Beiträge von ruepfel

    Wie geht ihr bei der Prüfung des Kontos vor?

    Der Betreute ist mit einer weiteren Person in Erbengemeinschaft Erbe eines Grundstückes. Betreuer und auch Miterbe lassen sich durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten.

    Das Grundstück wird für einen mittleren zweistelligen Betrag verkauft. Auseinandersetzung bezüglich des Kaufpreises soll noch nicht erfolgen.

    Der Kaufpreis soll laut Vertrag auf das Geschäftskonto des Rechtsanwaltes überwiesen werden. Ein Erbengemeinschaftskonto gibt es nicht.

    Finde ich problematisch.

    Es wurde jetzt ein Rechtsanwaltsanderkonto eingerichtet und der Rechtsanwalt hat angekündigt, den Kaufpreis nach Zahlung zeitnah auf das Anderkonto überweisen zu wollen (§43a Absatz 7 BRAO), eine Änderung des Vertrages soll aber wegen des Aufwandes nicht erfolgen.

    Verlangt ihr stets Erbengemeinschaftskonten oder würde euch das hier reichen? Ich neige dazu, den Vertrag zu genehmigen

    Für eure Anregungen bereits vielen Dank.


    Der Testamentsvollstrecker über den Erbteil der Tochter und der Betreuer der Mutter nehmen das Darlehen zusammen auf. Darlehensnehmer sind also die Erbengemeinschaft aus Mutter und Tochter und die Mutter als Miteigentümerin.

    Die separate Grundschuldbestellung enthält noch nicht die notwendige Erklärung, dass die Grundschuld zur Sicherung des Darlehns bestellt wird, was nachgeholt wird. Die Grundschuldbestellung enthält jedoch auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis. "Die Darlehensnehmer Mutter und Tochter - in Erbengemeinschaft und Miteigentümerin - übernehmen für die Zahlung des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung und unterwerfen sich als Gesamtschuldner der Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen".

    Bei dem abstrakten Schuldanerkenntnis habe ich Bedenken. Zumal eine Verpflichtung in das gesamte Vermögen doch ohne Mitwirkung der betreuten Tochter vertreten durch den Betreuer und damit auch der Betreuungsgerichts wohl nicht geht. Meinungen?

    Merkwürdiger Fall

    Die Betreute Mutter ist Eigentümerin eines Grundstücks zu 1/2 und zu 1/2 mit ihrer behinderten Tochter in Erbengemeinschaft. Die Tochter wiederum ist nur unbefreite Vorerbin und ihr Anteil steht unter Dauertestamentsvollstreckung. Testamentsvollstrecker, der Sohn der Mutter, ist gleichzeitig Betreuer der Tochter und auch Ersatznacherbe (Mutter Nacherbin). Erben der Mutter sollen laut Testament die Tochter und der Sohn werden.


    Betreute (Mutter) ist im Heim und hat keine liquiden Mittel. Verbindlichkeiten gegenüber Heim steigen monatlich.

    Jetzt soll schnell Geld für Haus und insbesondere das Heim her:

    Ein Verwandter bietet ein Darlehen an, was in einigen Jahren fällig werden soll und das soll durch Grundschuld auf dem Grundstück gesichert werden.

    Er kriegt aber auch ein Vorkaufsrecht und allgemein das Recht, innerhalb der nächsten knapp 2,5 Jahre das Haus zu einem konkreten Preis zu erwerben. Dieser Preis entspricht einer vorgelegten Marktpreiseinschätzung einer örtlichen Bank, in der ein ordentlicher Wertabschlag vorgenommen wurde u.a. wegen Sanierungsrückstau und Marktsituation aufgrund Zinsbelastung.


    Ich habe Bedenken. Unbegründet?

    Darlehen finde ich in Ordnung und auch die Grundschuld. Aber die Option des Verwandten auf Erwerb zu dem Preis gemäß Werteinschätzung der Bank (diese wurde nur anhand der Angaben des Betreuers erstellt) bereitet mir Bauchschmerzen.

