Beiträge von alnax

    Erstmal danke!

    Wenn ich den Wert der RückAV voll in das geringste Gebot aufnehme bedeutet das aber doch, dass ein Bieter nur das geringste Bargebot bieten müsste und damit schon über der 7/10-Grenze liegen würde, richtig? Und wenn dann die Stadt aber ihren Rückauflassungsanspruch nicht geltend macht, dann hätte man das Grundstück für ein paar tausend Euro ersteigert? Kann das so richtig sein?

    Guten Morgen,

    ich habe ein grundsätzliches Verständnisproblem:

    Ich habe eine Teilungsversteigerung, in der eine (unbedingte) Rückauflassungsvormerkung der Gemeinde eingetragen ist und bestehen bleibt. Der abgesicherte Anspruch beinhaltet u.a., dass der Eigentümer innerhalb der nächsten Jahre (gilt zeitlich auch noch) nicht berechtigt ist, das Grundstück weiterzuverkaufen, es zu belasten oder zu vermieten.

    Was bedeutet das nun für mein ZV-Verfahren? Wofür genau setze ich einen Wert fest? Ist das dann ein bestehenbleibendes Recht wie eine Grundschuld, die bestehen bleibt und aber auch im Gebot mit angerechnet wird?

    Liebe Grüße

    Falls die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt (siehe OLG Jena Beschluss vom 23.06.2011, 9 W 181/11; Pahlke, GrEStG, 7. Auflage 2023, § 22 RN 3 mwN), hätte ich mit der Grundbuchberichtigung kein Problem.

    Mit dem Tod des B ist eine Liquidationsgesellschaft entstanden. An dieser Abwicklungsgesellschaft waren neben dem verbliebenen Gesellschafter A die Miterben C und D in Erbengemeinschaft beteiligt (Schäfer im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 727 RN 14; Riedel im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2023, § 1922 BGB RNern. 469, 472 je mwN).

    Mit dem Tod des Gesellschafters A wären dessen Erben an seine Stelle getreten. Die Erben sind nicht ermittelt. Die handlungsbefugten Personen erklären aber das Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR. Dabei handelt es sich um den vorletzten Gesellschafter der ursprünglich aus A und B bestandenen GbR. Damit erlischt die Gesellschaft liquidationslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.1998, 3 Wx 209/98; OLG München, Beschluss vom 14.01.2011, 34 Wx 155/10). Ein im Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück geht damit ohne Auflassung außerhalb des Grundbuchs auf den verbliebenen Gesellschafter als alleinigen Rechtsträger über (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2011, 20 W 530/10, OLG München, Beschluss vom 22.11.2013, 34 Wx 321/13; Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2023, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 54; BeckOK GBO/Reetz, § 47 RN 101 mwN). Folglich sind die in der Gesellschaft verbliebenen Erbengemeinschafter C und D Grundstückseigentümer geworden.

    Warum geht ihr beim Tode eines Gesellschafters innerhalb einer zweigliedrigen GbR davon aus, dass - ohne Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages - die GbR mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters weitergeführt wird?

    Beim Tode eines Gesellschafters wird doch die GbR aufgelöst, soweit eben keine Nachfolgeklausel vorliegt. Bei einer zweigliedrigen GbR kann laut Schöner/Stöber Rn. 4280 gar keine Nachfolgeklausel greifen, sodass es sich sowohl um eine Auflösung als auch eine Vollbeendigung der GbR handelt und das Gesellschaftsvermögen ohne Weiteres auf den verbliebenden Gesellschafter übergeht.

    Oder wo habe ich einen Denkfehler?

    Hallo,

    bedarf der Verzicht der Nacherben auf ein zum Nachlass gehörendes Grundstück (= als einzelner Nachlassgegenstand) der Zustimmung der Ersatznacherben?

    Ich habe einen Beschluss vom OLG Düsseldorf vom 24.03.2022 - I-3 Wx 130/20 - gefunden, wonach es dieser Zustimmung bei der Übertragung der Anwartschaft durch den Nacherben auf den Vorerben (bzgl. eines einzelnen Nachlassgegenstandes) nicht bedarf. Ich frage mich nun, ob die Situation eines Verzichtes vergleichbar ist. Zumindest ist bei beiden Verfügungen die Rechtsfolge, dass der Vorerbe zum Vollerben wird. :/

    Liebe Grüße

    Hallo,

    mal ne ganz blöde Frage: Was mache ich mit einem Verrechnungscheck? ?(

    Der Bieter hat Sicherheit durch die Vorlage eines Verrechnungschecks geleistet. Ich werde ihm nun den Zuschlag erteilen.

