Beiträge von Bun.1

    Hallo,

    es geht um folgenden Sachverhalt; vielleicht hat ja jemand eine hilfreiche Idee.

    Auf Beklagten-Seite haben wir 2 Streitgenossen. Gegen die Beklagte zu 2) wurde die Klage zurückgenommen, sodass zunächst der Beschluss erging, dass die außerg. Kosten der Beklagten zu 2) der Klägerin auferlegt werden. Im Übrigen wurden durch Vergleich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

    Die angemeldeten Kosten der Beklagten zu 2) werden seitens des Klägers moniert, dass im Innenverhältnis gar keine Kostentragungspflicht seitens der Beklagten zu 2) besteht. Dies wurde auch von dem Beklagten-Vertreter bestätigt. Ist hier in dem Fall das Innenverhältnis überhaupt zu berücksichtigen? Solch eine Konstellation hatte ich noch nicht.

    :/

    Hello :),

    blöd zu hören, dass es dir genauso geht, wobei man sich dadurch immerhin nicht alleine fühlt!

    Ich sehe es genauso wie du. :saint:

    Viele Grüße!

    Guten Mittag,

    es geht um Folgendes: Beantragt wurde die Bestätigung nach Anhang I zu Art. 53 ( EU) VO Nr. 1215/2012 für ein Urteil. Diese wurde auch erlassen.

    Allerdings liegt ein offensichtlicher Fehler vor, dessen Berichtigung beantragt wurde. Da im § 1081 ZPO lediglich die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zitiert wurde, stelle ich mir die Frage, ob dies hier dennoch gilt oder es eine entsprechende Vorschrift gibt (die ich nicht gefunden habe...:rolleyes:)


    Hat hierzu jemand eine Idee?

    Viele Grüße

    Ich schalte mich mal dazu, weil ich auch das erste Mal so einen Fall vorliegen habe. Hier ist es allerdings so, dass die Beklagten unterschiedliche RAe haben und zu Gesamtschuldnern verurteilt wurden. Die Quote: Kl. 40 % und die Bekl. 60 % als Gesamtschuldner. Wie läuft das dann hier ab?

    Guten Morgen,


    bzgl. nachstehender KGE stehe ich auf dem Schlauch, da ich noch nicht so einen Fall hatte. Vielleicht kann mir hierzu jmd. ja helfen bzw. hat eine Idee.:rolleyes:


    Von den Gerichtskosten trägt Kl. ¼, die Beklagten zu 1&2 gesamtschuldnerisch ¼ und der Bekl. zu 2) trägt noch ½ allein.


    Von Kläger- auf Beklagten-Seite wurden 664,22 EUR verrechnet. Der Beklagte zu 2) wurde noch aufgefordert noch 68,56 EUR zu zahlen.


    Splitte ich die 664,22 EUR nach der Quote auf, d.h. ¼ und ½?


    Viele Grüße

    Hallo,

    ich habe hier eine Erinnerung gegen einen PfüB. Hier wird vorgetragen, dass eine unzulässige Doppelpfändung vorliegt, da sowohl bei der Bank als auch beim Arbeitgeber eine Pfändung erfolgt.

    Dadurch, dass ich M-Sachen erst seit kurzer Zeit bearbeite bin ich auf Eure Meinungen gespannt. M.E. ist dies möglich und problemlos.

    Hallöle,

    es geht um Folgendes: KfB in erster Instanz erlassen, auf diesen wurde auch bereits gezahlt. Es ging in die 2. Instanz und das Urteil der 1. Instanz wurde aufgehoben. Bin ich kompeltt falsch oder ist hier eine Rückfestsetzung vorzunehmen aufgrund der Zahlung (hatte noch keine, daher die Frage). Der RA stellt sich hier auch quer, was ich nicht nachvollziehen kann.:/

    Danke für Eure Hilfe.

    Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines europ. Vollstreckungstitels vorliegen. Dieser soll in die englische Sprache erteilt werden. Kann ich einfach das Formular auf englisch abändern (die Seite gibt dies ja grds. her) und dies dann erlassen? Da Amtssprache deutsch ist tu ich mich etwas schwer damit, zudem hatte ich auch hier nie einen Antrag das in einer anderen Sprache zu übersetzen.


    VG

    Hallo ihr Lieben,

    da ich noch nicht so lange als Prüfungsstelle tätig bin hat sich bei mir folgende Frage ergeben: Es wird mir eine förmliche ZU nach Polen vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass Unterschrift + Siegel lediglich in Kopie vorliegt. Jetzt stellt sich hier die Frage, ob dies ausreicht oder Originalsiegel und Unterschrift vorliegen müssen

    Hallo Leute,

    da ich mit PKH noch nicht so vertraut bin, habe ich eine Frage - ich stehe glaube ich auf dem Schlauch.

    Es liegt folgender Fall vor: Bekl. hat PKH ohne Raten. Er hat auch bereits seine PKH-Vergütung festgesetzt bekommen. Der Bekl. hat obsiegt und einen Antrag nach § 126 ZPO eingereicht und den ausgekehrten PKH Betrag angegeben. Jetzt frage ich mich ob ich den Betrag abziehen muss und lediglich die Differenz festsetze?


    Vielleicht kann mir jmd. helfen

    Hallo,

    ich habe hier einen Fall von § 109 ZPO zur Rückgabe der SHL. Der Beschluss wurde auch bereits erlassen. Jetzt stellt sich die Frage, wer für die Erstattung der Prozesskostensicherheitsleistung zuständig ist. Leider konnte ich dazu auch nichts finden, vielleicht hatte einer von Euch ja mal so einen Fall.


    VG