Beiträge von uganda

    Sch. mit P-Kto stellt einen Pfändungsschutzantrag gem. § 765a ZPO und trägt vor, sie habe im November 2010 "Geld angespart (nicht voll über den freien P-Kto. Betrag verfügt)" und in Dez. übertragen, im Dez. erneut Geld angespart und in den Januar übertragen, nun werden 200,00 € nicht ausgezahlt, die würden der Pfändung unterliegen...

    Sie begründet die Ansparungen in Nov. und Dez. mit "wichtigen teuren Anschaffungen" die anstanden für die sie sparen musste.

    Nach einstweiliger Einstellung erfolgte die Anhörung des Gl.

    Der Gl. teilt mit, dass er kein Rechtsschutzbedürnis sieht und besteht auf Auszahlung der 200,00 €.

    Inzwischen reicht Sch. sämtliche Kontoauszüge aus Nov. und Dez. ein. Aus den Auszügen ergibt sich, dass sie im Nov. i.v.H. Höhe über den P-Kto. Betrag verfügt hat und das der Kontostand zum 30.11.: Guthaben i.H.v. 200,00 € (aufgrund Eingang einer Sozialleistung am 29.11. i.H.v. 600,00 €).

    Also klassisches Monatsendproblem aber (scheinbar) ohne Problem für die Schuldnerin. Ich kann heute wohl kaum gem. 765a ZPO den einen Betrag freigeben, der am 29.11. gutgeschrieben wurde...

    Die Schuldnerin hat Anfang Dezember wohl erst mal vom Kindergeld gelebt (Gutschrift Anfang Dez.). Erst im Januar ist sie von ihrer Bank auf den gepfändeten Betrag i.H.v. 200,00 € aufmerksam geworden, eine Anfrage bei der Bank hat ergeben, dass man den Betrag seit November erst mal einbehalten (und auch nicht an den Schuldner abgeführt) hat (Peanuts...) und das bei Kleinbeträgen auch so üblich sei, dass man erst mal sammelt und dann gesammelte Beträge an den Gläubiger überweist... :confused:

    Also nimmt die bank hier den schuldnern mit dieser Vorgehensweise (Geld erst mal sammeln und abwarten) die Möglichkeit über § 765a ZPO Pfändungsschutzantrag beim Monatsendproblem zu bekommen?!

    Weiterhin kann die die Bank mit diesen einbehaltenen Beträgen bis zur Auszahlung an den Gl. schön arbeiten, zocken und mit den Peanuts noch mehr Peanuts verdienen.

    Also, "Monatsend- Schuldner oder Bankproblem"? :gruebel:

    ...Was das mit ex nunc und tunc zu tun hat, kapiere ich gerade nicht, die Kosten waren doch nur gestundet, nicht erlassen?



    Ich auch nicht. Wenn die Stundung wegfällt, warum soll ich dann nicht alle Kosten einfordern können, ob nun nunc,tunc oder Strunk...



    Ich meine ja auch dass alle bis dahin angefallenen und die künftigen Kosten mit Aufhebung der Stundung eingefordert werden können. Aus der einen BGH Entscheidung von Rainer ergibt sich, dass das in der Literatur wohl anders gesehen wird und die Kosten lediglich nach Aufhebung erhoben werden können. Dein und mein Bauchgefühl gut und schön Mosser, aber wo stehts geschrieben? :strecker

    o.k. aber wird denn nun der im Hauptverfahren gestundete Betrag mit Aufhebung der Stundung fällig oder bleibt dieser Betrag gestundet und es kann lediglich die Treuhändervergütung ab dem Zeitpunkt der Stundungsaufhebung .... in noch ausstehender Höhe geltend gemacht werden? :confused:



    Du meinst die bereits entstandenen Gerichts- und Verwalterkosten, gelle?
    ich tue mir da auch immer schwer. Aber letztlich stelle ich die erst nach Erteilung bzw. Versagung der RSB zum Soll. Was soll die Gerichtskasse auch schon vorher machen? da gehts denen ja wie anderen Neugläubigern.



    Geld kommt wohl so oder so keins rein, aber ich denke schon, dass es ein Druckmittel gegenüber dem Schuldner ist, wenn ich androhe nach Aufhebung der Stundung alle Kosten (incl. die des Hauptverfahrens) in Rechnung zu stellen, anstatt ihm lediglich in Aussicht zu stellen vom Zeitpunkt der Aufhebung an, die Kosten des Verfahrens zahlen zu müssen (und alles andere bleibt gestundet). Da denkt sich der Schuldner doch: "Die 10 Euro für den TH habe ich auch noch" anstatt "Mist den vierstelligen Betrag kann ich nicht zahlen!" :eek:



    BGH, Beschluss vom 7. 10. 2010 - IX ZB 259/09 nimmt Bezug auf
    BGH vom 15.11.2007 IX ZB 74/07
    sagt aber wieder nix zu der Frage ob die Aufhebung der Stundung ex nunc oder tunc wirkt; was die Rechtsbeschwerde vorträgt is ja gut und schön, aber das bringt ja nicht weiter.

