Beiträge von Hotzenplotz

    Ich habe hier eine Pfändung eines Gesamthandsanteils an einer GbR aus 10.2023. Jetzt stellt der Geschäftsführer der GbR einen Vollstreckungsschutzantrag, weil es nach dem neuen MoPeG ja kein Gesamthandseigentum mehr gibt.

    Wird die Beschlagnahme aufgehoben oder die Pfändung "umgedeutet" in die Pfändung des Kündigungsrechts (§ 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder läuft das Verfahren weiter. Meines Wissens gibt es dafür aber keine Übergangsvorschrift:?::rolleyes:

    Ich bin da voll bei Kai. Vor allem auch deshalb, weil die Grundpfandgläubiger ja auch eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde haben und die Eintragung der eGbR hier ggfls. auch ein Handeln der Gläubiger (Wechsel vom Gesamthandseigentum zum Gesellschaftsvermögen) erforderlich macht.

    :thumbup::) Genau das ist das Problem.

    Aber zunächst zum Sachverhalt: Die GbR ist noch nicht eingetragen.

    Ich habe das schon mal mit einigen Kollegen diskutiert. Der Titel lautet ja auf die Gesellschafter der GbR als Privatperson und Gesamthandsgemeinschaft.

    Nach dem neuen Gesetz ist das Grundstück jetzt aber doch im Vermögen der Gesellschaft. Für Veräußerungsgeschäfte muss aber die GbR im Register eingetragen sein. Der Titel würde also eine Zwangsversteigerung gegen die ursprünglichen Gesellschafter bedeuten, obwohl das Grundstück doch jetzt garnicht mehr in deren Vermögen sondern in dem der Gesellschaft wäre:?::/.

    Wenn dem so ist, wäre dann aber doch der ZV-Antrag nicht richtig oder der Titel müsste vorher umgeschrieben werden.

    Vieleicht mache ich mir da auch zu viele Gedanken, aber wenn der titel nicht mehr auf den richtigen Grundstückseigentümer lautet, auch wenn der sich nicht durch Rechtsgeschäft sondern durch Gesetz geändert hat, sehe ich darin ein Vollstreckungshemmnis.

    Hallo, ich habe ein Problem mit dem neuen MoPeG.

    Wenn eine "Bestands-GbR" eingetragen ist, muss sie ja, solange sie nichts ändert, nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sein.

    Wenn jetzt aber die "Bestands-GbR" Grundstückseigentümerin (vor dem 31.12.2023) und auch vorher schon eine Grundschuld bestellt hatte und nun zahlungsunfähig wird, so dass die Zwangsversteigerung beantragt werden soll,

    Muss dann der Titel umgeschrieben und an die GbR neu zugestellt werden werden? Der alte Grundbuchbestand stimmt ja dann mit den neue Voraussetzungen (eGbR) nicht mehr überein:?: