Beiträge von frankenstein

    1. Kann sie die Einstellung bei uns aufnehmen lassen oder nur beim nächstgelegenen ZVG Gericht?

    2. Wer ist für die Aufnahme zuständig? Ist es nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG der Rechtspfleger?

    1. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle bei jedem Amtsgericht (§ 129a ZPO) abgegeben werden. Es gibt keine Rechtspflegerzuständigkeit.

    2. Selbst wenn für die Antragsaufnahme die RAST zuständig ist, muss in jedem Fall die für die RAST zuständige Geschäftsstelle (mittlerer Dienst) den Antrag aufnehmen. Ist das nicht geregelt, muss sich die Verwaltung kümmern.

    Fazit: Du hast damit nichts zu tun und es geht dich auch nichts an.

    Kann ich davon ausgehen dass es sich um einen Personenzusammenschluss alten Rechts handelt?.

    ja


    Die zuständige Gemeinde hat nun beantragt das Grundbuch auf Sie umzuschreiben aufgrund des "Auflösungsgesetzes" LSA.

    Ein Antrag genügt nicht. Vorgeschrieben ist die Form eines Ersuchens, um dem Grundbuchamt die Prüfungspflicht abzunehmen.


    ... dass für ein Grundstück ein Sondervertreter bestellt wurde und die Vertretungsbefugnis der Stadt somit aufgehoben ist. Damit kommt es doch dann grundsätzlich zu keiner Auflösung nach § 1 II Nr. 2 Auflösungsgesetzes an diesem Grundstück.

    Wie kommst du darauf? Sonderverteter und Antrag auf Auflösung sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
    Alle Sondervertreterbestellungen sind aufgehoben und die Anträge auf Auflösung hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen.

    Wenn du nicht schlafen kannst, frag beim ALFF nach, ob für euren Zuständigkeitsbereich Anträge vorliegen. Die Anzahl der eingegangenen Auflösungsanträge ist so gering, wie deren Érfolgsaussichten.

    1. Vertrag der Kleingartenverein A eV verkauft an B ein Grundstück.

    Der Verein ist nicht Eigentümer.


    2. Vertrag Kleingartenverein A vertreten durch die Gemeinde gem. Art 233 § 10 EGBGB verkauft an C weiteres Grundstück. Findet Art 233 §10 EGBGb hier Anwendung?

    Art 233 § 10 EGBGB findet keine Anwendung, da Eigentümer kein Personenzusammenschluß ist. Was habt ihr für Notare???


    Eigentümer sind diejenigen natürlichen Personen, die bei Auflösung des alten Vereins 1990 Mitglieder waren.

    Lösungsvorschlag: Klassischer Fall des § 927 BGB (30-Jahres-Frist endet bei Registereintragung 1992 erst am 31.12.2022).

    Aber jetzt nochmal: Sollte ich die IG Farben einfach wieder mit übernehmen?

    Durch die Enteignung ist das Recht in Volkseigentum übergegangen. So ist das auch im neuen Grundbuch zu verlautbaren. Der heutige Versoger ist nicht Rechtsnachfolger des VEB für im Grundbuch eingetragene Rechte.

    Nach § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz sind nur die Grundstücke, nicht die Rechte an Grundstücken, übergegangen. Wer Inhaber der Rechte ist, entscheidet die Vermögenszuordnungstelle (§§ 2, 3 VZOG).

    PS: Für das durch Löschungsbewilligung gelöschte Recht ist ein Amtswiderspruch für Eigentum des Volkes einzutragen.

    ... Taler Courant Ablösungskapital...

    Das Recht dürfte erloschen und der Brief kraftlos sein (§ 8 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom 18.07.1930) -hier-.


    ... Mark Restkaufgeld..., ... Hypothek für ein Pfandbriefdarlehn... usw.). ... wobei einer der Miterben sich von der KFW-Bank die entsprechenden Löschungsbewilligungen geholt hatte.

    Was willst du noch? Die Löschungsbewilligungen der zuständigen Stelle liegen vor (§ 113 I Nr. 6 GBV).


    Ich habe den neuen Eigentümer bereits darauf hingewiesen, dass Löschungsbewilligungen der KfW hier nicht richtig seien und vielmehr Pfandfreigaben nötig wären. Ich war ja der Meinung, dass durch die Übergabe der Löschungsbewilligungen in 2012 an einen der Miteigentümer der Erbengemeinschaft Eigentümergrundschulden entstanden sein müssten und dass die KfW nun gar nicht mehr bewilligungsbefugt sei...

    Ich hoffe, dass du eine gute Haftpflichtversicherung hast.

    Nein, die beiden sollen nach Übertragung Miteigentümer je zur Hälfte sein.

