Beiträge von Belana

    Ich ganz persönlich mache Zwangsvollstreckung ziemlich gerne und hasse Betreuung. Ich kotze, wenn das so kommt und überlege schon, was mein persönlicher Plan B sein könnte...

    Geht mir genauso. Ich weiß aber nicht, wie ich meine persönliche Weigerung begründen soll. Immerhin soll die Übertragung nach entsprechender Fortbildung erfolgen. Was schreibt man da in eine Stellungnahme?

    Mir geht es ebenso. Ich habe eben auch eine entsprechende Bitte um Stellungnahme erhalten.

    Ich würde die Zuständigkeit gerne beim Rechtspfleger belassen. Der Argumentation, dass so alles "in einer Hand" bearbeitet werde und die Gläubiger nur einen Ansprechpartner hätten, kann ich nichts abgewinnen. Oftmals ist das "Vier-Augen-Prinzip" gar nicht so schlecht. Ebenso wenig kann ich dem Argument folgen, dass der Beruf des Gerichtsvollziehers damit noch attraktiver würde. Es ist mir nicht bekannt, dass es einen Mangel an Bewerbern für das Amt eines Gerichtsvollziehers gäbe. Das Argument mit der "Attraktivität" haben sie den Rechtspflegern schon vor vielen Jahren entgegengehalten, als umfänglich von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wurde. Und, wo hat es uns hingebracht? *Ironiemodusan* Wir können uns vor geeigneten Bewerbern, die unbedingt den attraktiven Beruf des Rechtspflegers erlernen und ausüben wollen, kaum retten. *Irniemodusaus*

    Schon klar, dass es letztlich wieder nur darum geht, Geld zu sparen und mit einem Strich Rechtsgebiete von einem höheren Dienst auf einen untergeordneten Dienst zu übertragen. Ob es für die Gläubiger dann mit 22,-- € so preiswert bliebe wie bisher, wurde gar nicht thematisiert.

    Es handelt es sich bei der Pfändung wegen Unterhaltsforderungen und aus unerlaubten Handlungen um komplexe und schwierige Sachgebiete, für die bisher nicht umsonst der Rechtspfleger zuständig war. Auch Abänderungen des pfändbaren Betrages sind nicht mal eben so zu erledigen. Hier gilt es abzuwägen, rechtliches Gehör zu gewähren und eine "Entscheidung" in Form eines begründeten Beschlusses zu treffen und nicht nur eine Maßnahme durchzuführen (s. Rechtsmittel).

    Ich frage mich, ob die Gerichtsvollzieher eine so umfassende und juristisch komplexe Übertragung personell und auch fachlich stemmen können.

    Arbeiten eigentlich auch Praktiker effektiv und wirksam an der Erstellung der Formulare mit? Auch wenn man nie alle zufrieden stellen können wird... Ich weiß z. B. von einigen Dozenten für ZV im RA-Bereich, dass sie sich seit Anbeginn quergestellt haben. Vielleicht gäbe es weniger Missverständnisse, wenn man alle Leute einbezieht, die das Formular dann täglich anwenden müssen. :gruebel:

    Bei uns sind im Vorfeld die Rechtspfleger zu den Formularen gehört worden. Dabei hatte ich aus mehreren Gründen die verpflichtende Einführung von Formularen abgelehnt. Ich habe bereits bei der Anhörung geahnt, dass es genauso ausgehen wird wie es nun ist. Gläubiger und Gläubiger-Vertreter haben sich für Vollstreckungsangelegenheiten ein sicherlich teures Programm angeschafft, mit welchem sie seit Jahren arbeiten und welches sie auch weiter benutzen möchten. Es war mir daher von Anfang an klar, dass die Optionen "gemäß anliegender Aufstellung" oder "gemäß gesonderter Anlage" genutzt werden und wir wieder da sind, wo wir vor der Einführung der Vordrucke gestanden haben. Man muss sich eh durch jede noch so unterschiedlich aufgebaute Forderungsaufstellung kämpfen und die zu pfändenden Ansprüche einzeln kontrollieren. Zudem ist der Antrag allein aufgrund des Umfangs prüfungsintensiver. Wenn es gut lief, hatte ich in der Vergangenheit eine Seite (welch' himmlicher Zustand!); nun habe ich 9 Seiten oder mehr.

