Der Prozessbevollmächtigte hat Recht: Gerold/Schmidt 25. Auflage, VV 3401 RN 66 und 77.
Beiträge von Anahid
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Ich gehe nicht davon aus, dass das die alten Rechnungen sind, sondern ich gehe davon aus, dass der einfach die alten Rechnungen abgeändert hat (was so schon steuerrechtlich nicht zulässig sein dürfte, aber das steht jetzt auf einem anderen Blatt).
Aber ich sehe das wie Du, dass der Übermittlungsnachweis keine öffentliche Urkunde ist und auch keinen Nachweis dafür führt, dass der Gegenseite diese Unterlagen tatsächlich zugegangen sind. Wäre der Anwalt schlau gewesen, hätte er über beA von Anwalt zu Anwalt zugestellt - dann hätte er ein vom gegnerischen Anwalt signiertes Empfangsbekenntnis erhalten und ich denke, das hätte dann ausgereicht. Aber so....ich würde auch bei Deiner Auffassung verbleiben, dass der Nachweis für die Leistung nicht erbracht ist.
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Er ist der Ansicht, dass die beA Zustellbescheinigung an die Gegenseite eine öffentliche Urkunde darstellen würde und damit der Nachweis erbracht wäre. Das würde ich anzweifeln.
Ist das eine Zustellbescheinigung oder ein Empfangsbekenntnis des gegnerischen Anwalts (also mit Signatur des Gegenanwalts)? Denn wenn das vorliegt, dann wäre das m.E. durchaus ausreichend. Wenn das kein Empfangsbekenntnis ist, dann bin ich bei Dir. Eine reine "Zustellbescheinigung" reicht nicht aus. Dann muss er durch GV zustellen lassen.
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§ 298 BGB sagt aber nichts davon, dass das gleichzeitig erfolgen muss.
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So jetzt meinen Fall nochmal:
Ich habe folgenden Text im Beschlussvergleich:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger die Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 123 in Höhe von 1.713,60 Euro vom 12.04.2023 und die Rechnung mit der Rechnungs-Nr.456 in Höhe von 1.761,20 Euro vom 02.05.2023 nach erfolgter Korrektur und Änderung der streitgegenständlichen Rechnungen an den Rechnungsempfänger zu bezahlen, welcher wie folgt lautet:
ABC GmbH , Musterstraße 1, Musterstadt
2. Nach Erfüllung der Ziffer 1, wird der Kläger seine Zustimmung in die Auszahlung der von der Beklagten beim Amtsgericht S Hinterlegungsstelle, zum Az. (...) zu Gunsten des Klägers hinterlegten Beträge an die Beklagte erklären.Ich bin der Ansicht dass aufgrund Punkt 1 grundsätzlich eine Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist. Der Beklagte muss erst nach Änderung/Korrektur der Rechnung zahlen. Für die Änderung/Korrektur wäre der Gläubiger beweispflichtig.
Meine Frage hierzu zunächst, ist es tatsächlich eine 726 ZPO Klausel und wenn ja, wie soll mir der Nachweis erbracht werden? Ich kann anhand des Vergleichs nicht mal wirklich erkennen, was genau geändert werden soll finde ich (nur der Name, noch weiteres?)
Aus der Akte ist dies auch nicht wirklich ersichtlich.
Ich habe die Gegenseite angehört in der Hoffnung, diese würden mir die Änderungen bestätigen und ich aufgrund Zugeständnis keinen Nachweis benötige.
Bisher kam jedoch nichts. Die Klägerseite hat mir mitgeteilt, dass ich natürlich mit allem völlig falsch liege. Die Rechnungen wären korrigiert wurden jedoch und der Gegenseite übersandt.
Er ist der Ansicht, dass die beA Zustellbescheinigung an die Gegenseite eine öffentliche Urkunde darstellen würde und damit der Nachweis erbracht wäre. Das würde ich anzweifeln.Die Rechnungen die mir übersandt wurde haben ein altes Datum (also vor Vergleich). Und es ist ein Schreiben an die Gegenseite beigefügt vom 09.04, wonach die korrigierten Rechnungen übersandt wurden.
Gleichzeitig hat der Klägervertreter mir eine Verzögerungsrüge eingelegt.
Über Meinungen wäre ich dankbar, wie ich hier am besten weiterverfahre.Vielen Dank im Voraus
Brine
Ich sehe das nicht so, dass Du hier eine Klausel nach § 726 ZPO benötigst. Abs. 2 sagt doch ausdrücklich:
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Du hast doch hier eine Zug um Zug-Leistung (Änderung Rechnung gegen Zustimmung zur Auszahlung). Die Änderung der Rechnung ist keine Willenserklärung und darum ist ein Beweis nicht erforderlich.
