Beiträge von Archetypus

    Da wegen § 14 Abs.1 FamFG auch § 298a Abs.2 ZPO gilt, wo es explizit für elektronische Akten heißt, dass "in Papierform vorliegende Schriftstücke [...] zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen [sind]", ist die Frage zu bejahen.

    Soweit der Scanvorgang bestimmungsgemäß abläuft, sollte es kein Problem damit geben. Anders weiß ich auch nicht, wie sich die Gesetzgebung das so gedacht haben soll. Um Missverständnisse zu verhindern, würde ich den Kollegen der Geschäftsstelle ausdrücklich sagen, dass sie den in § 298a Abs.2 S.3 genannten Übertragungsnachweis mitversenden sollen. Das ist dann schließlich der Echtheitsnachweis.

    In der Praxis bereiten, wie ich hörte, nämlich auch vollstreckbare Ausfertigung noch große Probleme.