    Das System der Anhörung ist kompliziert. Das Ministerium schickt einen Gesetzesentwurf an die OLG. Diese leiten alles an die Landgerichte und diese natürlich an die Amtsgerichte. Genauso geht der Klimbim nach Abgabe der Stellungnahme wieder nach oben. Die Amtsgerichte geben ihre Stellungnahmen gegenüber dem Landgericht ab. In diesen vielen Stellungnahmen war dann auch irgendwo meine, die eine Einführung abgelehnt hat. Das Landgericht sammelt die Stellungnahmen und erstellt eine Art Resüme der ganzen Antworten. Es kann sein, dass meine bescheidene Meinung bereits dort unter den Tisch gefallen ist. Dies kann daran liegen, dass die Mehrzahl der Kollegen die Einführung befürwortet hat oder sich nicht viel Mühe gegeben hat oder vielleicht auch daran, dass derjenige, der beim LG die Zusammenfassung machen musste, die Einführung eines Vordrucks dufte fand.
    Der gleiche Vorgang findet dann beim OLG statt. Dort werden die Stellungnahmen der jeweiligen Landgerichte gesammelt und zusammengefasst. Mit viel Glück ist die eigene Meinung noch vertreten. Auch hier kommt es darauf an, was von den Landegerichten mitgeteilt wurde und wie es zusammengefasst wird. Na ja, und was dann am Ende noch übrig bleibt, landet beim Ministerium. Und seien wir mal ehrlich: Selbst wenn kritische Stimmen bis ganz nach oben gelangt sein sollten, ist immer noch die Frage, was derjenige daraus macht, der auf die Idee kam, ein Formular einzuführen. Lässt man von der Idee ab oder zieht man es durch?
    Was vorliegend passiert ist, müssen wir nun tagtäglich ausbaden. :daumenrun

    Ich persönlich finde an dem jetzigen Zustand sehr belastend, dass nun alle Anträge gleich aussehen. Ich kannte aus jahrelanger Erfahrung meine Pappenheimer und wusste allein aufgrund der Optik, wo ich was suchen muss. Nun habe ich einen Einheitsbrei und wie schon viele Kollegen beanstandet haben, scheinen manche Gläubiger-Vertreter mit der Einführung der Vordrucke auch Grundsätzliches wie die Beifügung von Nachweisen zu den Vollstreckungskosten einfach vergessen zu haben, getreu nach dem Motto "Neue Formulare - neues Glück". Dies ist mehr als ärgerlich. Hat man mal das Glück, dass wirklich alle Kreuze an der richtigen Stelle sind, fehlen die Belege. Das müsste nicht sein.

    Darüber hinaus finde ich es auch schwierig, dass oftmals alle Seiten doppelt bedruckt sind. Aus Papierspargründen nachvollziehbar, aber allein diese Tatsache macht meine Prüfung ein kleines bisschen aufwändiger. Und so setzen sich die Probleme fort. Man muss sich nur dieses Thema durchlesen und erkennt sofort wie viele Probleme der Vordruck mit sich bringt. Ich habe keine Hoffnung, dass die Vordrucke wieder abgeschafft werden. Die sind nun in der Welt und müssen benutzt werden. Es sind nicht die ersten schlechten Formulare, die geschaffen wurden und zwingend zu nutzen sind und es werden auch nicht die letzten schlechten Formulare bleiben.

    Es einfach nur schade, dass man sich neben der generellen hohen Belastung noch mit so einem Sch.... rumschlagen muss und Probleme geschaffen werden, wo vorher keine waren. Hatte man keine Probleme, so werden eben welche geschaffen!

