Beiträge von Pebbles

    Hallo Caba,

    die Antragstellerin weiß nur, dass es Abkömmlinge der Geschwister in der Ukraine gegeben haben muss. Aber sie kennt keine vollständige Namen.

    Die Entscheidung des BGH sagt, ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller die vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung ge. § 2358 BGB aF, § 26 FamFG ein. BGH Beschluss vom 08.02.2023 - IV 7B 16/22

    Hallo TL tut mir leid wegen der Verwirrung. Du hast den Sachverhalt so richtig wieder gegeben.

    Es ist ein Nachlasswert von 60.000 EUR vorhanden, keine Immobilie.

    Die Antragstellerin kümmert sich um den Nachlass.

    2. Grad hat der Notar so angegeben, dass kann natürlich nicht stimmen:oops:

    Die Erblasserin ist 2022 gestorben.

    Hallo liebe Kollegen,

    ich bin ziemlich ratlos und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Mir liegt folgender, über einen Notar gestellter, Erbscheinsantrag vor:

    Die Erblasserin ist deutsche Staatsangehörige, verwitwet und kinderlos.

    Die Erblasserin hatte vier Geschwister, welche alle vorverstorben sind. Drei der Geschwister hatten Abkömmlinge. Da dieser Teil der Familien in der ehemaligen Sowjetunion, d.h. Russland, Ukraine und anderen kleineren Teilrepubliken lebten hatte die Antragstellerin keinen Kontakt und die Namen der Verwandten sind ihr unbekannt bzw. ist ihr nicht bekannt ob diese Abkömmlinge noch am Leben sind.


    Die Eltern und die Großeltern der Verstorbenen sind verstorben. Die Mutter der Verstorbenen hatte noch zwei Geschwister. Es sind nur die Vornamen bekannt, ob Abkömmlinge vorhanden sind ist nicht bekannt. Der Großvater hatte noch 10 weitere Geschwister unter anderem den Großvater der Antragstellerin und noch eine Schwester, die Großmutter der anderen 3 bekannten Erben. Die weiteren 8 Abkömmlinge sind nicht bekannt…

    Und so geht der Antrag weiter. Die weiteren Verwandten sind nur mit Vornamen oder gar nicht bekannt.

    Standesamtliche Urkunden wurden keine vorgelegt auch nicht von den nächsten Angehörigen wie Eltern oder Geschwister.

    Die Antragstellerin hat im Vorfeld die Botschaft der BRD in Kiew/Ukraine und das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn angeschrieben. Diese teilten mit, dass sie keine Informationen über die Familienangehörigen haben.

    Weiterhin trägt die Antragstellerin vor, das Zweifel bestehen, ob noch Erben vorgehender oder gleichrangiger Ordnungen vorhanden sind. Die Ermittlung dieser ist aufgrund der politischen Situation praktisch dauernd unmöglich und zudem wirtschaftlich nicht vertretbar (vgl. OLG Karlsruhe BWNotZ 2013, 182).

    Ich stelle daher den vorliegenden ES Antrag um eine Klärung der Erbfolge zu ermöglichen insbesondere ein Verfahren nach § 352 d FamFG zu ermöglichen (IV ZB 16/22; NJW 2023, 1296)

    Nach obigem Kenntnisstand sind wahrscheinlich Erben geworden:

    Erben 1-5. alles Neffen und Nichten 2. Grades

    Unter Verzicht auf die Angaben von Erbquoten beantrage ich (Erbin 1) die Erteilung des Erbscheins.


    Sorry für den langen Text aber ich habe schon alles so weit wie möglich zusammengefasst.

    Was halten ihr von dem Antrag, hat jemand eine Idee wie ich da am besten vorgehen kann.

    1. Einen Erbenermittler einschalten? Aber dieser wird wahrscheinlich auch nicht weiter kommen.
    2. Nur ein Erbenaufgebot einleiten?


    – dass es keine näheren Erben geben soll halte ich eigentlich für eher unwahrscheinlich, aber dafür ist so eine Aufgebotsverfahren ja da.

    Ich würde zusätzlich noch die eidesstattliche Versicherung der anderen Erben und die Vorlage von standesamtlichen Urkunden der nahen Angehörigen der Erben verlangen


    Danke schon mal für´s mitdenken.