Beiträge von a141

    Ich habe das jetzt über § 765a entschieden. Mein Richter fand nicht, dass er das über § 766 entscheidet.
    Der Vollzug der Haftbefehle ist für vier Monate ausgesetzt.

    Der Gläubiger wurde angehört und ist nicht einverstanden, deswegen erwarte ich ohnehin ein Rechtsmittel.
    (Sonst hätte ich´s vom Schuldner bekommen...)

    Ich halte euch da auf dem Laufenden. ;)

    Deswegen bin ich auch unsicher, ob ich wirklich zu § 766 komme, weil ich ja kein Fehlverhalten habe.

    Von dem Gedanken, dass § 766 ZPO nur bei Fehlverhalten in Betracht kommt, würde ich mich verabschieden. Du kannst Vollstreckungsmaßnahmen treffen, die zum Zeitpunkt des Erlasses absolut in Ordnung sind und bei denen eine Erinnerung dennoch erfolgreich ist. Zum Beispiel, wenn ein PfüB erlassen wird, danach die Insolvenz eröffnet wird und deine Vollstreckung in die Rückschlagsperre fällt.

    Danke für den Hinweis! :thumbup:
    Das war erstmal immer eine meiner ersten Prüfungen.

    Danke für die Lösungsvorschläge! <3

    In einem Telefonat mit meinem Richter hat der Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sein Antrag (ursprünglich Beschwerde) als Antrag gem. § 765a ausgelegt werden solle. Dann hat mein Richter sich für unzuständig erklärt und mir die Akte zuverfügt.

    Insofern könnte ich ja irgendwie interpretieren, dass es wohl nicht § 766 sein soll, das hätte mein Richter ja selbst gemacht.

    Die Frage habe ich mir auch gestellt. :saint:
    Es hätte so einfach sein können, aber er ist wohl zu den Terminen gar nicht gekommen und danach meinte der GV
    dass "weiß ich alles nicht", einer Verweigerung gleich käme. Hat der Gl. auch nicht akzeptiert.

    Deswegen bin ich auch unsicher, ob ich wirklich zu § 766 komme, weil ich ja kein Fehlverhalten habe.

    Hallo!
    Ich habe ein Problem, bei dem ich nicht weiter weiß. :(

    Schulderin ist eine Firma, GF ist Heinz.
    Heinz ist Mitte 80, wurde offenbar als Strohmann eingesetzt und hat einem anderen Generalvollmacht erteilt. :rolleyes:

    Nun sollte Heinz die VA abgeben, kann dies aber nicht, weil er überhaupt keine Ahnung hat, welches Vermögen die Firma hat usw.

    Seit Oktober ist er nun in Erzwingungshaft.

    Sein Rechtsanwalt hat inzwischen eine einstweilige Verfügung gegen den Bevollmächtigten erwirkt, dass dieser Auskunft erteilen soll. Diese konnte leider nicht zugestellt werden, da keiner weiß, wo der Bevollmächtigte ist.

    Ich habe jetzt einen Antrag auf dem Tisch, dass Heinz aus der Haft entlassen werden möge, weil er alles Erdenkliche getan hat, aber faktisch zur Abgabe der VA nicht in der Lage ist.
    (Beschwerdefrist ist abgelaufen.)

    Mein Richter und ich sind nun uneinig, ob es sich um eine Entscheidung nach § 765a oder nach § 766 handelt.
    Ich meine, wenn Heinz tatsächlich (glaubhaft dargelegt) nicht in der Lage ist, die Auskünfte zu erteilen, hätte eine Verhaftung nicht erfolgen dürfen, weil das Ziel der Erzwingungshaft ohnehin nicht zu erreichen gewesen wäre.

    Was meint ihr so? :/