Alles klar, vielen Dank für die Antworten!
Beiträge von Schmetterling
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Hat jemand irgendeine Idee?
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Am Vertrag haben alle Erben der Erbengemeinschaft mitgewirkt.
Diese haben auch gemeinsam die Auflassung erklärt.
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Im Grundbuch ist die Erbengemeinschaft bestehend aus A, B und C eingetragen.
Diese setzt sich nun in der Hinsicht auseinander, dass A Alleineigentümer werden soll.
Es ist TV angeordnet. Der TV ist A.
Im Wege des Eigentumsübergangs soll nun der eingetragene TV-Vermerk gelöscht werden, der TV hat den Vertragsgegenstand vorsorglich aus der TV freigegeben.
Im beigefügten TV-Zeugnis steht: Dem Testamentsvollstrecker sind keine Beschränkungen auferlegt worden, mit der Ausnahme, dass er jährlich Rechnung zu legen hat. Er ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Er ist während der Dauer des Auseinandersetzungsausschlusses (20 Jahre seit dem Ableben des Erblassers) zur andauernden Verwaltung des Nachlasses berechtigt und verpflichtet.
Der Erblasser ist 2018 verstorben.
Ist die Auseinandersetzung so überhaupt möglich bzw. kann der TV-Vermerk gelöscht werden oder müsste dieser vorliegend nicht bestehen bleiben?
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Vielen Dank für die Bestätigung.
"Ignorieren" dann iSv einfach die AV eintragen oder würdet ihr es euch korrigieren/anpassen lassen?
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Hallo zusammen,
mir liegt ein Schenkungsvertrag vor mit Antrag auf Eintragung einer Rück-AV, welche mich ein wenig verunsichert:
Abt. I - A zu Alleineigentum
A veräußert Grundbesitz zu Alleineigentum an Sohn B.
A behält sich Nießbrauch und Rück-AV vor.
Für die Tochter C der A soll nun ebenfalls eine Rück-AV eingetragen werden:
"Nach dem Ableben des Veräußerers steht das oben vereinbarte Rückforderungsrecht in der gleichen Weise der Tochter des Veräußerers, Frau C, zu, als ob diese selbst den Vertragsgegenstand auf den Erwerber übertragen hätte. Frau C ist somit berechtigt, dass oben vereinbarte Rückforderungsrecht geltend zu machen und die Auflassung des Vertragsgegenstands auf sich zu verlangen, wenn der Erwerber einen der aufgeführten Gründe verwirklicht."
Das dies bei Ehegatten möglich ist, ist mir bewusst, finde allerdings keinen Kommentar / keine Entscheidung, dass dies bei der Tochter des Veräußerers auch möglich ist.
Eigentlich stört mich "nur", dass für die Tochter eine RÜCK-AV eingetragen werden soll, da diese ja nie Eigentümerin war (wobei dies beim Ehegatten ja auch nicht der Fall ist). Bei lediglich einer "AV" hätte ich keine Bedenken.
Würdet ihr die Rück-AV eintragen?
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Vielen Dank für eure Antworten.
Nach Rücksprache mit dem ZVG-Rpfl. erfolgte die Zwangsversteigerung in das gesamte Wohnungseigentum; das Ersuchen auf Anordnung wurde nicht extra angepasst und dem GBA übersandt.
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Hallo zusammen,
ich habe derzeit folgendes Problem und bräuchte eure Meinung:
Aufgrund Ersuchen des ZV-Gerichts wurde auf dem hälftigen Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. In den Jahren danach wurde mittels Vorlage einer Erbscheinsausfertigung die Berichtigung des anderen Miteigentumsanteils beantragt - scheiterte jedoch aufgrund Antragsberechtigung.
Nun wurde das GBA um Eintragung des Erstehers ersucht. Im Beschluss wird nun jedoch - ohne weitere Ausführungen - das gesamte Wohnungseigentum und nicht nur der hälftige Anteil hieran als Versteigerungsobjekt aufgeführt, sodass der Ersteher Alleineigentümer werden würde.
