Beiträge von Krummi

    Hallo,

    im Jahr 2020 legt der Notar Tauschvertrag vor. Darin handelt A für sich selbst und für B vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung. Zur Eintragung beantragt wurden die Auflassungsvormerkungen für die Erwerber A und B.

    Die Kollegin hat daraufhin die AV's eingetragen dabei aber übersehen, dass die Genehmigung von B fehlte.

    B meldet sich nun und ist außer Rand und Band - will natürlich die AV aus dem Grundbuch raus.

    Nun erhalte ich einen Antrag des Urkundsnotars, bezugnehmend auf die entsprechende Urkunde, auf Löschung der AV's.

    Die Urkunde enthält folgende Ermächtigung:

    Der Notar wird beauftragt, für den Vollzug dieser Urkunde zu sorgen und den Vollzug zu überwachen. Er wird ermächtigt, die in dieser Urkunde enthaltenen Anträge und Bewilligungen einzuschränken, zurückzunehmen und von neuem zu stellen, soweit dies für den Vollzug der Urkunde erforderlich oder zweckdienlich ist.

    Können die AV's aufgrund des Antrags des Notars gelöscht werden?

    Hallo,

    ich hab einen Knoten im Hirn und bräuchte Hilfe:

    Aufteilung nach 3 WEG. Eigentümer sind

    A zu 1/4

    B zu 1/4

    C zu 1/6

    D zu 1/3


    Die Eigentümer teilen das Eigentum an dem Grundbesitz in Miteigentumsanteile in der Weise auf, dass mit jedem MEA das SE an einer in sich abgeschlossenen Raumeigentumseinheit verbunden ist.


    Ein MEA zu 50/100 des A und B untereinander jeweils zur Hälfte an der Wohnung 2

    Ein MEA zu 50/100 des C und der D untereinander C zu 2/3 und D zu 1/3 an der Wohnung 1


    Geht das so hinsichtlich der Anteile untereinander zwischen A und B und zwischen C und D.

    Reicht es wenn die Beteiligten die Aufteilung wie vorstehend bewilligen? Oder brauche ich zusätzlich eine Auflassung?

    :gruebel:

    Hallo,

    im Überlassungsvertrag aus dem Jahre 2006 wurde zugunsten der Überlasser eine Rück-AV als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Enthalten ist folgende Löschungsvollmacht:

    Der Erwerber wird bevollmächtigt, nach Ableben der Berechtigten, diese Vormerkung unter Vorlage der entsprechenden Sterbeurkunde im Grundbuch löschen zu lasse. Die Vollmacht darf nur beim amtierenden Notar bzw. seinem Vertreter oder Amtsnachfolger ausgeübt werden.

    Die Rück-AV soll nun gänzlich gelöscht werden.

    Ein Berechtigter der Rück-AV ist verstorben. Der Erwerber bewilligt und beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde und unter Verweis auf die im Überlassungsvertrag erteilten Vollmacht die Löschung der Rück-AV hins. des Verstorbenen bereichtigten.

    Der andere, noch lebende Berechtigte bewilligt und beantrag die Löschung selbtst.

    Das ganze allerdings bei einem ganz anderen Notar (anderes Bundesland, da dort wohnhaft).

    Ist es nun wirklich notwendig die Löschung nochmal beim damaligen Notar bzw. der dortigen Notarstelle abzugeben?

    Die andere wurde doch auch bedingt bestellt. Nur die Bedingung hat das GBA fälschlicher Weise nicht eingetragen.

    Guten Morgen,

    in der Urkunde wurde eine auflösend bedingte Vormerkung (auflösende Bedingung ist die Abgabe einer vom Grundbuchamt inhaltlich nicht zu prüfenden Erklärung des Notars, dass der gesicherte Anspruch nicht besteht) bestellt und die andere "normal", ohne Bedingung (war in der Bewilligung auch nicht enthalten).

    Da hatte ich deine Frage in #28 nicht richtig gelesen.

    Guten Tag,

    ich bin neu im Grundbuch und habe folgende Frage:

    Aufgrund eines Tauschvertrages wurden in den jeweiligen Grundbüchern Auflassungsvormerkungen eingetragen.

    Nun kommt ein Schreiben (gesiegelt) des Notares in dem er auf den Tauschvertrag Bezug nimmt und aufgrund der darin enthaltenen Ermächtigung die Löschung der jeweiligen Auflassungsvormerkungen beantragt.

    Im Tauschvertrag ist folgende Ermächtigung enthalten:

    Der Notar wird beauftragt und ermächtigt, unter Entwurfsfertigung Bewilligungen und Anträge abzugeben, zu ändern oder zurückzunehmen sowie alle für den Vollzug dieser Urkunde zweckdienlichen Erklärungen einzuholen, entgegenzunehmen oder durch Eigenurkunde abzugeben. Erklärungen und Genehmigungen sollen mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten zugegangen und rechtswirksam sein; dies gilt nicht für die Versagung von Genehmigungen und die Ausübung von Vorkaufsrechten.

    Ist diese Ermächtigung ausreichend?

    Entschuldigung schon mal für die wahrscheinlich sehr einfache Fragen, bin noch sehr unsicher im Bereich Grundbuch......