Beiträge von frankenstein

    Hallo!

    Die Nachlasspflegschaft wird von Amts wegen eingerichtet wird (§ 1960 BGB).
    Kostenschuldner sind alleine die Erben (irgendwo in der KostO). Und Erben erhalten keine PKH, da die Erbmasse einzusetzendes Vermögen darstellt. Wenn diese nicht ausreicht, dann haben die Erben pech gehabt, sie hätten ja ausschlagen können.

    Das einzige Nachlassverfahren für das bei uns jemals PKH bewilligt wurde, ist die Erbausschlagung (natürlich ohne RA-Beiordnung).

    Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.

    Hallo,

    diese Sachen kommen öfters vor. Bei Abt. III-Rechten hilft nur noch ein Aufgebotsverfahren. Bei Abt. II kommt es auf das Recht an. Die meisten Dienstbarkeiten stehen Großversorgern zu, die eindeutig identifizierbar sind, auch bei falscher Schreibweise. Im Zweifel bei nicht existierenden Firmen hilft ebenfalls nur noch ein Aufgebot.

    Bedauern muß man niemanden. Die "geldgeilen Leute von heute" unterschreiben doch jede Dienstbarkeit, die ihnen vorgelegt wird ungeprüft, nur um die paar Euro dafür zu kassieren.
    Dann müssen sie zusehen, wie sie das Recht wieder los werden. Falls es die Schuld vom Gläubiger/Berechtigten ist, trägt dieser die Kosten.

    Nur als Beispiel: Die GrundschuldUR folgender Banken stimmen nicht mit dem HR überein:

    Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden AG;
    Commerzbank (teilweise);

    Die Liste lässt sich nocht endlos fortführen ...

    Ich schliesse mich den Vorrednern an. Als Grundbuchrechtspfleger kann ich keine Genehmigung verlangen, da der dingliche Teil des Vertrages keiner Genehmigung bedarf. Ein Ergänzungspfleger ist nicht erfoderlich, da es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.

    Mit dem "Trick" der Einsetzung eines minderjährigen als Erbe (Opa an die Enkel statt an die Kinder) haben schon mehrere Leute Eigentumswohnungen auf Minderjährige am Familiengericht vorbei übertragen. Der jüngste Wohnungseigentümer ist gerade mal 2 Jahre!

    Sachsen-Anhalt zentralisiert seine Mahngerichte ab dem 01.10.2005 in Staßfurt. Gleichzeitig werden die Mahnsachen dem mittleren Dienst übertragen (wurde auch Zeit).

    Es gab mal Gespräche, dass die Mahnsachen aus Sachsen und Thüringen auch in Sachsen-Anhalt bearbeitet werden sollen. Falls Kollegen aus diesen Bundesländern am Forum teilnehmen, schreibt mall bitte, ob ihr was näheres wisst.

    Hallo!

    ich würde die Vormerkung nicht löschen. Sollen die "schlauen" Anwälte die Sache doch wieder ausbaden, die sie mit der falschen Gläubigerbezeichnung im Titel angerichtet haben.

    Dies kommt hier öfters vor. Gerne werden Firmennamen im Vollstreckungstitel abgekürzt u.s.w.. Das treibt die Zahl der Aufgebotsverfahren in die Höhe. Die Kosten trägt der Gläubiger als Verursacher, nicht der Schuldner.

    Vielen Dank für die rege Beteiligung!

    Hier in Sachsen-Anhalt haben wir die Version 2.14 (mit NT, aber natürlich ohne E-Mail, ohne Internet, ohne ALB-Anschluß und natürlich ohne TFT-Monitor).
    Das System ist eine gute Idee, da es die Schreibfehlerquote erheblich reduziert. Und wenn man den Dreh mit dem Erstellen der Textbausteine erstmal raus hat, kann man sich die Arbeit auch erleichtern.
    Ich bin jedoch der Meinung, daß man mit dem alten Solum V1.x wesentlich schneller arbeiten konnte (besonders bei Wohnungseigentum).

    Vielen Dank für das interessante Thema!

    In meiner Zeit als Familienrechtspfleger haben wir die Mitteilungen des INSO-Gerichts fast immer nur zur Akte genommen und nichts veranlaßt.

    Das Gericht soll nur tätig werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß das Kindesvermögen gefährdet ist. Solche Anhaltspunkte lagen fast nie (= nur 1x) vor.

    Meines Erachtes darf das Verzeichnis auch nur bei alleinsorgeberechtigten Elternteilen gefordert werden, da bei gemeinsamer Sorge der Schutz des Kindesvermögens dem anderen Elternteil obliegt.

    Und mal ganz ehrlich, glaubt ihr, daß das Kind Vermögen hat, wenn die Eltern insolvent sind?

    Da fast alle Bundesländer (außer BW, MV und SH) mit Solum Star arbeiten, würde mich eure Erfahrung mit dem System interessieren.

    Welches System habt ihr und mit welcher Version läßt es sich besser arbeiten Solum Star V1.X (Windows 3.11), Solum Star V2.X (Windows NT) oder Solum Star V2.16 (Windows XP)? -Die Antwort Papiergrundbuch zählt nicht! -

    Besonders interessant dürften hier die Antworten der Rechtspfleger sein, die mit mehreren Systemen gearbeitet haben.

    Wenn es einen Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO gibt, der eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben vorsieht, dann müßte das gehen.

    Ich gehe mal davon aus, daß es (wie fast immer bei Ehegatten) keinen Gesellschaftsvertrag gibt. Dann geht nach meiner Ansicht nur Berichtigungsbewilligung des Mitgesellschafters (Ehefrau) und der Erben in der Form des § 29 GBO unter Vorlage des Erbscheins.
    Ob das Familiengericht mitmischen muß hängt davon ab, was eingetragen werden soll. Wenn alle Erben eingetragen werden, dann sehe ich keinen Grund dafür.

    Falls es noch weitere Meinungen gibt, wäre ich für Hinweise sehr dankbar, da dies ein Fall ist, der öfters vorkommt.