Beiträge von Anahid

    Sehe ich unter dem Gesichtspunkt der "stillschweigenden" Verrechnungsbestimmung nicht ganz so klar wie Araya. Wenn aus der Zahlung klar erkennbar ist, welche Forderung das betrifft, dann ist auch darauf zu verrechnen, wenn man nicht der Verrechnungsbestimmung widerspricht (u.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 1993 – 7 U 31/93 –).

    Ich halte die Formulierung ehrlich gesagt auch für problematisch. Klar geht's hier nicht um einen Riesenbetrag und der "Schaden" ist maginär, doch wenn die 6,50 € auf die Hauptforderung zu verrechnen sind, verringert das die Zinslast. Die Auskunftskosten sind - wahrscheinlich - nicht mit Zinsen belastet, sodass das durchaus einen Unterschied macht. "....das die Klage in Höhe der Auskunftskosten in Höhe von 6,50 € zurückgenommen wurde." wäre da die bessere Formulierung gewesen. Wenn man ganz genau ist, müsste man um Ergänzung des Urteils bitten; wenn man ein Auge zudrückt, da es eigentlich ersichtlich ist, worauf sich der Betrag wohl bezieht, winkt man den Antrag durch. Würde sich ja auch bei einer Prüfung erklären lassen, warum man so gehandelt hat.

    Ich sehe hier auch kein Problem. Natürlich sind i.d.R. die Kosten eines "zurückgenommenen" Antrags nicht erstattungsfähig, hier hätte eine andere Wortwahl (erledigt) gewählt werden sollen. Aber an der Wortwahl allein kann doch jetzt nicht die Festsetzung scheitern. Sonst wird doch auch alles mögliche entsprechend "ausgelegt" (z.B. Widerspruch gegen MB wird automatisch Einspruch gegen VB wenn der Widerspruch verspätet ist usw.). Fest steht doch, dass der Schuldner nur unter dem Druck der ZV gezahlt hat. Wäre der GV nicht mitsamt Schlüsseldienst beim Schuldner aufgelaufen, hätte der Gläubiger seinen titulierten Anspruch niemals durchgesetzt. Richtigerweise hätte nach Erledigung durch Zahlung der Vollstreckungsauftrag für erledigt erklärt werden müssen (was im Übrigen - kenne ich aus eigener Erfahrung - dann trotzdem oft vom GV angegeben wird als "zurückgenommen").

    Und bei Erledigterklärung hättest Du keine Bauchschmerzen, oder?

    Mich hat die Nachricht auch sehr getroffen. Ich kannte ihn seit langem aus dem FoReNo-Forum und hatte mit ihm dort oft Kontakt. Persönlich kennengelernt habe ich ihn nie. Aber es wird mir fehlen, mit ihm über knifflige Kostenfragen zu diskutieren und gegenseitige Meinungen auszutauschen.

    Seinen Hinterbliebenen mein Beileid und viel Kraft.

    Die Kosten eines Inkassounternehmens neben denen eines Rechtsanwalts für das Mahnverfahren sind nicht erstattungsfähig. Das Inkassounternehmen hätte bereits bei der Beantragung des Mahnbescheids die Abgabe bei Widerspruch an das Streitgericht beantragen können; ansonsten reicht die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten aus um die Abgabe an das Streitgericht zu bewirken. Der gesonderten Antragstellung zur Abgabe an das Streitgericht durch einen Rechtsanwalt hätte es nicht bedurft.

    Unabhängig davon: Das Mahnverfahren endet mit dem Widerspruch. Der Anwalt kann also, wenn er nach dem Widerspruch tätig wird, gar keine VG im Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV RVG mehr verdienen, da dieses bereits abgeschlossen ist. Sein Antrag auf Abgabe löst daher allenfalls bereits die 1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG aus (wie im Übrigen auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides und anschließendem Einspruch).

    Und nein: Die Mitteilung, dass der Schuldner nicht zahlen kann, stellt keinen vorhersehbaren Widerspruch dar, sondern stellt den Gläubiger ja eigentlich vor die einzige Alternative, seine Ansprüche titulieren zu lassen um eine Verjährung zu verhindern.

    Meiner Meinung nach kannst Du da nicht einfach nur 1 + 2 als Gesamtschuldner in den KFB aufnehmen. Es gibt 3 Gesamtschuldner und entsprechend muss 3 auch mit aufgenommen werden. Denn: Zahlt Bekl. 1 alles, hat er gegen 2 und 3 einen Anspruch im Innenausgleich. Aber nicht, wenn im KFB nur 2 mit drin steht. Der Bekl. 3 kann ja irgendwann auch wieder auftauchen. ;) Wenn der Beklagte 3 unbekannten Aufenthalts ist, bleibt halt nur die öffentliche Zustellung. Die muss aber der Kläger beantragen.

    Eben das wird - zumindest von mir und ich denke auch von dem Rest - anders gesehen. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt. Diese umschließen auch die Kosten des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) selbst hat nur keinen Kostenanteil zu tragen.

    Ich sehe es wie Bolleff und würde die Kosten des Bekl zu 2) nicht mit aufnehmen, sondern auch nur die Kosten des Bekl. zu 1).

    Auch solche Fälle habe ich hier regelmäßig - und ohne RM :)

    Also ganz ehrlich P. Wundert mich jetzt, nachdem Du oben noch geschrieben hast:

    Ich würde auch die gesamten Kosten auf Beklagtenseite im Kfb berücksichtigt.

    Man kann sich ja von anderen Meinungen überzeugen lassen, aber dann zu behaupten, dass Du die Fälle regelmäßig hast, ist dann schon echt bedenklich. :/

    Und danke Bolleff, hast mich überzeugt. ;)

    Ich verstehe durchaus Eure Bedenken und ich gehe auch davon aus, dass dann, wenn die beiden Beklagten je einen eigenen Anwalt gehabt hätten, die Kostenregelung anders gefasst worden wäre.

