Beiträge von Johanna

    Im Juni 2023 ist ein polnischer Gastarbeiter im Gerichtsbezirk verstorben. Dieser hatte jedoch nie einen Wohnsitz hier, die letzte bekannte Anschrift liegt in Polen. Das Nachlassgericht verwahrt nun noch den Geldbeutel und einen Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln zur Wohnung in Polen.

    Meine Vorgängerin hat bereits versucht das Bezirksgericht an der letzten Wohnanschrift in Polen anzuschreiben, außerdem hat diese eine EMail an das polnische Konsulat geschrieben, mit der Bitte zwischen uns und dem zuständigen Gericht in Polen zu vermitteln. Nachdem beides unbeantwortet blieb habe ich das Konsulat telefonisch kontaktiert, dort wurde mir eine andere Mailadresse mitgeteilt, an die ich mein Anliegen richten sollte. Auch darauf erhielt ich bis heute keine Antwort.


    Hat jemand noch eine Idee oder Erfahrungen was ich in diesem Fall noch tun kann? Die Gegenstände können ja nicht dauerhaft hier liegen bleiben..


    Vielen Dank im Voraus!

    Ich bin absoluter Nachlassneuling ud brauche Hilfe...

    Mir liegt folgendes handschriftliches Schriftstück vor:

    "Testament

    Wir setzen unsere Tochter, Frau X geboren am... zur Alleinerbin ein. Ort, Datum Unterschrift beider Ehegatten"

    Die Ehefrau ist verstorben, Ehemann und Tochter stellen nun einen Erbscheinsantrag, der den Mann als Alleinerben ausweisen soll. Begründet wird dies wie folgt: "Wir legen übereinstimmend das gemeinschaftliche Testament dahingehend aus, dass wegen der ersten Worte "Wir setzen" eine wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute gemeint ist, mit Einsetzung de gemeinsamen Tochter als Schlusserbin des Längerlebenden. Aufgrund dessen bin ich, Ehemann, unbeschränkter Alleinerbe."

    Wie seht ihr das bezüglich der Andeutungstheorie? Selbst wenn die Tochter nur Schlusserbin des Längerlebenden sein sollte, würde dann nicht gesetzliche Erbfolge greifen?

    Ich bin unschlüssig, ob ich den Erbschein so erteilen kann. Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für diese Informationen.

    Aber hat das Ganze auch Auswirkungen auf das Gericht? Ist die Beglaubigung unwirksam?

    Handelte es sich bei dem Notar, welcher die Schenkung beurkundete, und bei dem Notar, welcher die Genehmigung beglaubigte, um zwei unterschiedliche Personen oder um den selben?

    Gibt es eine Begründung, weshalb der Weg über die Vertretung ohne Vertretungsmacht, mit nachträglicher Genehmigung, gewählt wurde und nicht die Schenkung direkt im Heim beurkundet wurde?

    Es handelt sich um den selben Notar.


    Und eine Erläuterung findet sich in der Urkunde leider auch nicht...

    Gibt es irgendwelche Hinweise, in welcher Beziehung die alte Dame und die Beschenkte stehen (könnten)? Ist die Beschenkte evtl. Mitarbeiterin/Pflegekraft in dem Heim?

    Schon mal nachgefragt, ob die alte Dame unter Betreuung steht oder ob sonst Vorgänge zu ihr in dem BetreuungsG vorhanden sind?
    Ggf. ergeben sich dann aus der Betreuungsakte Hinweise zur Geschäftsfähigkeit.

    Hinweise gibt es in der Urkunde leider überhaupt keine. Ein Betreuungsverfahren konnte ich auch nicht finden. Da die Dame aber schon lange in unserem Bezirk lebt müsste das Betreuungsverfahren, wenn es denn eines gäbe, bei uns geführt werden.

    Folgender Fall:

    Eine Frau geht als Vertreter ohne Vertretungsmacht zum Notar und schenkt sich selbst einen Parkplatz (wert: 10.000). Zur Vertretenen bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, die Vertretene ist 90 Jahre alt und wohnt im Heim.