Wenn der Anwalt dann noch nachweist, dass diese Rechnungen dem Klägervertreter per beA zugestellt worden sind und dieser hierfür ein Empfangsbekenntnis abgegeben hat, sehe ich eigentlich keinen Hinderungsgrund, die Klausel zu erteilen.
Allerdings stellt sich für mich die Frage, wer denn den Antrag auf Klauselerteilung stellt? Denn die Rechnungen muss doch die Beklagte erstellen; Du schreibst aber, dass die Klägerin bestätigt, dass die Rechnungen erstellt wurden. Vertipper oder purzelt hier gerade was durcheinander? -
Danke Frog. Das Urteil kannte ich wirklich nicht, aber wie gesagt, die Zuständigkeit rügen die Vollstreckungsgerichte bislang mir gegenüber nicht. Sollte jedoch der Trend dahin gehen (was hier im Kreis wohl noch nicht so ist), stelle ich die Anträge beim Prozessgericht. Ist für mich ohnehin weniger Arbeit, da ich das Vollstreckungsgericht immer erst einmal zur Akte aufnehmen muss.
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Danke, im letzten Punkt stimmen wir überein. Ich hab echt überlegt, ob ich irgendwas nicht bedacht hab.
Im Übrigen sehe ich das nicht wie Du. Eine Vollstreckungsandrohung ist eine Vollstreckungshandlung, die die Kosten nach Nr. 3309 VV RVG auslöst (Gerold/Schmidt RVG, 25. Auflage, VV 3309 Rn. 432). Regelmäßig beantrage ich die Kostenfestsetzung bei den Vollstreckungsgerichten und noch kein einziges hat seine Zuständigkeit gerügt.
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Nein, hab ich schon nachgeschaut. § 788 ZPO steht explizit drin und mir schreibt auch das Vollstreckungsgericht (ganz andere Stadt als das ArbG) mit einem M-Aktenzeichen.
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Hallo zusammen,
ich steh grad ein wenig wie ein Ochs vor dem Berg, weil ich den Sinn einer Verfügung nicht verstehe. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen oder mir zumindest bestätigen, dass die Verfügung - so sehe ich das zumindest bisher - Quatsch ist. Folgender Sachverhalt:
Arbeitsgerichtlicher Vergleich - natürlich keine KostenfestsetzungSchuldner muss im Wege der Vollstreckungsandrohung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgefordert werden. Er erfüllt auch, zahlt aber die Anwaltskosten für die Vollstreckungsandrohung nicht. Antrag gem. § 788 ZPO an das Vollstreckungsgericht.
Von dort erhalte ich nun die Mitteilung, dass der Vollstreckungstitel keine Kostentragungspflicht enthält (öhm ja.....Arbeitsrecht halt). Ich soll einen Titel vorlegen, aus welchem sich die Kostentragungspflicht ergibt oder meinen Antrag zurücknehmen.
Was bitte hat die Kostentragungspflicht, die sich ja ausschließlich auf das Verfahren bezieht, mit den Vollstreckungskosten zu tun? Übersehe ich hier was oder hab ich einfach nur einen überforderten Rechtspfleger erwischt
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Hmmm....bei einer Kontenpfändung sollte sich das Problem aber doch eigentlich nicht stellen, oder? Der Schuldner kann doch innerhalb von 4 Wochen nach zugestellter Pfändung das Konto in ein P-Konto umwandeln, womit sich doch der Freibetrag auf 1.402,28 € erhöht. Damit sollte doch die Miete abgesichert sein.
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Am Telefon kann der Schuldner viel behaupten. Er soll sich schriftlich an das Gericht wenden und Nachweise für die Insolvenz mitschicken. Dann kann das als Erinnerung gewertet werden und erst dann bist Du verpflichtet überhaupt irgendetwas zu unternehmen. Aufgrund eines Telefonates musst Du meiner Meinung nach rein gar nichts machen.
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Ich wüsste nicht, was dem entgegenstehen sollte.
Ich hoffe nur, der Gläubiger wurde über die Folgen ordnungsgemäß aufgeklärt. Aber das ist ja zum Glück nicht Dein Problem.
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Ich finde den Anspruch auch ziemlich verworren, auch wenn man (nach fünfmaligem Lesen) herausfinden kann, was denn gewollt ist. Aber es ist auch nicht ganz richtig, denke ich, denn dem Gläubiger steht (zumindest derzeit) kein Anspruch zu, sondern - und das soll ja wohl gepfändet werden -es steht angeblich der Schuldnerin ein Erstattungsanspruch gegen den Drittschuldner zu. Also ich hätte ja manchmal gerne, dass manche Rechtspfleger auch mal ein Auge zudrücken; halte ich aber hier durchaus für problematisch. Ich würde das monieren.
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War die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingelegt?
