Beiträge von uganda

    Sonderurlaub - mehr Kind krank Tage möglich 2020/2021 Nds. familienfreundlich oder nicht?
    - Änderung der Nds. SUrlVO


    Zu § 9 a (Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege) wurde (gültig ab 24.03.2021) nun neu Abs. 2a eingefügt.


    (2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 je Kind für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 4 darf der Beamtin oder dem Beamten Urlaub in den Urlaubsjahren 2020 und 2021 insgesamt aber nur für bis zu zwanzig Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu dreißig Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden.


    Ich verstehe die Neuregelung so, dass statt wie bisher i.d.R. 5 jetzt neu 10 Tage (pro Kind mit Sonderregelung Kappungsgrenze und Alleinerziehende ;) Sonderurlaub bei bspw. „Kind-krank“ in 2020/2021 erteilt werden können und sehe hierin endlich eine erhebliche Verbesserung zum status quo. M.E. reicht mit Blick auf die Neuregelung nun hierfür ein Antrag auf Sonderurlaub unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung über die Krankheit des Kindes aus.


    Bislang war es zwar aufgrund Erlass und Rundverfügung (Corona) theoretisch schon möglich mehr als 5 Tage (bis zu 6 Wochen) Sonderurlaub unter Weitergewährung der vollen Bezüge zu bekommen. Allerdings konnte praktisch wohl kaum jemand die Voraussetzungen hierfür erfüllen, da die Anforderungen nicht erfüllbar waren


    „… Wenn eine alternative Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann, Heim-und Telearbeit nicht genutzt werden können und andere Lösungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen…oder Ausnutzung des Arbeitszeitrahmens von 5:00 Uhr – 22 Uhr… “


    Ich würde mich freuen, wenn die Verwaltung oder Personalvertretung über die Neuregelung und Verbesserung für Familien nun informieren würden. Bislang kam noch nichts.


    Fühlt sich bei mir ein wenig so an, als ob man eine (verglichen mit den Möglichkeiten zum Sonderurlaub, die man in NRW oder auch als Angestellte hat) nur wenig familienfreundliche Verordnung, die aber dennoch eine erhebliche Verbesserung zum status quo darstellt, unter den Teppich kehrt. Wie seht ihr das?


    Freue mich über feadback. ;)

    Skype for business ist in Niedersachsen per Rechtsverordnung seit 2020 freigegeben.

    Ich führe Anhörungen der Betroffenen und Verpflichtungsgespräche der Betreuer in Betreuungssachen entsprechend durch.

    Läuft!

    Seit Montag haben wir eine Maskenpflicht im Büro (Hygienekonzept Hausverfügung) sobald 2 Personen und mehr im Raum sind. Rechtsgrundlage § 4 der Niedersächsischen Corona Verordnung vom 30.10.2020. Ich sitze in einem Doppelbüro. Den ganzen Tag mit Maske ist echt mies. Wie sieht's bei euch mit der Maskenpflicht im Büro aus?

    Nachlassinsolvenzverfahren Kommanditistin verstorben

    Kommanditistin verstirbt, Alleinerbe ist der Ehemann.

    Ich erfordere nun die Anmeldung(en), eingetreten als Kommanditist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist der Ehemann.

    Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der Kommanditistin das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.

    Streitig ist nun, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zum Ausscheiden der Kommanditistin führt.

    Dafür: Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage 2016, § 131 Rn 22; Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2016, § 131 Rn. 73; Kindler in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB 8. Auflage 2015, § 131 Rn. 23; Roth, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 131 Rn. 22).

    Dagegen: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage 2015, Vorbem. zu §§ 315 ff. InsO, Rn. 11, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2014 Anhang zu § 315, Rn. 25

    OLG Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.

    H.M. scheint die Ansicht, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Ausscheiden führt. Ich tendiere dazu mich der m.M. und nicht der Kommentierung der Insolvenzkommentare anzuschließen.

    Demnach wären zunächst weiterhin die Anmeldungen zum Eintritt des Ehemanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu erfordern.

    Eintragung des Ausscheidens aufgrund der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sodann auf Antrag oder von Amts wegen?

    Nochmal zum Thema GbR als phG einer KG - hier aber Firmierung.

    Gemäß der Entscheidung LG Berlin vom 08.04.2003, Az. 102 T 6/03 muss mit Blick auf 18 II, 19 II HGB und dem Grundsatz der Firmenwahrheit mit GbR & Co. KG firmiert werden.

    Mir liegt eine Anmeldung vor, wonach phG einer KG eine GbR sein soll und künftig nicht unter GbR & Co. KG sondern lediglich KG firmiert werden soll.