    Muss ich den Check einlösen? Wenn ja, wie? Oder nur für den Fall, dass nicht gezahlt wird? Endet die Verzinsungspflicht?


    Liebe Grüße

    Hallo,

    wie handhabt ihr es mit dem Terminsprotokoll nach dem Versteigerungstermin?

    Schickt ihr es allen Beteiligten zu? Nur Gläubiger und Schuldner? Nur soweit es beantragt wurde?

    Und: Gibt es eine Möglichkeit den Namen des Meistbietenden bei Übersendung an den Schuldnern rauszulassen? Die Meistbietenden wollen das nicht, der Schuldner hatte Übersendung beantragt und es ist kein Zuschlag erteilt worden.

    LG

    Bei einer in der Küche eingebaute Heizungsanlage im Dritteigentum des Wärmedienstleisters handelt es sich wahrscheinlich um eine „Wärmeübergabestation“ oder einen Wärmetauscher, welcher die Schnittstelle zwischen Nahwärmenetz und dem Heizungsnetz im Haus darstellt.

    Weil in der Wärmeübergabestation auch der Wärmemengenzähler (zur Abrechnung des Wärmeverbrauchs) eingebaut ist, gehört diese (wie der Wasser- oder Stromzähler) dem Lieferanten.

    Und das bedeutet, dass es nicht mitversteigert wird, weshalb ein Abschlag in Höhe des Zeitwertes bei dem Verkehrswert berücksichtigt wurde? Dann gebe ich das im Termin nur bekannt?

    Guten Morgen!

    ich stehe etwas auf dem Schlau und weiß nicht so recht, wie ich den Sachverhalt behandeln soll:

    Im Gutachten wird dargestellt, dass die in der Küche eingebaute Heizungsanlage im Dritteigentum des Wärmedienstleisters steht und die Heizungsanlage daher als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB eingeordnet wird. In der Folge wird sie gesondert als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal berücksichtigt. Der Zeitwert wird mit 5.000 € angegeben. Es wird dann vom Verkehrswert des Grundstückes ein Abschlag i.H.v. 5.000 € abgezogen.

    Handelt es sich dann jetzt nicht um Zubehör, welches mitversteigert wird, es sei denn der Wärmedienstleister macht seine Rechte geltend und der Gläubiger bewilligt eine Freigabe? Ist es also von der Zwangsversteigerung ausgenommen und bleibt im Dritteigentum? Muss ich einen Zuzahlungsbetrag oder irgendwas anderes berücksichtigen? ?(

    Liebe Grüße

    Vielen Dank für die Antworten. Ich musste den Termin leider ohnehin aufheben.

    Zum Thema Zustellungsvertreter (habe dazu überhaupt keine Erfahrung): Ist dessen Aufgabe dann nicht, eine zustellfähige Anschrift herauszufinden? Das wird er ja auch nicht "schnell genug" schaffen. Oder ist die Sache dann für das Gericht einfach erledigt, wenn die Zustellung an den Vertreter erfolgt ist?

    Hallo :)

    ich habe folgendes Problem:

    Der Versteigerungstermin ist nächste Woche. Heute wurde mir die Akte vorgelegt, mit dem Vermerk, dass einer der drei Antragsgegner (Erbengemeinschaft) unbekannt verzogen ist, sodass die Mitteilung nach § 41 II ZVG nicht mehr zugestellt werden konnte.

    Laut dem Einwohnermeldeamt ist der Antragsgegner unter der alten Anschrift gemeldet. Ich habe nun Antragsteller und Antragsgegner nach einer aktuellen Anschrift gefragt, verspreche mir aber aufgrund des zerrütteten Verhältnisses nicht viel davon.

    Was ist nun, wenn mir niemand eine neue Anschrift mitteilen kann?

    Den Termin werde ich trotzdem abhalten können, alle vorangegangenen Zustellungen (inklusive Terminsbestimmung) sind erfolgt.

    Was ist dann aber mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses?

    Viele Grüße!