    Keinerlei andere Verkaufsbemühungen dargelegt, kein Verkehrswertgutachten und in zwei Jahren könnten doch sowieso auch wiederum höhere Preise marktgerecht sein. Andererseits wird schnell Geld benötigt und andere an ein Darlehen zu kommen wird nicht möglich sein.

    Noch zum Verständnis. Natürlich wirkt der Betreuer der Tochter auch mit. Da er aber Testamentsvollstrecker ist, sehe ich seitens des Betreuungsgerichts keine Genehmigungspflichtig

    Hallo, liebe Foristen,

    Was sagt ihr zu dem Fall:

    Urkunde 1 (Kaufvertrag) zwischen Eigentümer und Käufer 1 liegt vor mit Finanzierungsvollmacht für den Käufer („Verkäufer bevollmächtigt den Käufer“).

    In einer weiteren Urkunde 2 treten Eigentümer, Käufer 1 und Käufer 2 auf. Käufer 1 und 2 erklären, dass der "Käufer 2 in sämtliche Rechte und Pflichten anstelle des Käufers 1 aus der Vorurkunde eintritt. Der Verkäufer stimmt der Vertragsübernahme zu."

    Es wird die Berichtigung der bereits eingetragenen Vormerkung bewilligt und es wird erklärt: "Die übrigen Bestimmungen aus der Vorurkunde bleiben unverändert wirksam“. Eine neue ausdrückliche Finanzierungsvollmacht für Käufer 2 enthält die Urkunde 2 nicht (Es wird aber eine neue Notarvollmacht erteilt)


    Käufer 2 tritt jetzt aufgrund Vollmacht in Urkunde 2 auf, obwohl dort keine ausdrückliche neue Finanzierungsvollmacht enthalten ist. Kann er das? Kann die Urkunde 2 wie eine neue Vollmacht für den Käufer 2 ausgelegt werden? Umfang dann wie in Urkunde 1?

    Hallo, liebe Foristen,

    was sagt ihr zu dem Fall, dieser natürlich mit Fantasienamen.


    Der alte Hofeigentümer Wilhelm Wirr vertreten durch seinen Vorsorgebevollmächtigten hat mit Vertrag vom 07.07.2011 den Hof auf Günther Glücklich übertragen. Der steht seit Anfang 2012 auch als neuer Eigentümer im Grundbuch.

    Berichtigungsantrag nach § 22 GBO des Emil Erbe liegt vor und ein Teilbeschluss (rechtskräftig) vom Landwirtschaftsgericht. Es geht noch um Ansprüche, daher erst Teilbeschluss.

    Darin wird im Tenor „festgestellt, dass nach dem Tod des Wilhelm Wirr am 11.11.2011 sein Sohn Emil Erbe, der Antragsteller, Hofeigentümer des im Grundbuch von Landhausen Blatt 1111 eingetragenen Hofes geworden ist.“ Antragsteller in dem Verfahren Emil Erbe, Antragsgegner Günther Glücklich.

    Beschlussgründe ausschnittweise:

    „Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, dass er Hofeigentümer nach dem Verstorbenen geworden ist“ und der „Antragsgegner beantragt unter Verweis auf den Hofübergabevertrag vom 7.7.2011 die Zurückweisung mit der Behauptung, Wilhelm Wirr sei noch geschäftsfähig gewesen“

    An anderer Stelle steht, dass der Antragsteller "beantragt hat festzustellen, dass er Hoferbe geworden ist."

    „Der Feststellungsantrag des Antragstellers nach § 11 I g HöfeVfO ist begründet“

    „Die Vorsorgevollmacht war zum Zeitpunkt ihrer Erteilung unwirksam, weil Wilhelm Wirr bereits geschäftsunfähig war“

    „Der Bevollmächtige hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und eine Genehmigung durch den Berechtigten ist nicht erfolgt, wozu er auch wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nicht mehr in der Lage war“

    „Der Antragsteller ist Hofeigentümer nach § 1 Höfeordnung geworden ist“

    Und „Soweit eine Auflassung verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund Erbfalls Eigentümer geworden ist. Es hat daher eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB erfolgen, eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf es nicht“


    Nun aufgrund des Beschlusses also Unrichtigkeitsnachweises Emil Erbe als Eigentümer eintragen, oder eine Berichtigungsbewilligung des Günther Glücklich und eine Eigentümerzustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO verlangen?