    Die Vertretene genehmigt den Vertrag. Dabei nimmt der Notar für die Beglaubigung der Genehmigung mit auf, dass die Vertretene nach § 1 PAuswG von der Ausweispflicht befreit wurde aber aufgrund der vorgelegten Krankenversicherungskarte mit Foto und Angaben des Pflegepersonals die Identität bestätigt wird.

    Bei einer Beurkundung müsste der Notar die Geschäftsfähigkeit ja überprüfen, § 11 BeurkG. Das gilt aber nicht bei der Beglaubigung so wie es hier liegt.

    Ich weiß, dass grds. jeder erstmal als geschäftsfähig gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist. Nach OLG Hamm, Beschl. v. 5.11.2014 – 15 W 452/14 muss das GBA die GF jedoch selbst überprüfen, wenn Zweifel vorhanden sind.

    Jetzt ist meine Frage, ob das vorgetragene für "Zweifel" reicht? (lebt im Heim, von Ausweispflicht entbunden (wobei das ja verschiedene Gründe haben kann) 90 Jahre alt, verschenkt an nicht verwandte Person ohne jegliche Gegenleistung).

    Ich muss hier ganz ehrlich gestehen, dass mir sowohl die Berufserfahrung als auch die Lebenserfahrung fehlt um das Ganze m.E. nach ausreichend beurteilen zu können. Irgendwie habe ich aber ein komisches Gefühl..

    Hat jemand Erfahrungen?

    Oder mach ich mir hier viel zu viele Gedanken und ihr würdet das einfach eintragen da die Genehmigung ja formgerecht da ist und grds. von GF ausgegangen werden muss.

    Herzlichen Dank im Voraus!

    Die Grundschuld wurde versehentlich als "Grundschuld ohne Brief" eingetragen. Tatsächlich wurde aber eine Briefgrundschuld bestellt. Nun muss ich das ganze korrigieren. Würde es eures Empfinden nach ausreichen, wenn ich "ohne Brief" einfach röte? Oder sollte noch ein Vermerk in die Veränderungsspalte aufgenommen werden? (ich selbst bin leider noch sehr unerfahren und erst seit 2 Monaten mit dem Studium fertig)

    Ich bedanke mich schon jetzt recht herzlich für Erfahrungen und Meinungen!!

    Der Notar hat eine Grundschuldbestellungsrukunde eingereicht. In dieser handelt der Eigentümer aufgrund Vollmacht für die Käufer (2 Herren). Das ist Eingangs (Vorurkunde) auch korrekt bezeichnet. In der Grundschuldurkunde steht dann aber bezüglich der persönlichen Haftung "Der/ Die Erschienene(n), nämlich Herr X und Frau Y übernehmen...". Grundsätzlich ist mir als GBA ja die persönliche Haftung egal. Bin jetzt am überlegen, ob ich das Ganze trotzdem einfach eintragen kann oder ob ich den Notar doch nochmal drauf hinweisen sollte... Was meint ihr?

    Hallo!

    In meinem Fall ist die B die Alleinerbin des A. Dies ist im GB auch so eingetragen. A hat in seinem Testament jedoch ein Vermächtnis verfügt, die Tochter der B, die C, soll 1/2 Miteigentum am Grundbesitz bekommen.

    Weiter ist im Testament bestimmt:

    "Das Recht der künftigen Miteigentümer am vorbezeichneten Grundstück die zwangsweise Verwertung verlangen zu können, schließe ich hiermit für immer aus und entsprechender Vermerk ist bei Geltendmachung des Vermächtnisses in das Grundbuch zu lasten beider MEA und zugunsten des jeweiligen ME einzutragen."

    Nun wurde Antrag gestellt, die C als hälftige ME einzutragen. Die Auflassung wurde erklärt. Zu § 1010 findet sich in der Urkunde jedoch kein Wort...

    § 1010 BGB bräuchte ja Antrag und Bewilligung.

    Nun meine Frage: muss ich den Notar darauf hinweisen, dass das Testament § 1010 vorsieht und die entsprechenden Anträge und Bewilligungen gestellt werden müssen? Oder kann/soll/muss ich diese Anordnung des Erblassers ignorieren, wenn die Beteiligten sich daran offensichtlich nicht halten wollen.

    Ich finde in den Kommentaren leider nichts ;(

    Ich bin für jede Hilfe/Meinung/Erfahrung mehr als dankbar!!!!