Beiträge von uganda

    Notiert ihr Wiedervorlagefristen bei Insolvenzeröffnung?

    Hier notieren wir bei bspw. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine 3-jährige Wiedervorlagefrist oder 3 Monate bei Bestellung des vorl. Insolvenzverwalters. Sodann erfolgt eine Sachstandsanfrage ob das Verfahren noch läuft/eröffnet wurde bzw. Überprüfung über http://www.insolvenzbekanntmachungen.de .

    Sicherlich vermeiden wir damit die ein oder andere Kateileiche, nur wird die Arbeit immer mehr und das Personal immer weniger. Man könnte sich ja auch darauf verlassen, dass die MiZi Mitteilungen kommen, keine Kontrollfrist notieren und damit den Aktenumlauf reduzieren. Habt ihr euch in der Abteilung auf eine einheitliche Verfahrensweise verständigt oder jeder wie er mag?

    Das Musterprotokoll verspricht ein vereinfachtes und kostensparendes Gründungsverfahren, u.a. weil ledigl. das Musterprotokoll (ohne Abweichungen lt. § 2 Abs. 1a GmbHG) einfach zu prüfen ist und dieses zugleich als Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste dient.

    Bei der Gründung reichen einige Notare neben dem Musterprotokoll zuätzlich eine (überflüssige) Liste der Gesellschafter ein. Hier wird diese Liste geprüft und als Liste der Gesellschafter ohne zusätzliche Kosten freigegeben. Gibt's noch andere kreative Lösungen? ;)

    Besteht der Vorstand eines Vereins aus mehreren Personen (§ 26 II BGB), muss die Satzung des Vereins eine Mindestzahl der Vorstandsmitglieder bestimmen, um den Anforderungen des § 58 Nr. 3 BGB zu genügen (Fortführung von KG, Beschl. v. 07.03.1907 - KGJ 34, A 175; BayObLG, Beschl. v. 04.02.1969, BayObLGZ 1969, 33; vgl. auch LG Gießen, Beschl. v. 17.11.1983 = MDR 1984, 312).

    OLG Celle, Beschl. v. 01.07.2010 – 20 W 10/10

    ...hier muss es zugeordnet und ausgedruckt werden, da es ja noch keine elektronische Vereinsregisterakte gibt...

    Die ab und an elektronisch eintrudelnden Anmeldungen werden dann halt auch ausgedruckt, mit Eingangsvermerk versehen und mit der Akte zusammen vorgelegt...

    Bei uns werden neben der Anmeldung und dem Protokoll sämtliche übermittelte Dokumente (seitenweise Prüfprotokolle usw.) ausgedruckt und zur Akte genommen. Druckt ihr auch alles aus?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn wir uns das sparen könnten, aber eine Kollegin hat einmal geprüft und festgestellt, dass auch sämtliche Prüfprotokolle usw. als Aktenbestandteil ausgedruckt und zur Akte genommen werden müssen. :(

    Mich würde es da eher stören, dass ich keinen regelmäßigen Zutrag bekäme ... :D

    In Vertetungszeiten wird's nicht besser. Nach dem neuen Plan kommt eine meiner SE Montag und Donnerstag und ihre Vertreterin Dienstag und Mittwoch (und klar jeden 2. Freitag).

    Wenn die SE "Montag, Donnerstag" Urlaub hat oder erkrankt ist, vertritt SE "Dienstag, Mittwoch" sämtliche Akten, d.h. insgesamt ca. 2/3 meines Dezernats werden dann ledigl. von der SE Mittwoch, Donnerstag bearbeitet und mir Mittwoch/Donnerstag vorgelegt. Nicht gut. :(

    Änderung in der Geschäftsverteilung

    Ich arbeite (bald) mit einer SE zusammen, die lediglich 2x die Woche (Dienstag, Mittwoch ganze Tage und jeden zweiten Freitag) arbeitet. Die SE bearbeitet mehr als 1/3 meines gesamten Aktenpensums. Ich befürchte, dass dies zu Problemen führen wird.

    Bsp. Die elektronische Post wird bei uns morgens und gegen 12.00 Uhr abgerufen. Soweit so gut. Nur bleiben Eingänge meiner SE danach tlw. bis zum nächsten Dienstag unbearbeitet (jeden 2. Freitag frei) und ich bekomme (soweit die SE alles was liegen geblieben ist, am Dienstag abarbeiten könnte) dann tlw. frühestens erst am nächsten Mittwoch (also tlw. erst eine Woche nach EGVP Übermittlung durch den Notar) die Akten vorgelegt.

    Über Szenarien wie Urlaubs- und/oder Krankheitsvertretung SE/Rpflgin mag ich gar nicht nachdenken.