    In der BGH Entscheidung vom 15.11.2007 IX ZB 74/07 Rn 10 sind zumindest Quellen im Schrifttum genannt, die die Auffasung vertreten, dass die Aufhebung nur ex nunc wirkt.

    Der BGH hat aber weder in IX ZB 74/07 noch IX ZB 259/09 (vergl. Rn 18!) die nunc oder tunc Frage entschieden und schweigt sich weiter aus.

    Auch wenn ex nunc im Schrifttum vertreten wird - überzeugt mich nicht und den BGH wohl auch nicht, sonst hätten die den Ball doch aufnehmen und reinschiessen können :teufel:



    der o.g. BGH Beschluss sagt nix zu ex nunc oder tunc... daher die Frage zu ner anderen Quelle zu deiner Aussage "Aufhebung der Stundung wirkt exnunc, also nicht rückwirkend." daran häng ich noch

    "z.B." klingt als ob du noch mehr im Köcher hast ;)

    § 4c InsO

    Aufhebung der Stundung im Rsb Verfahren aufgrund § 4c Nr. 5 InsO jedoch vor der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung (vergl. BGH 15.11.2007 IX ZB 74/07).

    Soweit die Aufhebung der Stundung erst im Rsb Verfahren erfolgt, hat der Schuldner ab dem Zeitpunkt der Stundungsaufhebung selbst für die Treuhänderkosten aufzukommen.... durch die Aufhebung der Stundung... die davon erfassten Kosten und Ansprüche sofort und in voller noch ausstehender Höhe geltend gemacht werden könnnen...

    Wird mit Aufhebung der Stundung im Rsb Verfahren der gesamte bis dahin gestundete Betrag sofort fällig oder bedeutet Aufhebung der Stundung ledigl., dass ab dem Zeitpunkt der Stundungsaufhebung die fälligen Beträge dem Schuldner in Rechnung gestellt werden können? :gruebel:

    Wieso hätte die Richterin den Beschluss nicht erlassen, wenn sie das Schreiben des Treuhänders gesehen hätte?

    § 300 Abs. 1 InsO - Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen (+)
    Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners (+)

    § 300 Abs. 2 InsO Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag ... oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

    Antrag? (-)

    RSB erteilt, alles gut! :D außer für den Treuhänder :strecker

    Der Treuhänder ist doch selbst schuld, hätte einen Antrag gem. § 298 InsO stellen können und sollen. Warum sollten wir den Treuhänder dabei unterstützen eine Drohkulisse aufzubauen nach dem Motto "lieber Schuldner, zahl die Treuhändervergütung, sonst gibts keine Restschuldbefreiung"? Der Sch. hat hier m.E. einen Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung, der Hinweis des Treuhänders, dass die TH Vergütung noch aussteht, ist interessant - mehr aber auch nicht. Über die RSB ist gem. § 300 InsO zu entscheiden.

    .... Die neue Rechtsprechung des BGH wurde von weiten Kreisen als zu vergütungsreduzierend empfunden. Mit VO vom 21.12.2006 versuchte der Gesetzgeber einen Mittelweg einzuschlagen. Er übernahm aus der neuen Rechtsprechung des BGH das Erfordernis der erheblichen Befassung, die aber nach § 11 n.F. wieder in die Berechnungsgrundlage einfließen soll....

    Da die erhebliche Befassung in § 11 n.F. übernommen wurde, kann man insoweit auch auf die vor Änderung der InsVV ergangene neue Rechtsprechung des BGH zurückkommen, die den Begriff konkretisieren oder auf ältere Rechtsprechung, die umreißen, wann ein Zuschlag gem. § 3 I a) zu gewähren ist, da ja laut BGH diese Maßstäbe heranzuziehen sind, wenn man die Frage beantworten will: (ab) wann ist eine Befassung erheblich.



    Bezüglich der Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten argumentiert eine Insolvenzverwalterin, dass die Insolvenzmasse in der vorl. Insolvenzverwaltung sich zu 98% auf die Absonderungsrechte (Immobilien) bezog. Nach der Literatur wird eine Tätigkeit von erheblichem Umfang hinsichtlich der Aus- und Absonderungsrechte unterstellt, wenn diese Rechte mehr als 40% der Aktivmasse übersteigen (FK-InsO Lorenz, § 3 InsVV, Rn. 10).

    Grundsätzlich hätte ich hier auf die erhebliche Befassung der IVin abgestellt und mir diese nachweisen lassen; nun bin ich mir nicht mehr sicher (s.o.), ob mir das o.g. Arg. der IVin ausreichen muss.... :gruebel:

    wird der Eilantrag gemäß § 769 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.