    Es ist zwar schon einige Zeit her, aber ich möchte gern antworten. Ich umgehe dieses c/o Problem, indem ich "bei" im Handelsregister eintrage. Das trage ich sowohl in HRA als auch in HRB ein. Ich kann mich -entgegen der einzigen mir bekannten OLG-Entscheidung- nicht dazu durchringen "c/o" einzutragen. Dies hat mehrere Gründe: 1. Es handelt sich um eine Abkürzung und Abkürzungen trage ich prinzipiell nicht im Register ein. 2. Es handelt sich um eine ausländische (englische) Abkürzung. c/o = care of. 3. Viele missverstehen c/o. So hat eine Nachfrage hier im Haus bei einigen Kollegen für Verwirrung gesorgt. Es ist vielen nicht klar, wer nun der richtige Empfänger ist. Und aus allen diesen Gründen trage ich das schöne deutsche Wort "bei" ein. Keine Abkürzung, kein Englisch und keine Missverständnisse. :) Es ist mir unverständlich, wie ein deutsches Gericht urteilen kann, dass es in Ordnung ist, eine englische und nicht allseits beaknnte Abkürzung in ein deutsches Register einzutragen! :confused:

    Der Schuldner hat in seinem Antrag vorgetragen, dass sein Gehalt (!) bislang auf dem Konto der Ehefrau eingegangen sei. Da er aber im Juli einen Antrag auf Eröffnung des Inso-Verfahrens gestellt habe, habe er ein eigenes Konto eröffnen müssen. Und dieses "neue" Konto sei bereits von den Pfändungen betroffen.

    Ich habe vorher geguckt. Zum Zeitpunkt meiner Entscheidung war über den InsO-Antrag noch nicht entschieden.

    Liebe Kollegen der InsO-Abt.,

    habe folgenden Fall:
    Schuldner hat auf der M-Abt. einen Antrag nach § 850 l ZPO (Kontofreigabe) gestellt. Ich habe am 02.08.2010 die Pfändung hinsichtl. eines Teilbetrages aufgehoben und im Übrigen die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt.
    Am gleichen Tag nachmittags (02.08.2010) wurde das InsO-Verfahren eröffnet.

    2 Fragen:
    1)
    Was passiert mit meinem vorl. Beschluss? Muss ich den ggf. aufheben?
    2)
    Wer (M- oder InsO-Abt?) entscheidet über den Antrag nach § 850 l ZPO abschließend?

    Wäre sehr dankbar für Hilfe. Habe über die Suche nichts gefunden und bin auch sonst nicht sonderlich fündig geworden.

    Krieg mal bei der großen gelben Bank jemand (der auch die entsprechende Kompetenz und ggf. Weisungsbefugnis hat) an die Strippe....., da musst du mit Head-set arbeiten und den ganzen Tag in der Leitung bleiben, wenn du denn überhaupt durchgekommen bist.



    GENAU das meinte ich. Da gibts dann ein paar kostenpflichtige Servicenummern (die für uns eh gesperrt sind) für die ganze Bundesrepublik und die sind ständig besetzt.
    Außerdem gebe ich mich keiner Illusion hin. Das ist so ein Mammutunternehmen, die würden selbst nach einem Anruf meinerseits (als kleines Licht) bei einem Servicemitarbeiter (selbst kleines Licht) nichts ändern.
    Leider habe ich mir das Schreiben nicht kopiert. Wenn der nächste hier aufschlägt, mach ich mal ne Kopie und stelle die Formulierung ein. Die ist mehr als nur unglücklich. :(


    Täglich (!) kommen mindestens 10 (!) Antragsteller auf die hiesigen Geschäftsstellen, die von ihrer Bank geschickt werden, damit ihnen das Amtsgericht "mal eben den erhöhten Pfandfreibetrag bescheinigt". Selbst Vordrucke dafür werden den A-Stellern in die Hände gedrückt.