    Bedenken wurden von einem Kollegen geäußert mit der Begründung, es sei ja nur der Hoferbe festgestellt worden und im Tenor nicht die Unrichtigkeit des Grundbuches rechtskräftig festgestellt worden. Die Bedenken stützen sich auf die Gründe, da dort Verweis auf § 894 BGB und dass der Feststellungsantrag nach § 11 I g HöfeVfO begründet sei. Das ist die Feststellung des Hoferben.

    Wurde hier nicht eine Feststellung getroffen und damit ein Unrichtigkeitsnachweis geschaffen, sodass eingetragen werden kann. Reicht die Feststellung des Hoferben nicht? BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 299/14 –, juris OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 34 Wx 6/12 –, juris

    Es geht ein Ersuchen auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruch auf Eintragung einer Hypothek aufgrund einstweiliger Verfügung ein.

    Zustellung vor Vollziehung ist nicht notwendig (§ 929 Satz 3 ZPO).

    Der Tenor der Verfügung musste mit einem Beschluss berichtigt werden, weil der gesicherte Anspruch nicht richtig bezeichnet war.

    Ich denke die Zustellung dieses Berichtigungsbeschlusses vor Vollziehung ist ebenfalls nicht notwendig.

    Hat irgendwer eine Idee ?

    Ich bin bei dem nachstehenden Fall unsicher, welche Art der Vollstreckung überhaupt vorliegt und wen sie beschränkt:

    Erblasser E ist Miteigentümer des Grundstücks X.
    Testament: Sohn ist unbeschränkter Alleinerbe.

    Der Testamentsvollstrecker überträgt zusammen mit dem Miteigentümer den Grundbesitz gegen Kaufpreis an eine andere Person. TV-Vermerk und Erbe stehen nicht im Grundbuch. Auflassungsvormerkung wurde damals schon eingetragen.

    Beantragt ist jetzt die Eigentumsumschreibung. Ich habe Zweifel an der Verfügungsbefugnis.

    Testamentsvollstreckerzeugnis liegt vor mit dem Inhalt:
    Herr X ist in der Nachlasssache E zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Der Testamentsvollstreckung unterliegt nur das im Testament vom x UR x Notar x in § 5 im Wege des Vermächtnisses zugewandte Vermögen: Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz X.
    Die Testamentsvollstreckung ist befristet bis zum 31.12.2040.

    § 5 des Testamentes enthält das Vermächtnis für die Tochter in Form des Miteigentumanteils am dem Grundbesitz und eine Fälligkeitsbestimmung. Fälligkeit ist schon vor langer Zeit eingetreten.

    In § 6 des Testamentes steht
    Bezüglich des Vermächtnisses in § 5 ordne ich bis zum 31.12.2040 Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die Vermächtnisgegenstände zu erhalten. Er ist jedoch zu Vermögensumschichtungen berechtigt. Erträge sollen an die Vermächtnisnehmerin gezahlt werden, sofern sie nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verwendet oder zurückgestellt werden. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, die Vermächtnisnehmerin nach seinem billigen Ermessen in die Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes einzubinden und dieser auch die Verwaltung zu überlassen. Er darf die Gegenstände auch ganz oder teilweise aus seiner Verwaltung freigeben. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Eindeutige Beschränkungen sehe ich im Zeugnis nicht. Zusammen mit dem Testament kommen mir Zweifel an der Verfügungsbefugnis auf.
    Ist hier tatsächlich der Erbe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt und damit der Testamentsvollstrecker befugt zu einer Verfügung über den Grundbesitz?
    Oder liegt hier eine Beschränkung der Vermächtnisnehmerin vor (Vermächtnisvollstreckung). Dann müsste doch der Erbe erst an die Vermächtnisnehmerin (für sie handelnd der Vermächtnisvollstrecker) den Grundbesitz auflassen und dann könnte der Vermächtnisvollstrecker über den Grundbesitz verfügen (dazu OLG München, Beschluss vom 25. 2. 2013 - 34 Wx 30/13, oder auch Münchener Kommentar zum BGB, § 2223 BGB, 9. Auflage 2022, Randnummer 5.). In dem letztgenannten Fall müsste dann meines Erachtens der Erbe den Kaufvertrag formgerecht genehmigen. Ein Zustimmungsbedürfnis der Vermächtnisnehmerin sehe ich nicht.