    G r ü n d e:

    In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine einstweilige Anordnung gem. § 769 Abs. 2 ZPO erlassen. Um einen dringenden Fall handelt es sich meist nicht, wenn der Betroffene beim Prozessgericht Klage erheben kann. Das Vollstreckungsgericht wird deshalb nur in Ausnahmefällen zu entscheiden haben (vergl. auch Zöller, ZPO, 28. Auflage).

    Der Schuldner hat bereits am einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie einen "Abänderungsantrag" des Vollstreckungstitels beim Prozessgericht gestellt.

    Somit liegt kein dringender Fall im Sinne des § 769 ZPO vor und der Eilantrag (Eingang 22.12.2010) war kostenpflichtig zurückzuweisen.

    danke - und frohe weihnachten :D

    darüber hab ich auch schon nachgedacht - mein bauch hat mir auch schon gesagt, dass es nicht sein kann, dass der Sch. sein glück erst mal beim richter des ag pusemuckel versucht und dann beim vollstreckungsgericht...

    hast du ne fundstelle dazu? im zöller habe ich nichts dazu gefunden...

    frisch auf dem Tisch per Telefax :mad::

    Antrag gem. § 769 II ZPO,

    gleichzeitig auch beim AG Pusemuckel eingereichter Antrag auf vorl. Einstellung der ZV

    und Antrag auf Titelabänderung (§ 767)

    Sch. trägt vor:

    Eilbedürftigkeit wg. Termin des Sch. zur Abgabe der e.V. am 03.01.2011, der Titel ist fehlerhaft, der Richter beim AG Pusemuckel stellt gem. § 769 I nicht ein, da eine vorherige Anhörung nicht mgl. sei und ohne Anhörung is nicht; Sch. trägt weiter vor, dass er Handelsvertreter sei und die Abgabe der e.V. das berufliche aus bedeutet und die Gl. durch die Abgabe der e.V. ohnehin nix gewinnt...

    Einerseits für mich grds. nachvollziehbar nur sehe ich hier nicht den Ausnahmefall nach dem ich als Vollstreckungsgericht entscheiden sollte... zumal der Richter in Pusemuckel nicht ohne Anhörung die ZV einstellen will, möchte ich mich auch nicht (ohne Anhörung) zu weit aus dem Fenster lehnen...

    Was meint ihr? :gruebel:

    Man muss den Antrag nur genau lesen, da steht:

    Hiermit beantrage ich, dem Sch die e.V. ab zunehmen, hat er bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine e.V. abgegeben. bitte ich um
    Übersendung des Verm.verzeichnisses.

    Will sagen, ein RA schreibt einen Antrag auf e.V. an den GVZ, kriegt als Antwort das Aktenzeichen der Leistungsakte - Gebühr verdient-.
    Der andere fragt zuerst beim Schuldnerverzeichnis nach und kriegt ein VV. - keine Gebühr verdient?-



    wie seht ihr das?

    So ein ähnlicher Fall liegt mir vor. Gl. Vertreter beantragt die Festsetzung der Kosten aus der ZV gem. §§ 103 ff., § 788 ZPO zu folgender

    Vollstreckungsmaßnahme: Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

    "Gem. § 915 III ZPO wird zum Zwecke der ZV um Auskunftserteilung aus dem Schuldnerverzeichnis gebeten. Der Sch. hat am XX die e.V. abgegeben. Um Übersendung des VV wird gebeten."

    Kann/darf/muss ich die Kosten für die Auskkunft aus dem Schuldnerverzeichnis festsetzen?
    § 13 RVG, 3309 VV RVG 0,3 Geb.

    Kollegen meinen - ja. Bin mir da nicht so sicher... :gruebel:


    Aber selbst dann: Wirkung erst zum Zeitpunkt der Heilung /Bestätigung und nicht dem tatsächlichen Eingang.

    Auf einem Empfangsbekenntnis an eine nicht unter den Anwendungsbereich des § 174 ZPO zu fassende Person hat diese aber doch ein Empfangsdatum angegeben. Die Heilung tritt m.E. nach dem Wortlaut von § 189 ZPO (bereits) mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich bekommen hat (Zöller/Stöber, Rdnr. 7 zu § 189).

    :daumenrau seh ich auch so

    Und das was man dann faxt, muss doch ausgefertigt sein, zumindest habe ich es so gemacht.