    Meine gelben Freunde haben ein Standardschreiben entwickelt, worin äußerst missverständlich ausgedrückt wird, an wen man sich für die Bescheinigungen wenden kann. U.a. ist dort das Vollstreckungsgericht aufgeführt. Der entsprechende Vordruck liegt bei.
    Nun dürfen wir den Schuldnern erklären, dass wir als Vollstreckungsgericht keine geeignete Stelle sind. Es ist nur elend.....:(

    Also als Widerspruch würde ich es nicht sehen. Die Argumente lagen zum Zeitpunkt des Termins nicht vor bzw. konnten zum damaligen Zeitpunkt (aufgrund geistiger Umnachtung) nicht geltend gemacht werden. Also kommt m.E. § 766 ZPO durchaus in Betracht. Im Wege der Auslegung könnte der Schuldner ja auch sagen, dass der Gerichtsvollzieher hätte merken müssen, dass er geistig nicht anwesend ist und die e.V. gar nicht hätte abnehmen dürfen.
    Und spätestens dann ist der Richter im Boot.

    Nach Bauchgefühl würde ich sagen, dass das Organ, welches die e.V. abnimmt, prüfen muss, ob der Schuldner in der Lage ist, die eidesstattl. Versicherung abzugeben und ob er die Konsequenzen einer falschen eidesstattl. Versicherung versteht.
    Mit dieser schuldnerischen Schutzbehauptung könnte ja jedes gerichtliche Verfahren torpediert werden. Im Strafverfahren hat man nicht mitbekommen, was der Richter gefragt hat und im Zivilverfahren wollte man gar keinen Vergleich schließen.

    Ich würde dem schreiben, dass der GV den Eindruck hatte, er sei in der Lage die eidesstattliche Versicherung abgeben und gut is. Wenn er damit nicht zufrieden ist, könnte man die "Beschwerde" im Rahmen des § 766 ZPO dem Richter vorlegen.

    Allmählich laufen auch hier Fragen auf. Teilweise kann ich nur den Kopf schütteln. Neben dem Problem, dass beim P-Konto Buchungen Anfang Juli und Ende Juli erfolgt sind und die Schuldner die Zahlungen von Ende Juli nicht bekommen, gibts eine Fülle neuer Probleme.
    Haben die Kollegen oder Bänker davon schon gehört?
    1)
    Schuldnerin hat P-Konto. Die Sparkasse soll lt. Schuldnerangaben Guthaben immer erst am Tag danach auszahlen. Beispiel: Lohn geht am 15. ein, Wertstellung 15., die Schuldnerin darf aber erst am 16. darüber verfügen (abheben oder überweisen).
    2)
    Konto eines Schuldners wurde Mitte Juli in ein P-Konto umgestellt. Freibetrag für Alleinstehenden wurde eingeräumt. Schuldner hat am 28.07. nachgewiesen, dass er unterhaltsberechtigte Personen hat. Auf seine Nachfrage von heute habe die Sparkasse ihm gesagt, die zuständige Stelle bearbeite die Nachweise (immer) noch. Aber selbst wenn die zu akzeptieren wären, würde dies erst für August gelten.
    Schuldner wollte daher bei mir einen Antrag nach § 765a ZPO stellen, da ihm im Juli die Differenz zwischen dem Freibetrag eines Alleinstehenden um dem Freibetrag bei unterhaltsberechtigten Personen nicht ausgezahlt wird.

    Müsste die Berücksichtigung nicht auf den Zeitpunkt wirken, als der Schuldner den Nachweis gebracht hat, also noch im Juli??

    Es gibt auch genügend andere Banken, die, kaum dass die Pfändung eingegangen ist, schon an den Gläubiger überweisen. Nicht nur, dass sie die 14-Tages-Frist des § 835 III a.F. nicht eingehalten haben, nein, manchmal wurde trotz meiner Anordnung der einstweiligen Einstellung an den Gläubiger abgeführt.
    Da fallen mir spontan meine gelben Freunde ein und neuerdings auch "so geht Bank heute".