    Hat jemand eine Idee?

    Die Fundstellen beziehen sich auf die Teilung des Erbbaurechts. Bei mir geht’s erst einmal um die Inhaltsänderung (Haben von 2 und nicht nur 1 Gebäude). Bei mir lastet zudem die Vormerkung im Rang nach dem Erbbaurecht auf dem Grundstück (nicht Erbbaurecht). Nach Schöner/Stöber Rn. 1858 ist für eine Inhaltsänderung die Zustimmung nachrangiger Berechtigter notwendig. Betrifft dies auch nachrangige Vormerkungsberechtigte, oder sind die wegen §883 Abs. 2 BGB außen vor?


     Und die Aufteilung der Reallasten nach Teilung auf die Teilerbbaurechte bedarf ebenfalls keiner Zustimmung des Auflassungsvormerkungsberechtigten im Grundstücksgrundbuch? Staudinger/Rapp (2021) ErbbauRG § 11 Rn. 16b spricht nur von Grundpfandrechtsgläubigern im Grundstücksgrundbuch

    Ich habe hier folgenden "Fall":

    Ein Erbbaurecht lastet auf einem Grundstück bestehend aus 2 Flurstücken.
    Der Inhalt des Erbbaurechts wurde nun dahingehend geändert, dass der Erbbauberechtigte nicht nur ein Wohngebäude, sondern zwei Wohngebäude auf den jeweiligen Flurstücken haben darf.
    Es soll die Teilung der beiden Flurstücke und des Erbbaurechtes erfolgen unter Verteilung des Erbbauzinses auf die neuen Erbbaurechte.
    Im Grundstücksgrundbuch ist nach dem Erbbaurecht (nur) eine Rückauflassungsvormerkung des Voreigentümers und das standardmäßige Vorkaufsrecht eingetragen.
    Sehe ich das richtig, dass für die Änderung des Inhalts des Erbbaurechtes auch die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten erforderlich ist? Ist er von der Inhaltsänderung tatsächlich betroffen ?
    Zur Verteilung der Erbbauzinsen ist eine Zustimmung wohl nicht erforderlich, oder ?

    Und sehe ich es richtig, dass nach betragsmäßiger Aufteilung der Erbbauzinsen auf die Teilerbbaurechte als Berechtigter der Erbbauzinsreallasten -auch ohne besondere Vereinbarung- nur der Eigentümer des jeweiligen mit dem entsprechenden Teilerbbaurecht belasteten Grundstücks einzutragen ist und nicht die Eigentümer beider Grundstücke (§ 1109 Abs. 1 S. 2 BGB, Schöner/Stöber, 16. Auflage Rn. 1312)?


    Vielen Dank für eure Antworten.

    Mal ehrlich: Für derartige Anträge fehlt es bei mir i.d. Regel an Lust und Zeit.;)
    Wie schon vorher gepostet, dürfte es sich um einen Fall des § 1813 BGB handeln, eine Genehmigung wäre somit nur erforderlich, wenn das Sparkonto gesperrt wurde.
    In derartigen Fällen mit Minibestand auf dem Konto halte ich die Sperrung allerdings schon für einen "Fehler", den ich, wenn er mir auffällt, umgehend mit einer Befreiung gem. § 1817 BGB korrigiere.