    Ist die Auflassung bedingt? Ist der Eintragungsantrag dahingehend eingeschränkt, dass jeder Ehegatte nur hälftiger Miteigentümer sein soll? Dann weise den Antrag mit ausführlicher Begründung zurück. Wenn nicht, dann gratuliere ich der Ehefrau zum Alleineigentum.

    Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB erlaubt der Flurbereinigungsbehörde die gesetzliche Vertretung der Gemeinde aufzuheben, wenn die andersweitige Vertretung des Personenzusammenschlusses sichergestellt ist.

    ich zitiere mal Böhringer: "Die Flurneuordnungsbehörde darf dem Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde nur stattgeben, wenn eine anderweitige Vertretung sichergestellt ist, wenn also die Organe des Zusammenschlusses neu gebildet worden sind." "Die Vertretungsbefugnis endet auch dann, wenn die Flurneuordnungsbehörde zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Aufhebungsbescheid angenommen hat. ln einem solchen Fall ist der Aufhebungsbescheid von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds des Personenzusammenschlusses wieder aufzuheben." Nach meiner Auffassung ist der rechtsfehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben.

    Das Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 ist aufgehoben. An seine Stelle tritt Art. 233 § 10 EGBGB.

    Nun verfügt ein Sondervertreter, welcher nach Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 durch das ALF bestellt wurde.

    Ich bezweifle, dass das ALF weiß, was es tut.

    Art 233 § 10 Abs. 4 EGBGB betrifft nur den Fall, dass die Verfügungsbefugnis auf Antrag eines Mitglieds der Separationsgemeinschaft aufgehoben wird.

    § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten von 02.04.1887 betrifft die Interessenkollision zwischen dem damals vertretungsbefugten Gemeindevorstand und dem Personenzusammenschluss.

    Der ergangene Beschluss ist im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 "Gesetz zur Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt" unverzüglich aufzuheben.

    Sollte die Gemeinde selbst erwerben wollen, verweise ich auf Böhringer Schulungsunterlagen LSA Seite 1977 ff. Hier wäre Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB anzuwenden.

    2) Im Grundbuch eingetragen sind A + B in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte X) gemeinsam mit A + B + C in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte Y) in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft. Diese Ehe ist vor dem Beitritt (1985) durch Tod eines Ehegatten beendet.Hier liegt mir ein Versäumnisurteil unseres Amtsgerichts vor, wonach die ehelicheVermögensgemeinschaft aufgehoben und das Eigentum an den betreffenden Grundstücken an die Erbengemeinschaft A + B zu ½ und die Erbengemeinschaft A + b + C zu ½ übertragen wird.

    Genügt diese Übertragung für die Grundbucheintragung oder benötige ich eine Auflassung?

    Versäumnisurteil?

    Ist die Auseinandersetzung einer ehelichen Vermögensgemeinschaft nach § 39 FGB (hatte ich noch nicht) keine Familiensache?

    1) Im Grundbuch eingetragen sind in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft A sowie C (Alleinerbe des geschiedenenEhegatten der A). Die betreffende Ehe ist seit 28.6.1990 rechtskräftig geschieden. Nach meinen Recherchen ist mir nun noch unklar, ob ich neben der Erklärung der Beteiligtenüber die Vermögensverteilung nach § 39 FGB –DDR (DDR-Recht ist über Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB anwendbar) auch eine Auflassung nach § 925 BGB benötige (die beteiligte Notarin meint nein).

    Die freiwillige Auseinandersetzung eines Grundstücks erfolgt durch Erklärung vor einem Notar. Es gilt § 925 BGB.

    Die zwangweise Auseinandersetzung eines Grundstücks erfolgt nicht nach §§ 180 ff ZVG sondern über Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB nach § 39 FGB. Es besteht Richterzuständigkeit.

    Reichsheimstätte?

    Nach § 17 Abs. 2 RHeimstG erlöschen Grundschulden und Hypotheken mit dem Erlöschen der Forderung.

    Das Gesetz ist mit Einführung des ZGB außer Kraft getreten (§ 15 Abs. 2 Nr. 13 EGZGB). Ich kenne mich mit Reichsheimstätten und deren Folgen in den neuen Bundesländern nicht aus. Vielleicht kann die Frage ein anderer Rechtspfleger beantworten.

    Durch Befehl der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 23. Juli 1945 über die "Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane" wurden alle Kreditinstitute in der sowjetisch besetzten Zone und in Berlin endgültig geschlossen und sämtliche Guthaben und Depots, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden waren, gesperrt. Derselbe Befehl ordnete die Neugründung von Landes-, Provinzial-, Kreis- und Stadtbanken und neuer Sparkassen an.

    Die Forderungen wurden verteilt. Privatkredite, die zum Hausbau ausgegeben wurden, sind auf die örtlichen Sparkassen übergegangen. Der vorliegende Vordruck wurde zu Zeiten der DDR durch die Sparkassen zur Löschung der Rechte verwendet. Die Aufgabe der im Ausgangsfall genannten Bank war die Ausgabe von Darlehen zum Hausbau. Die Forderung stand zu DDR-Zeiten einer örtlichen Sparkasse zu.