    Ich glaube nicht, dass das was man faxt, ausgefertigt sein muss.
    Die Ausfertigung ersetzt die Urschrift, weil man das Original nicht aus der Hand gibt - was beim Faxen ja wegfällt.
    Die Urschrift ist höherwertig, wenigstens aber gleichwertig mit der Ausfertigung.



    so isses :daumenrau
    Daher zur Urschrift noch ein Deckblatt mit Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" fertigen, die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat - dazu und ab aufs Fax!

    rechtsanwälte nutzen jede möglichkeit schreiben per telefax statt per post zu versenden. einfache gründe: billiger und schneller. warum sollte für uns etwas anderes gelten? wenn wir selbständige rechtsanwälte wären, würden wir allein schon um die kosten zu senken, möglichst viel post per fax abwickeln - statt per post. klar, wer würde denn schon geld verschenken... und bei gericht? klar kommt jetzt das argument, das es doch nix kostet, wenn die post den anwälten per gerichtspostfach zugeht - o.k. bleiben aber immer noch die auswärtigen rechtsanwälte und ein ausdruck kostet je Seite ca. 5cent...

    die gründe die hier gegen das faxen angeführt werden, sind schon witzig; sinngemäß... :ironie:

    hilfe - wie muss das deckblatt fürs fax den aussehen? gibts da ein muster?

    ich habe kein fax gerät im zimmer, haben wir eigentlich überhaupt ein faxgerät in der etage im gebäude, bei gericht?

    bestimmt würde das faxgerät mit den unmengen von faxen gar nicht klarkommen... dann bräuchten wir neue faxgeräte, die sind so teuer und die landeskasse ist leer...

    faxen oder per post - geht doch sowieso alles über die SE...

    § 174 Abs. 2 ZPO - kenn ich nicht, kanns noch nicht so lange geben, dann besser alles wie gehabt, neumodischer kram...
    :flucht:

    nach Abwägung der Argumente, denke ich, sie soll weiter studieren, :D - ist die Wirkung rückwirkend ab dem 01.10. mgl.?

    In dem RSB Verfahren...

    wird auf Antrag der Schuldnerin von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil ihres Arbeitseinkommens ab dem 01.10.2010 ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 100,00 Euro belassen.

    G r ü n d e :

    Die Schuldnerin hat nachgewiesen, dass besondere Bedürfnisse aus beruflichen Gründen es erfordern, ihr einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 100,00 Euro monatlich zu belassen.

    Aufgrund der Aufnahme eines berufsbegleitenden Studiums wurde der Schuldnerin auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag in Höhe von 512,00 Euro monatlich eingetragen. Dieser eingetragene Freibetrag führt im Ergebnis dazu, dass sich das monatliche Nettoeinkommen der Schuldnerin um 100,00 Euro erhöht.

    Die Schuldnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie das Studium nur weiter betreiben kann, wenn ihr dieser erhöhte Auszahlungsbetrag in Höhe von 100,00 Euro monatlich, zusätzlich zu dem unpfändbaren Teil ihres Arbeitseinkommens ausgezahlt wird.

    Überwiegende Belange der Gläubiger stehen hier nicht entgegen, da die Gläubiger während des Studiums der Schuldnerin durch die Erhöhung eines Betrages in Höhe von 100,00 Euro des nicht pfändbaren Arbeitseinkommens nicht schlechter gestellt werden, als bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO und der Aufgabe des Studiums durch die Schuldnerin.

    Ein Verstoß gegen die Obliegenheit des Schuldners aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt ebenfalls nicht vor.

    Antrag einer Studentin mit "Nebenjob" (netto Einkommen ca. 3.400 € und Unterhaltsverpflichtung für 4 Pers.!!!) gem. § 850f ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages um 100,00 €.

    Begründung: Sie studiert nebenher und das FA hat ihr auf ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag von 512,- € eingetragen, daher bekommt sie nun mtl. 100,00 € mehr ausgezahlt und stellt nun den Antrag gem. § 850f ZPO (klar, sonst profitieren die Gl. und nicht sie von dem Freibetrag).

    In der Kommentierung zu § 850f finde ich etwas über "... aus beruflichen Gründen können besondere Mehraufwendungen für Ausbildung ... Berücksichtigung finden..." und natürlich dürfen überwiegende Belange der Gl. nicht entgegen stehen...

    Mehraufwendungen, mag der ein oder andere Student wohl haben :strecker

    Falls ich ihr den Freibetrag erhöhe, bekommen die Gl. nicht mehr oder weniger als zuvor.

    Falls ich Ihren Antrag zurückweise und die gute Frau studiert weiter, bekommen die Gl. das "Mehrnetto" von 100,00 € wegen der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. Der Freibetrag für das Studium kommt den Gl. zu Gute, nette Idee :D.

    Wenn kein Freibetrag eingetragen wäre, würde der Insolvenzverwalter die Steuererstattung (wegen Studium oder was auch immer) einziehen und verteilen. Also, überwiegende Belange der Gl?

    Soweit sie das Studium ohne die Erhöhung gem. § 850f hinschmeisst, bekommen die Gl. auch nicht mehr als zuvor...

    Wer würde der Studentin die 100,- geben?