Beiträge von Babs

    Hallo zusammen,

    folgender Fall:
    zwei Brüder (Landwirte) sind Eigentümer zu je ½ Anteil mehrerer landwirtschaftlichen Flächen. Zwei Grundstücke werden nun in je einem gesonderten Kaufvertrag an eine Entwicklungsgesellschaft verkauft – allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein entsprechender Bebauungsplan erstellt wird.
    Beantragt ist die Eintragung je einer Vormerkung für die Erwerberin.
    Soweit – so gut!
    Mein Problem besteht darin, dass den Verkäufern ein Wahlrecht eingeräumt wird, wonach sie eine Fläche von insgesamt ca. 1000 qm in ihrem Eigentum zurückbehalten dürfen.
    Die Bestimmung dieser Fläche hat schriftlich durch beide Verkäufer gemeinsam zu erfolgen.
    „Die genaue Lage und der Grenzverlauf der nicht verkauften Teilfläche erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch den mit der Vermessung beauftragen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unter Berücksichtigung der Festsetzungen hinsichtlich öffentlicher Flächen in einem noch aufzustellenden Bebauungsplan.“

    Das beste aber: Die Verkäufer können wählen welche 1000 qm sie aus welchem der beiden Kaufverträge behalten wollen.

    Diese Regelung macht für mich den mit Vormerkung abzusichernden Anspruch zu unbestimmt.
    Das eine Bestimmung des Kaufgegenstands durch eine Dritte Person erfolgen kann, ist so wohl in Ordnung (auch wenn ich das etwas seltsam finde).
    Aber wie sollen z.B. nachrangige Gläubiger jetzt wissen, welchen Umfang die vor ihnen stehenden Auflassungsvormerkung hat, wenn gar nicht klar ist, welche Fläche jetzt aus welchem Grundstück vorbehalten bleibt.
    Meine diesbezüglichen Bedenken teilt der Notar natürlich nicht.

    Bevor ich jetzt den Antrag zurückweise, würde ich gerne andere Meinungen hören.
    Habe ich mich da vielleicht verrannt?

    Vielen Dank schon mal für´s mitdenken.

    Ich hatte zu diesem Thema vor ein paar Wochen ein Gespräch mit einem Leiter eines Ordnungsamts. Er hatte massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Eingriff der Stadt als Executive gegen eine Maßnahme/Termin der Justiz. nach seiner Erfahrung wäre eine Klatsche vom Verwaltungsgericht vorprogrammiert.

    Ich würde mir hier ein klares Wort von Seiten unserer entsprechenden Fachminister wünschen - auch wenn jeder/jede von uns im Rahmen ihrer Unabhängigkeit selber entscheiden muss.

    Guten Morgen,

    in einer Grundbuchsache ist beteiligt eine GmbH russischen Rechts, also eine OOO.

    Als Vertretungsbescheinigung wird mir ein Registerauszug aus Moskau (nebstÜbersetzung) vorgelegt. Hieraus ergibt sich die Person des Handelnden als Generaldirektor.
    Beimeiner Recherche bei Beck-Online habe ich im Beck Online Kommentar GBO, Rn114.26 folgendes gefunden:

    Der Nachweis des Bestehens der Gesellschaft kann durch Handelsregisterauszug geführt werden. Für den Nachweis der Vertretungsmacht gilt das nicht, da an die Eintragung keine Rechtsfolgen geknüpft sind (Meikel GBO /Hertel Einl. G Rn. 155).


    Aber wie wird der Vertretungsnachweis dann geführt? Vorlage des Registerauszugs mit eidesstattlicher Versicherung des Generaldirektors, dass er noch Vertretungsbefugt ist?
    Hat jemand Erfahrungen damit oder eine Idee?