Aus dem Erbschein in der Hauptakte wird ersichtlich, dass der noch lebende Eigentümer Alleinerbe und damit Alleineigentümer geworden ist.
Meine Fragen daher nun: Wie wird der Ersteher im Grundbuch eingetragen? Die Versteigerung wurde ursprünglich ja nur für einen hälftigen MEA angeordnet und nicht für die gesamte Wohneinheit?
PS: War mir nicht sicher, ob ich das hier oder unter ZVG posten soll.
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Danke für die Bestätigung und die schnelle Antwort
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Hallo zusammen,
ich muss mich hier mal ran hängen.
In meinem Grundbuch sind Ehemann A und Ehefrau B als Gesamthandseigentümer in Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts eingetragen. Der Ehemann ist italienischer Staatsangehöriger. Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige.Der Ehemann A verstirbt nun und Ehefrau B beantragt die Grundbuchberichtigung auf sie als Alleineigentümerin.
Es liegt ein notarieller Erbvertrag aus dem Jahr 2016 vor.
Dort treffen die Eheleute zunächst Rechtswahl, das auf der Grundlage der europäischen Erbrechtsverordnung deutsches Recht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen gelten soll.
Sodann setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Sohn soll Erbe nach dem Längstlebenden sein.Reicht mir das Testament so aus? Oder benötige ich einen Erbschein, da geprüft werden müsste, ob nicht doch italienisches Recht Anwendung findet?
Kann ich die Ehefrau tatsächlich dann als Alleineigentümerin eintragen?Ich habe so einen Fall zum ersten Mal und bin mir daher etwas unsicher.
Vielen Dank
LG
Muss mich hier nochmal anhängen:
Habe nahezu den gleichen Fall mit der Ausnahme, dass beide Ehegatten ausschließlich italienische Staatsangehörige sind.
Ist die Rechtswahl des deutschen Rechts im Hinblick auf Art. 22 EUErbVO trotzdem zulässig?
Vielen Dank vorab
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Genau auf diese Entscheidung habe ich mich bereits bei der Antwort an den Notar bezogen, jedoch ist der Notar anderer Auffassung:
,,Nach meiner Auffassung ist die von Ihnen zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10.07.2023, 14 W 41/23 (Wx) auf unseren Fall nicht direkt übertragbar, da hier nicht die Erben gehandelt haben, sondern die vom eingetragenen Eigentümer transmortal Bevollmächtigten. Gemäß § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO auch nicht anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlasspflegers [...] begründet wird."
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Hallo zusammen,
beim Antrag auf Neuaufteilung werden die derzeit noch eingetragenen Grundstückseigentümer (bereits beide verstorben) durch ihre transmortal bevollmächtigten Söhne vertreten.
Durch die Neuaufteilung entsteht ein neues Sondereigentumsgrundbuch in welches ich als Eigentümer die bereits Verstorbenen Grundstückseigentümer "neu" eintragen bzw. vortragen soll. Damit tue ich mich jedoch schwer, da zu mir gesagt wurde, man trägt bei Kenntnis des Versterbens keine Toten im Grundbuch ein bzw. neu vor.
Eine Erbenberichtigung soll ausdrücklich nicht erfolgen, da derzeit auch kein Erbschein vorliegt und dieser ggfls. auch erst beantragt werden müsste.
Mir ist bewusst, dass eine Eintragung nicht materiell unwirksam oder inhaltlich unzulässig wäre (s. Demharter 30. Auflage §19 Rnd. 99; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 6. Auflage, Rn 3347), habe jedoch trotzdem ein ungutes Gefühl bei der Sache.
Dem Notar ist dies bekannt und regt für die Eintragung an als Eigentümer „die nicht bekannten Erben von x und y“ einzutragen.
Die Eintragung der unbekannten Berechtigten würde jedoch voraussetzen, dass die Person des Berechtigten nicht festzustellen ist und die GB-Eintragung notwendig ist (Demharter 30. Auflage §44 Rnd. 51, Ziff. 14e ).
Wie ist eure Meinung? Würdet ihr eintragen oder nicht und wenn ja wie?