    Ich würde aber sagen, dass hier der Wille der Parteien war, dass der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens trägt (was die Anwaltskosten beider Beklagten beinhaltet ) und der Beklagte zu 1) zahlt den Rest. Man müsste hier also klären, was der Wille der Parteien war.

    Und eben darum habe ich unter #4 geschrieben, dass die KGE unglücklich ist. Wären die Kosten des Beklagten zu 2) nicht in die Kostenausgleichung zu nehmen, hätte in die KGE ein Zusatz: "Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst." aufgenommen werden müssen.

    AndreasH meinte zwar in #5, dass der Beklagte zu 2) nicht extra erwähnt werden muss, wenn ihn keine Kostenlast trifft; aber wie man an Deinen Ausführungen sieht, wäre es wohl doch besser gewesen, das irgendwie klarzustellen. ;)

    Ich bin da nicht bei Dir Bolleff. Wenn der Beklagte zu 2) keine Kosten zu tragen hat, da diese entsprechend der KGE auf den Beklagten zu 1) und den Kläger mit zu verteilen sind, dann macht es doch überhaupt keinen Unterschied, ob der Beklagtenvertreter, der beide Beklagten vertritt, da jetzt hinschreibt: Kosten Beklagter zu 1)
    Kosten Beklagter zu 2)

    Da eh die Gesamtkosten in die Kostenausgleichung reinfließen, ist m.E. Deine Auffassung nicht richtig. Deine Argumentation kann doch nur dann greifen, wenn in der KGE irgendein Kostenanteil auf den Beklagten zu 2) verteilt worden wäre (z.B. der Beklagte zu 2) trägt seine Kosten selbst).

    Hmmm.....da versteh ich jetzt die Auffassung Deines LG nicht. Ich hab hier schon des Öfteren in einem Verfahren mehrere KFB erhalten; macht ja auch durchaus Sinn, wenn die nicht nach gleichen Teilen haften.

    Ich kenne mich mit Euren Programmen nicht aus, aber hast Du die Möglichkeit, den Tenor überhaupt aufzusplitten? Denn Du müsstest ja einmal klarstellen, dass die von der Beklagtenpartei zu 1 - 3 als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten auf .... € sowie die von der Beklagtenpartei zu 3) zu erstattenden Kosten auf..... nebst Zinsen festgesetzt werden. Kannst Du den Tenor irgendwie händisch abändern, so wie ellenwohl das schon vorgeschlagen hat? Das wäre die einzige Möglichkeit, die Du hast.

    Die KGE ist unglücklich, da über den Beklagten zu 2 keine Aussage getroffen wird. Aber da "die Kosten des Rechtsstreits" angesprochen werden, würde ich hier auch davon ausgehen, dass das die Kosten des Beklagten zu 2 mit einschließt und darum auf Beklagtenseite alle Kosten bei der Ausgleichung berücksichtigen.

    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht ganz, was daran unklar ist? Auf jeden Fall klar ist, dass der Klägervertreter, da sein Mandant verstorben ist und Erben wohl nicht bekannt (wenn überhaupt vorhanden) sind, auf keinen Fall die Kostenausgleichung im Namen seines verstorbenen Mandanten beantragen kann. Hier wird ja in der Regel bei hälftiger Kostenteilung immer ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten herauskommen (schon allein wegen der Gerichtskosten) und Du kannst zugunsten eines Verstorbenen keinen Titel erlassen.

    Wenn der Klägervertreter im Wege der PKH beigeordnet wurde, dann müsste er die Kostenausgleichung im eigenen Namen (§ 126 ZPO) beantragen.

    Das sehe ich jetzt nicht so wie Cello. Den Beschluss kann ich leider nicht aufrufen, aber der Kurztext dazu behandelt die Beauftragung mehrerer Anwälte bei Streitgenossen. Eben den Fall haben wir aber hier ja nicht.

    Im Übrigen arbeite ich laufend mit Parteimehrheit. Diese werden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Betrag ihnen gemeinschaftlich zusteht, auch im Kostenfestsetzungsverfahren als Gesamtgläubiger behandelt; aus diesem Grund wird in der KGE ja auch grundsätzlich dann die Kostenaufteilung nur zwischen "Kläger und Beklagter" vorgenommen; ansonsten müsste das Gericht ja einen KGE für jede Partei extra erlassen und das ist in solchen Fällen nicht gängige Praxis.

    Die außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen mit in die Kostenausgleichung; sind die EMA-Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, dann fallen sie diesen Kosten zu. In diese Kostenausgleichung der außergerichtlichen Kosten sind auf Klägerseite daher Anwaltskosten ... € + 11,00 € EMA einzustellen = .... €. Und mit dieser Summe ist die Kostenausgleichung der außergerichtlichen Kosten vorzunehmen.

    Verfahren gegeneinander aufgehoben heißt nicht Verfahrenskosten werden jeweils hälftig getragen, sondern, wie Baba schon richtig ausgeführt hat, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (und damit die Anwaltskosten) selbst trägt und und nur die Gerichtskosten auszugleichen sind. Der Anwalt des Klägers kann daher allenfalls beantragen, die Gerichtskosten auszugleichen.

    Wenn hier keine PKH beantragt wurde, dann geh ich davon aus, dass der Anwalt es wohl versäumt hat, sich von seinem Mandanten einen Vorschuss zahlen zu lassen und jetzt gehofft hat, zumindest auf diesem Weg einen Teil seiner Gebühren zu erhalten.