Ich meine....das Ganze ist doch dubios....oben redest Du von einem Sohn - jetzt geht es plötzlich um eine Tochter - alle "Anträge" immer erst nach Ablauf von Fristen. Hört sich irgendwie nach Verzögerungstaktik der Schuldnerin an. -
Sehe ich unter dem Gesichtspunkt der "stillschweigenden" Verrechnungsbestimmung nicht ganz so klar wie Araya. Wenn aus der Zahlung klar erkennbar ist, welche Forderung das betrifft, dann ist auch darauf zu verrechnen, wenn man nicht der Verrechnungsbestimmung widerspricht (u.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 1993 – 7 U 31/93 –).
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Ich halte die Formulierung ehrlich gesagt auch für problematisch. Klar geht's hier nicht um einen Riesenbetrag und der "Schaden" ist maginär, doch wenn die 6,50 € auf die Hauptforderung zu verrechnen sind, verringert das die Zinslast. Die Auskunftskosten sind - wahrscheinlich - nicht mit Zinsen belastet, sodass das durchaus einen Unterschied macht. "....das die Klage in Höhe der Auskunftskosten in Höhe von 6,50 € zurückgenommen wurde." wäre da die bessere Formulierung gewesen. Wenn man ganz genau ist, müsste man um Ergänzung des Urteils bitten; wenn man ein Auge zudrückt, da es eigentlich ersichtlich ist, worauf sich der Betrag wohl bezieht, winkt man den Antrag durch. Würde sich ja auch bei einer Prüfung erklären lassen, warum man so gehandelt hat.
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Ich sehe hier auch kein Problem. Natürlich sind i.d.R. die Kosten eines "zurückgenommenen" Antrags nicht erstattungsfähig, hier hätte eine andere Wortwahl (erledigt) gewählt werden sollen. Aber an der Wortwahl allein kann doch jetzt nicht die Festsetzung scheitern. Sonst wird doch auch alles mögliche entsprechend "ausgelegt" (z.B. Widerspruch gegen MB wird automatisch Einspruch gegen VB wenn der Widerspruch verspätet ist usw.). Fest steht doch, dass der Schuldner nur unter dem Druck der ZV gezahlt hat. Wäre der GV nicht mitsamt Schlüsseldienst beim Schuldner aufgelaufen, hätte der Gläubiger seinen titulierten Anspruch niemals durchgesetzt. Richtigerweise hätte nach Erledigung durch Zahlung der Vollstreckungsauftrag für erledigt erklärt werden müssen (was im Übrigen - kenne ich aus eigener Erfahrung - dann trotzdem oft vom GV angegeben wird als "zurückgenommen").
Und bei Erledigterklärung hättest Du keine Bauchschmerzen, oder?
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Schau doch mal, ob Dir dieser Beitrag https://www.datenschutz-notizen.de/darf-das-jobce…langen-5317888/ weiterhilft. Soweit ich das sehe, darf das Jobcenter nämlich nicht ohne weiteres die Auskünfte fordern, wenn die Einkommenssituation bereits bekannt ist. Ich denke, für eine so weitreichende Auskunft, die über die normale Drittschuldnerauskunft hinausgeht, müsste wohl erst einmal eine Begründung vom Jobcenter geliefert werden.
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Mich hat die Nachricht auch sehr getroffen. Ich kannte ihn seit langem aus dem FoReNo-Forum und hatte mit ihm dort oft Kontakt. Persönlich kennengelernt habe ich ihn nie. Aber es wird mir fehlen, mit ihm über knifflige Kostenfragen zu diskutieren und gegenseitige Meinungen auszutauschen.
Seinen Hinterbliebenen mein Beileid und viel Kraft.
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Die Kosten eines Inkassounternehmens neben denen eines Rechtsanwalts für das Mahnverfahren sind nicht erstattungsfähig. Das Inkassounternehmen hätte bereits bei der Beantragung des Mahnbescheids die Abgabe bei Widerspruch an das Streitgericht beantragen können; ansonsten reicht die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten aus um die Abgabe an das Streitgericht zu bewirken. Der gesonderten Antragstellung zur Abgabe an das Streitgericht durch einen Rechtsanwalt hätte es nicht bedurft.
Unabhängig davon: Das Mahnverfahren endet mit dem Widerspruch. Der Anwalt kann also, wenn er nach dem Widerspruch tätig wird, gar keine VG im Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV RVG mehr verdienen, da dieses bereits abgeschlossen ist. Sein Antrag auf Abgabe löst daher allenfalls bereits die 1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG aus (wie im Übrigen auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides und anschließendem Einspruch).Und nein: Die Mitteilung, dass der Schuldner nicht zahlen kann, stellt keinen vorhersehbaren Widerspruch dar, sondern stellt den Gläubiger ja eigentlich vor die einzige Alternative, seine Ansprüche titulieren zu lassen um eine Verjährung zu verhindern.