    Zur Antragstellung heute: Bei der vorgelegten Ausstellung der Löschungsbewilligung ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung abzustellen. Wer durfte zum Zeitpunkt der Ausstellung bewilligen? Wann ist die Vorschrift § 113 GBV in Kraft getreten und welche Wirkung hat sie? Für die Anwendung des § 27 GBO ist auf das materielle Recht zum Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen. Es gibt Hypotheken, die keine Eigentümerrechte werden können. Ohne Vorlage der Eintragungsbewilligung kann das Grundbuchamt die Frage gar nicht abschließend beurteilen.

    Vor dem Erlass einer Zwischenverfügung sollte das Ganze auch rechtsmittelfest durchgeprüft werden.

    Danke FED! Weinigstens gibt es noch einen Rechspfleger, der es verstanden hat.


    Kann mir jemand sagen, wo es steht, dass dies eine Rechtspflegertätigkeit ist?

    Das steht nirgendwo. Tätigkeiten, die nicht im RPflG aufgeführt sind, sind keine Rechtspflegerzuständigkeit. Das war Thema am ersten Tag im Studium.


    ... oder wäre dies durch die Geschäftsverteilung der UR II Sachen an die regulär zuständige Rechtspflegerin schon so?

    Seit wann darf ein Direktor Bundesrecht ändern?
    Was hat die Eintragung des Verfahrens in das UR II nach der Aktenordnung mit § 3 Abs. 1 f RpflG zu tun?


    Muss da schon irgendwas haben, damit sich ein Richter damit befassen würde und es nicht postwendend zurück an mich gibt mit der Aussage: UR II ist doch Ihres.

    Die Zuweisung an den zuständigen Sachbearbeiter (hier Richter) ist nicht Aufgabe eines Rechtspflegers.
    Der Rechtspfleger verfügt nur "keine Rechtspflegerzuständigkeit, da keine Urkundssache nach § 3 Abs. 1 f RpflG" und fertig. Das Herraussuchen der zuständigen Abteilung und des zuständigen Bearbeiters ist Sache der Verwaltung.

    Die letzte Eintragung stammt aus dem Jahr 1992. Hier wurde der Eigentumswechsel auf den heutigen Veräußerer aufgrund eines Vertrages vom 17.09.1990, eingegagen beim GBA am 18.09.1990 vollzogen. Diese Eintragung müsste aber doch noch wirksam sein?

    Eine Eintragung, die vor Inkraftreten des SachenRBerG vorgenommen wurde, halte ich für wirksam, wenn nicht ein Fall von § 5 Abs. 2 EGZGB vorliegt.

    Auszug: Besteht ein Erbbaurecht an einem volkseigenen Grundstück und wurde in Ausübung dieses Rechts ein Eigenheim errichtet, kann dem Berechtigten nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften das Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen werden. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts erlischt das Erbbaurecht.

    ... Erbbaurecht ... Erbbaugrundbuch ...

    Es gibt kein Erbbaurecht und auch kein Erbbaugrundbuch.


    Was mache ich, wenn die Gemeinde einer Nutzungsrechtsaufgabe und einem Ankauf nicht zustimmt.

    Das geht dich nichts an. In das Grundbuch dürfen keine Eintragungen vorgenommen werden. Ich hoffe für dich, dass seit dem Inkrafttreten des SachenRBerG keine Eintragungen vorgenommen wurden.


    Kann dann dass Erbbaugrundbuch und ein Gebäudegrundbuch mit entsprechenden Erklärungen der Beteiligten umgewandelt und durch Eintragung berichtigt werden?.

    Das SachenRBerG erlaubt nur Ankauf oder Erbbaurechtsbestellung.

    Ich müsste doch zunächst prüfen, ob nach § 5 EGZGB und § 112 SachenRBerG ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht vorliegt.

    Bei dem Grundbuch handelt es sich unstreitig um ein Nutzungsrecht.


    Wenn ich von einem unbefristeten Nutzungsrecht ausgehe, kann ich dann die Eintragungen aus dem Vertrag vollziehen, da ja hier vom Erbbaurecht gesprochen wird.

    Das Grundbuch ist unrichtig. Es dürfen überhaupt keine Eintragungen vorgenommen werden. Wie kann man als Notar so etwas beurkunden? Der Antrag ist zurückzuweisen.

    Das Grundbuchamt kann und darf das Grundbuch nicht von Amts wegen berichtigen. Die Parteien (Erbe, Gemeinde) müssen zum Notar und das normale Verfahren nach dem SachenRBerG durchführen, d.h. Ankauf des Grundstücks, unter Aufgabe des Nutzungsrechtes, oder Bestellung eines Erbbaurechtes.