    Notare dürften bei Gesellschaftsgründungen, Eiltsachen, Einreichung von Listen der Gesellschafter (vergl. § 16 GmbHG ..."unverzüglich"....) wenig Verständnis dafür haben, dass dem Sachbearbeiter via EGVP übermittelte Eingänge tlw. erst nach einer Woche erstmals vorgelegt werden. Dienstaufsichtsbeschwerden wegen verspäteter Eintragungen (dich ich aufgrund später Vorlage nicht zu verantworten hätte) dürften sich hingegen gegen mich richten.

    Ich denke, dass ich mich an die Verwaltung wenden und auf das Problem aufmerksam machen muss, da die Geschäftsverteilung in meiner Abteilung so erstellt und wohl trotz meiner Bedenken nicht geändert wird/werden kann.

    Meine Frage/Bitte: Soweit ihr ebenfalls Bedenken hättet und die Geschäftsverteilung unglücklich findet - bitte, bitte Nektar (am besten Fundstellen, Rechtsprechung etc.) liefern, dass und warum Akten insbesondere im HR Bereich (EGVP) etc. nicht eine Woche liegen sollten, bis der SB sie vorgelegt bekommt.

    Mglw. habt ihr Erfahrungen mit der Geschäftsverteilung und Teilzeitkräften in den SE? Freue mich über alle Meinungen! Vielen Dank

    :konferenz
    Soweit die eingehenden elektronischen Dokumente in RegisSTAR nicht oder fehlerhaft benannt sind (Dokumentenart/Datum) - wer ist für Berichtigung/Benennung der Dokumente zuständig? SE oder Rpflg.?

    Insbesondere in der Urlaubszeit sind sehr viele Dokumente nicht korrekt benannt (immer wieder "extrahiertes Dokument" statt "Anmeldung", "Protokoll" etc.). Da ich derzeit vertrete, ist meine Motivation immer wieder Dokumente umzubenennen und Daten zu korrigieren am Tiefpunkt.

    Wer kann Argumente/Vorschriften/Erfahrungen beisteuern, dass nicht Rpflg. sondern SE den Part übernehmen?

    BVerfG zur ordnungsgemäßen Besetzung des 2. BGH-Strafsenats

    Im Februar hatte der 2. Strafsenat des BGH unter dem Vorsitz von Dr. Ernemann zwei Revisionen verworfen. Die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg wie am Mittwoch (13.06.2012) bekannt wurde. Die Verurteilten hatten die ordnungsgemäße Besetzung des Senats gerügt. Ernemann führt neben dem 2. auch den 4. Strafsenat.

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) führt die Überbeanspruchung eines Richters - unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt - grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Von der Gewähr eines unabhängigen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei die dem Richter selbst garantierte richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG zu unterscheiden. Diese räume ihm ein Abwehrrecht gegen eine überfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des Arbeitspensums ein.

    Er sei nicht verpflichtet, sämtliche ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort zu erledigen. Vielmehr könne er nach sachlichen Kriterien Angelegenheiten zurückstellen, soweit deren Erledigung ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteige. Ob ein Richter dies tue, sei diesem überlassen (Beschl. v. 23.05.2012, Az. 2 BvR 610/12 u. 2 BvR 625/12).

    Seit dem ruhestandsbedingten Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Stelle aufgrund des bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Wiederbesetzung vakant. Im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 wies das Präsidium des BGH dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich den Vorsitz des 2. Strafsenats zu.

    Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, die richterliche Unabhängigkeit Ernemanns sei nicht gewährleistet, weil dieser mit einem Doppelvorsitz überlastet und daher nicht mehr in der Lage sei, die ihm überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen. Dies sahen die Karlsruher Richter anders und nahmen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

    Auf Anfrage gem. § 4b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (jährl. Prüfung der Stundug nach erteilter RSB) teilt der Sch. nun mit, dass er seit dem 01.11.10 ca. 1.200 € netto hat und außerdem mtl. schön brav in einen Bausparvertrag einzahlt. In unseren Stundungsbeschlüssen wird der Sch. auf folgendes hingewiesen:

    Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen (§ 4b Abs. 2 InsO).

    Die Berechung der Raten ergibt nun eine mtl. Rate i.H.v. 60,00 €. Obwohl der Sch. gegen seine Verpflichtung gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO verstoßen hat, kann ich nun ledigl. eine Rate ab dem 01.06. festsetzen!? Dann kann ich mir den o.g. Hinweis doch gleich schenken.

    Lt. Uhlenbruck § 4b InsO (Rn 14) kommt eine vollständige Aufhebung der Stundung nicht in Betracht, da diese nur nach § 4c mgl. ist. An das Bausparguthaben komme ich auch nicht ran, da der Rückkaufswert noch nicht die Abschlusskosten deckt und eine Festsetzung der Raten kommt rückwirkend wohl auch kaum in Frage...

