Beiträge von Prudens

    Vielen Dank für den Input!

    Verstehe Kommentierung und BGH Entscheidung eben auch so, dass erbgangsähnlich = ja. Aber hier könnte der Tauschvertrag ja genauso gut ein Kaufvertrag sein (es wird auch gegen Geld "getauscht") und da muss die Grenze erreicht sein.

    Ich berichte, sollte es eine dolle Entscheidung in dem Fall geben.

    Hallo,

    ich denke, hier bin ich halbwegs richtig: Wir befinden uns aber noch vor der Anordnung des Verfahrens.

    Ich habe im Grundbuch einen Eigentümer, der längst verstorben ist. Sogar seine Erben sind verstorben. Die nun nachgerückten Erben sind mir durch Erbscheine nachgewiesen worden. Jetzt hat eine GmbH Erbanteile durch einen Tauschvertrag von eben diesen Erben erworben und beantragt die Teilungsversteigerung.
    Ich stelle mich derzeit auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen nach §17 ZVG nicht vorliegen. Er ist weder eingetragener Eigentümer, noch Erbe des eingetragenen Eigentümers. Es liegt nicht an mir, diesen Tauschvertrag zu prüfen.
    M.E. müsste er die Grundbuchberichtigung zuerst durchführen. Eine analoge Anwendung des §17 ZVG sehe ich hier absolut nicht.

    Er stellt sich quer und will eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Die kann er gerne haben. Vorher wollte ich aber doch noch nachfragen, ob jemand hier mal Erfahrungen mit solchen Tauschverträgen von Erbanteilen hat..

    Grüßle

    Ich fürchte ich brauche noch bisschen mehr Klarheit bzgl. der ehrenamtlichen Betreuer.

    Wenn jetzt der im Januar 2023 bestellte Betreuer den Antrag auf die Aufwandspauschale stellt, dann kann ich – weil er ja die Sonderzahlung nicht ausdrücklich gemeinsam mit dem Antrag auf die Pauschale geltend gemacht hat – ihm auch nur die 425 EUR auszahlen? Soll ich ihn dann darauf hinweisen, dass ihm eigentlich 24 EUR mehr zustehen, die er nächstes Mal beantragen kann, sie aber aktuell nicht bekommt, da er sie nicht separat geltend machen kann (§ 5 Abs. 1)?

    Und die „alten“ Ehrenamtler, die letztes Jahr den Antrag auf die Pauschale gestellt haben müssen tatsächlich gar nichts machen und bekommen automatisch die 449 EUR (§ 5 Abs. 2)?

    Das kommt mir nicht richtig vor. Oder übersehe ich irgendwas? Über Rückmeldungen würde ich mich freuen! :)

    Hier muss man gar nicht "großzügig" sein.

    §5 Abs. 2 BetrInASG:

    (2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.

    Also selber dran denken :)


    edit: Ah. wer lesen kann... Vergesst, was ich schrieb.

    Hänge mich hier mal rein:

    Der Nebenklägerpartei wurde PKH bewilligt. Die Anwältin wurde NICHT beigeordnet.
    Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerpartei.

    Ich gehe doch recht in der Annahme, dass der guten Frau nichts aus der Staatskasse festzusetzen ist oder?
    Es könnte meiner Ansicht nach ein Antrag nach §126er Festsetzung der Anwältin im eigenen Namen gegen den Verurteilten (dann in Höhe der WAG) oder ein Antrag im Namen der Partei nach §464b StPO gestellt werden.

    Die Anwältin beantragt mir jetzt schon zum zweiten Mal eine Festsetzung "gem. §49 RVG".

    Hier würde ich mich vielleicht mal anschließen:

    Erbscheinsverfahren - Erbeserbin beantragt gemeinschaftlichen Erbschein für ihre bereits verstorbene Mutter + und deren Geschwister (also Onkel und Tanten der Antragstellerin) nach dem Tod des Erblassers (Onkel der Antragstellerin)

    Die Erben nach dem Erblasser sind allesamt inzwischen nachverstorben.

    Dumme Anfängerfrage wahrscheinlich, aber muss ich jetzt die Erbeserben dieser ganzen Geschwister anhören? Bzw. mir von der Antragstellerin erstmal deren Erbeserbenstellungen nachweisen lassen?
    Oder hab ich hier ein gewisses Ermessen bei der Anhörung und kann vorbehaltlich aller sonstigen Urkunden den Feststellunsbeschluss erlassen?

    Ich denke da sollte man nah am Gesetzestext bleiben; sehe keinen Grund für eine analoge Anwendung für Beschwerden (egal von wem). Wenn der §32d S.2 StPO mir ausdrücklich nur die Berufung etc. als Muss-Vorschrift ausspuckt, darf alles andere auch schriftlich kommen.

    In deinem Fall hat der Bezirksrevisor dann aber irgendwie was verpasst :/
    Ist aber ja auch sehr unglücklich, dass in jedem Verfahrensrecht unterschiedliche Vorschriften zur Einreichung rumgeistern.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor. Am Ende der Urkunde wurde formlos seitens der Gläubigerin der Grundschuldbestellung wie in der Urkunde beantragt zugestimmt.
    Der Antrag ist so zur Zeit nicht vollzugsfähig, da die Grundschuld ausdrücklich erstrangig eingetragen werden soll, jedoch noch ein anderes Recht vorgeht.
    Muss zur Änderung der Rangbestimmung in der Urkunde nun auch die Gläubigerin zustimmen? Und wenn ja, in welcher Form?

    Nach hM gibt es sodann zwei Anträge nebeneinander (den des Notars und den des Gläubigers). Allerdings sagt u.a. der Meikel, dass dies so nicht richtig ist. Der Antrag des Notars nach § 15 GBO überlagert den des Gläubigers. Das heißt, dass der Notar den Antrag dann mE nach auch ohne die Mitwirkung des Gläubigers ändern dürfte.

    Ich kann hier nur mal eine Hochschul-frische-Meinung reinwerfen aus Schwetzingen. Nämlich, dass ein Notarantrag den Beteiligtenantrag (der Gläubigerin) suspendiert. Wenn nichts anderweitiges ausdrücklich angegeben wurde, stellt der Notar den Antrag im Namen aller Antragsberechtigten (Eigentümer + Gläubiger). Somit bin ich ebenfalls davon überzeugt, dass die Gläubigerin nicht mitwirken muss, sondern der Notar hier "alles darf".