dürfte)) würde ich jedenfalls nicht die Ortsfom empfehlen.

    Der Lageplan des Grundstückes/Flurstückes aus dem Aufteilungsplan sieht man doch inwieweit überhaupt eine Wasserfläche betroffen ist, ob es ggf. nur ein Gewässerrandstreifen (Grundstücksgrenze ist ein Bach, der Bodensee, ...) ist o.ä.. Sofern daher das "Land-" Grundstück für eine "Privatperson" in Abt. I als Eigentum gebucht ist: Teilung eintragen. In Ba.-Wü. gibt es nur folgende Genehmigungserfordernisse bei WEG-Teilungen: § 22 BauGB (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), § 250 BauGB (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten) und § 172 Abs. 1 BauGB (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)) i.V.m. der Umwandlungsverordnung Ba.-Wü..

    So ist es. Führt im Notariat auch zu Ärger, weil nicht elektronisch archiviert werden kann, und dann die Sondersammlung wächst, aber machen kann man da nix. Richtig heftig sind die Bauämter, die Leute, die vorschriftsmäßig mit A3 kommen, versuchen wegzuschicken ("zu viele Blätter, zu unübersichtlich").

    Aufteilungspläne nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung werden bei uns nicht zur Anlage der Teilungserklärung gemacht, sondern es wird verwiesen; dann muss m.E. auch nichts in die Sondersammlung.

    Ich denke der Notar handelt richtig (wobei nicht nachvollziehbar ist, warum er in seinem Vermerk nicht diese Angaben mitaufnimmt). Neben der bescheinigten Vertretungsmacht und den Angaben nach § 21 Abs. 3 S. 3 BNotO ist nur die Unterschrift und das Siegel des Notars sowie die Angabe von Ort und Tag der Ausstellung der Bescheinigung erforderlich. DNotI-Report 2023, 137 ist dazu recht aktuell; mehr Inhaltserfordernisse bestehen m.E. nicht.

    Wenn der Gesetzgeber vor sich hindilettiert, muss er eben nachbessern. Vielleicht lernt er ja was daraus. Wenn man berücksichtigt, durch wie viele "kompetente" Hände die Dinge im Gesetzgebungsverfahren gehen, ist das Ganze - wie schon seinerzeit bei der GbR - ohnehin ein Armutszeugnis.

    Absolute Zustimmung. Leider ist das "Hindilettieren" ja mittlerweile Standard bei vielen Gesetzgebungsverfahren bzw. neuen Gesetzen mit denen wir alltäglich zu tun haben.

    Die Formulierung "... weitere Abkömmlinge, auch adoptierte oder außereheliche hatte er nicht ..." ist und war bei mir noch nie im Antrag enthalten. Da ist m.E. die Angabe des Gesetzestextes (bzw. die "Verneinung" dazu) und entsprechende Versicherung ausreichend. (Kinderloses) Vorversterben, Ausschlagungen, Scheidungen nehme ich natürlich in die Anträge ausdrücklich mit auf, steht ja auch so im Gesetz.

    tom volle Zustimmung in allen Belangen. Katzenfisch: bin etwas verwirrt und kann nicht wirklich folgen, v.a. was die hochgeheime Akte angeht??? Die Schriftprobe nebst Siegel/Stempelabdrucke hat jeder Neuling abzugeben, da ist nichts geheim sondern notwendig. Und natürlich kann eine Apostille o.ä. auf einer beglaubigten Abschrift/Ausfertigung angebracht werden (hier übrigens oftmals per Stempel oder riesigem "Aufkleber", noch nie mit Schnur und Siegel gesehen).

    Nein, warum denn? Häufig sind die mit den Zuwendungen Bedachten auch die gesetzlichen Erben. Der Erbschein regelt dann wirtschaftlich nur die Anteile an dem nicht anderweitig verteilten Restvermögen. Wenn sich alle Beteiligten im Erbscheinsantrag einig sind, dass eben keine Erbeinsetzung vorliegt und sich dadurch die Rechnerei mit dem Verhältnis unsicherer Werte ersparen - wer wollte sich dem verschließen? Insbesondere war das ein gangbarer Weg in der Zeit als es noch keinen quotenlosen Erbschein gab. Und jetzt gibt es kein quotenloses ENZ.

    :rolleyes:

    Dass dann die "Vermächtnisnehmer" (die u.U. gar keine Vermächtnisnehmer, sondern Erben sind) von den Erben die Vermächtnisse einklagen müssten, wenn nicht freiwillig erfüllt wird, dass sie in der Zwischenzeit nur wie alle anderen ungesicherten Gläubiger schuldrechtlicher Ansprüche gesichert sind (also: gar nicht), und dass sie das ihnen zugewendete nicht als Gesamtrechtsnachfolger, sondern als Sonderrechtsnachfolger erwerben (mit den entsprechenden steuerlichen Folgen) scheint dabei irgendwie keine Rolle zu spielen.

    Na ja, ob sie nun gesetzliche Erben sind und Vermächtnisse/Teilungsanordnungen umsetzen müssen oder gewillkürte Erben (mit ggf. sogar gleichen Quoten) und Vermächtnisse/Teilungsanordnungen umsetzen müssen, spielt aus der Betrachtung heraus ja keine Rolle.

    Interessanter Aufsatz. Lesenswert. Wobei ich mich dadurch immer mehr mit der Meinung anfreunden kann, dass durch die Genehmigung des Kaufvertrages, in dem die Verpflichtung des Verkäufers/Betroffenen zur Belastung mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht und eine konkrete Belastungsvollmacht enthalten ist, das Verfügungsgeschäft/die Grundschuldbestellung ebenfalls als genehmigt gilt. Hier verstehe ich den Einwand der Autorin allerdings nicht (Seite 66, lit cc), letzter Absatz): (...) Eine weitergehende Mitwirkungsverpflichtung ... wenn das Gebrauchmachen nicht ausreichen sollte. Was für ein Fall soll das sein? Worin bestünde hier eine aufschiebend bedingte Verpflichtung des Betroffenen? So gerne ich diesen Fall mal bei meinem Amtsgericht versuchen würde, wird es vermutlich nie dazu kommen, da Verkäufer/Käufer verständlicherweise auf eine zügige Abwicklung bestehen.

    Wie verfahren denn die Betreuungsgerichte/GBAs bei der getrennten Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung (durch die Vollzugsbevollmächtigten). Ist die Auflassung zur Genehmigung vorzulegen (§ 1850 Nr. 1 und Nr. 5 BGB)? Kommt bei mir nicht vor, da Auflassung im KV enthalten ist.