    Wie geht ihr bei Verstoß gegen die Obliegenheitsverpflichtung gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO vor? Hat jmd. Rechtsprechung?

    Würde es wie der BGH zum alten § 850k ZPO lösen, da § 850l ZPO an die Stelle des alten § 850k ZPO getreten ist.



    BGH Beschluss vom 20. 12. 2006 –VII ZB 56/06-:
    Erlass PfÜB 23.03.06
    Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz 04.04.06
    - 7 Tage Frist abgelaufen
    ALLES KLAR!

    hier:
    Erlass PfÜB: 15.03.
    Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz (Vorab- und Dauerfreigabe) 24.03.
    - 14 Tage Frist noch nicht abgelaufen
    finde ich nicht ganz so klar!

    also, trotzdem gleiches Ergegnis wie BGH?

    Vorabfreigabe+Dauerfreigabe trotz Pfändungsschutz in § 55 SGB I?

    Wie seht ihr folgenden Fall?

    Schuldner Vertr. stellt einen Antrag (§ 850l)auf Dauerfreigabe da die Gutschriften auf dem Kto. des Sch. ausschließlich aus SGB Leistungen erfolgen, die 2 Wochen Frist (§ 55 I) ist aber noch nicht abgelaufen!

    mein erster Gedanke - Hinweis an Sch.-Vertr.: kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da die 2 Wochenfrist § 55 I noch nicht abgelaufen ist und somit kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist; ein vorsorglicher Beschluss für mgl. Probleme in der Zukunft dürfte wohl nicht in Frage kommen

    - andererseits, ist es aus Sicht des Schuldners natürlich lästig (und bei Überweisungen ggf. dann auch teuer) stets binnen 2 Wochen ab Gutschrift die SGB II Leistungen abzuheben... also mglw. Rechtsschutzbedürfnis ggf. doch (+)?

    Ich frage mich, ob ich den Beschluss "Dauerfreigabe" nicht ebensogut bereits jetzt erlassen kann, statt dem Sch.-Vertr. zu erklären, unter welchen Voraussetzungen der Beschluss dann später ergeht.

    Auch schon diese Anträge gehabt, wie geht ihr vor? lieben Dank :)


    Da für den TH in der WVP auch die Anbindung an § 60 InsO i.V.m § 92 InsO fehlt, müssen sich die Gläubiger über § 280 InsO schon selbst kümmern. Ein neuer TH hilft Dir da nicht weiter, OLG Celle 16 U 29/07, BGH IX ZR 118/07



    Vielen Dank für alle Antworten und insbesondere LFdC.

    Zwischenzeitlich liegen mir weitere Kto. Auszüge vor. Der TH hat doch allen Gläubigern einen Betrag zukommen lassen, nur leider nicht entsprechend der Quote. :mad:

    Unterschlagung ist hier auch nicht das Thema, da nachvollziehbar ist, wo das Geld geblieben ist und er sich nicht die Taschen voll gemacht hat.

    Nach euren Hinweisen, werde ich mich am WE noch mal einlesen. Falls die Bestellung eines neuen Treuhänders, der die Verteilung rückabwickelt und korrigiert als Lösung ausscheiden sollte, werd ich wohl die Gläubiger auf die Höhe der Quote/Forderung und Auszahlungsbetrag hinweisen und die Akte weglegen.

    Geht dann am Ende doch in die Richtung Variante 2. (hier lfd. Nr. 1) :D

    RSB ist erteilt. TH legt am Ende der Wohlverhaltensperiode einen Schlussbericht vor und teilt mit, dass er ca. 1.800 € an die Gl. verteilt habe, Kto. Auszüge etc. legt er nicht mehr vor dann taucht er ab und antwortet nicht mehr auf Anfragen. Zwangsgeldverfahren usw. führte auch zu keinem Erfolg.

    Es stellt sich heraus, dass die Verteilung der 1.800,00 € am Ende des Wohlverhaltensperiode nicht nach Quote erfolgte sondern der gesamte Betrag an den "Hauptgläubiger (Bank)" (ca. 75% der festgestellten Forderung) ausgezahlt wurde.

    zwei Lösungsansätze:
    1. neuen TH bestellen, der den Betrag i.v.H. zurückfordert und dann ordentlich verteilt

    2. ist es auch möglich weil wirtschatlich sinnvoller ohne Einsetzung eines TH dem Gl. aufzugeben, Betrag x an gem. Quote an die übrigen Gl. auszuzahlen? Habe meine Bedenken, da dies nicht Aufgabe des Gerichts ist, anderseits ist Alt. 1 auch mit weiteren TH Kosten verbunden u. angesichts des Betrages, naja... :(