    In der Literatur hierzu bislang nichts eindeutiges gefunden und auch neuere Rechtsprechung nicht.

    Kann jmd. Literatur/Rechtsprechung zum Thema beisteuern?:blumen:

    Genau das frage ich mich auch. :confused:

    Aus dem Beschluss ergibt sich:

    "Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen."

    und dann noch:
    "Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihm verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO)."

    Mhm, wenn der Richter den § 275 Abs. 1 InsO nennt und an anderer Stelle auch den § 270 Abs. 1 InsO aber nicht explizit § 277 InsO, sondern die o.g. blumige Bestimmung, spricht dies gegen eine Eintragung gem. § 277 InsO? :gruebel:

    Neue Frage, gleiches Thema:
    Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Aus dem Eröffnungsbeschluss:

    "Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen."

    Eintragung: Insolvenzverfahren eröffnet, Gesellschaft ist aufgelöst, Eigenverwaltung ist angeordnet.
    Soweit klar.

    § 277 InsO oder nicht? "...bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind..."

    Eintragung?
    "Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen."

    Danke für die Antwort Rapunzel. Würde mich sehr über weitere Antworten freuen. :)

    Bei unserem Registergericht und wohl auch den übrigen Registergerichten im OLG Bezirk werden die Anträge der Finanzämter (bislang) nämlich nicht für die Statistik gezählt. :(

    Dabei hört man häufig das Argument "unmittelbar zu einer Eintragung führen...." passt bei den Anträgen der Finanzämter § 394 FamFG nicht. :mad:

    Mich überzeugt hingegen die Argumentation der Gerichte des Nachbarbezirks und auch die Auslegung von Rapunzel. :D

    Wie seht bzw. zählt ihr das denn? :akten

    "Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungenund Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen (z.B. Mitteilungengemäß §§ 23, 31 InsO, soweit für die Eintragung nicht gem. § 29 Absatz 1 HRVdurch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist), sind wie ersteUrkunden zu erfassen."

    Was genau zählt ihr für die Statistik mit Blick auf die Erläuterung Liste 13 (§ 23 Abs. 1 Satz 1)?

    Anträge der Finanzämter auf Löschung v.A.w. gem. § 394 FamFG? behördliche Ersuchen, Mitteilungen, Anregungen die zur Löschung v.A.w. führen? behördliche Mitteilungen, die zur Löschung v.A.w. von Geschäftsführern führen?

    FA hat zu einer GmbH einen Antrag auf Löschung v.A.w. gestellt (Betriebsstätte besteht nicht mehr, Steuerschulden im 6stelligen Bereich, keine Arbeitnehmer, Steuererklärungen seit 2011 nicht mehr abgegeben). Der GF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt mit der Folge eines Tätigkeitsverbots gem. § 6 II 2 Nr. 3 GmbHG.

    Daraufhin habe ich ein Amtslöschungsverfahren wie üblich eingeleitet und GF gegen AzP mit Frist 4 Wochen Gelegenheit gegeben Widerspruch einzulegen. In diesem Zusammenhang - stellt ihr alle ./. ZU zu? Die AzP Zustellung sollte m.E. kein Problem darstellen, oder?

    Nach Ablauf der Frist: - kein Widerspruch, keine Erkenntnisse zu Vermögen = Löschung gem. § 394 I FamFG eingetragen.

    Nun schreibt RA der GmbH, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei. Im Gegenteil: unbelastete Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen, Kontoguthaben alles da! Das FA dürfte sich freuen.:D

    Der RA der GmbH trägt vor, dass das gerichtliche Schreiben zur Amtslöschung mit Fristsetzung (AzP Citipost = also kein Problem mit Poststreik) nicht eingegangen sei und der Löschung nun widersprochen wird.

    Habe die Meinungen zum Ursprungsfall (falsche Anmeldung) gelesen. § 395 FamFG müsste m.E. bei einer Löschung v.A.w. - soweit die Gesellschaft tats. nicht vermögenslos ist/war - Anwendung finden. Ein Fortsetzungsbeschluss ist jedenfalls ausgeschlossen. Nachtragsliquidation sehe ich auch nicht.

    @ Asuka: Verstehe ich dich richtig, dass du § 395 FamFG bei Löschungen (auch gem. § 394 FamFG nicht anwenden würdest?

    Ich werde mich jetzt erst mal mit dem Finanzamt in Verbindung setzen :wechlach:und den RA bitten Nachweise, Belege usw. einzureichen, wonach die Gesellschaft nicht vermögenslos ist.