    Ich würde die Klausel erteilen.
    In ähnlichen Fällen habe ich das wie folgt begründet:
    „Grundsätzlich richtet sich der Zuschlagsbeschluss auch gegen den besitzenden Dritten, § 93Abs. 1 Satz 1 ZVG.
    Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG soll der Ersteher aus dem Zuschlagsbeschluss die Zwangsvollstreckung gegen den Besitzer auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen nicht betreiben, wenn dieser aufgrund einesRechts besitzt, welches durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solchesRecht kann dem Mieter nach Maßgabe des § 57 ZVG zustehen. Sind ihm die Räume überlassen, findet die Vorschrift des § 566 BGB i. V. m. § 578 Abs. 2 BGB Anwendung.
    Durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren, das es dem Ersteher ermöglicht, aus dem Zuschlagsbeschluss gegen den Besitzer von Räumen vorzugehen, darf dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden, wenn es nach § 57 ZVG schützenswert ist. Wird ein solches Recht geltend gemacht, ist nach § 93Abs. 1 Satz 2 ZVG zu prüfen, ob es einer Klauselerteilung entgegensteht. Auch wenn der Besitzer nicht den vollen (materiellen) Beweis für sein Besitzrecht erbringen muss, genügt es jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 27. Februar 2004, IXa ZB 269/03 und 14.02.2008 - V ZB 108/07) nicht, dass er sich lediglich auf ein solches Recht beruft. Es müssen von ihm im Einzelnen darzulegende Anhaltspunkte gegeben sein, die sein Besitzrecht zumindest nahe legen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Missbrauch der Schutzvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes - insbesondere des § 57 ZVG - zum Nachteil des Erstehers gefördert und das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren dadurch entwertet würde. Für die Aufklärung der mit der rechtlichen Prüfung der vorgelegten Mietverträge gegebenen Schwierigkeiten ist das Klauselverfahren ersichtlich nicht geeignet. Der vorgelegt Mietvertrag [hier wahrscheinlich eher „der Sachvortrag“] ist jedoch nicht geeignet, ein Besitzrecht des … zumindest nahezu legen. Im Gegenteil führt der Vergleich der Miethöhe mit den im Verkehrswertgutachen aufgelisteten marktüblichen Mieten (s. Bl. 110 d.A.), sowie der Umstand der langen Laufzeit des Mietvertrages und die Personenidentität des Geschäftsführers der vermeintlichen Nutzerin mit dem ehemaligen Eigentümer eher zu der gegenteiligen Annahme. Zur Wertung des kollusiven Verhaltens von Eigentümer und vermeintlichenMieter vgl. BGH, Beschlussvom 21.9.2016– VIII ZR 277/15."

    Kommt vor dem Versteigerungstermin ein schlüssiger Antrag nach § 765a ZPO rein und kann vor der Sitzungnicht mehr rechtzeitig eine Begutachtung durchgeführt werden, stelle ich immer nach § 765a ZPO i.V.m. § 732 S. 2 ZPO ein.

    In § 765a Abs.1 S. 2 ZPO steht ausdrücklich, „Es [das Vollstreckungsgericht] ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.“
    § 732 Abs. 2: Das Gericht kann vor der Entscheidung [hier dann nach § 765a ZPO] eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

    D.h. Gutachten in Auftrag geben mit Einstellung nach § 765a ZPO i.V.m. § 732 S. 2 ZPO für ein paar Wochen (in Absprache mit dem Gutachter)
    Liegt das Gutachten dann vor, Entscheidung gem. § 765a ZPO mit ggf. „richtiger“Einstellung.

    Ich wüsste nicht, warum dies nicht auch bei Teilungsversteigerungsverfahren Anwendung finden sollte. Dass § 765a ZPO in der Teilungsversteigerung anwendbar ist, dürfte ja mittlerweile klar sein.

    Zu beachten ist die Rangfolge gem. § 850d Abs. 2 ZPO mit § 1609 BGB.
    Sind die beiden Kinder (das vollstreckende und das weitere Kind) noch minderjährig? Dann stünden Sie im Gleichrang und müssten sich das, was über den Selbstbehaltdes Schuldners (sozialhilferechtlicher Bedarf!) geht, teilen.
    Die Frau ist nachrangig. Wieviel sie verdient ist erstmalegal.

    Guck mal hier:
    BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - V ZB 136/14

    Hier hatte der Kollege oder die Kollegin bei einem Vorkaufsrecht den Ersatzwert mit 1 % des Verkehrswerts angenommen.
    "Ferner räumten sich die Kinder wechselseitig an ihrem jeweiligenMiteigentumsanteil ein unvererbliches und nicht übertragbares inhaltsgleichesVorkaufsrecht ein, „und zwar für denjenigen ersten Verkaufsfall, bei welchemdem Berechtigten erstmals eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich möglichist“ (Recht II Nr. 11 an dem Anteil der Tochter und Recht II Nr. 12 an demAnteil des Sohns)"

    Wenn ich die Begründung so richtig lese, gab es für den BGH da wohl nichts zu beanstanden.

    ich habe in einem ähnlichen Fall (da wurde das Objekt aber von einem der Miteigentümer ersteigert) wie folgt erteilt:

    Vorstehende Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses wird
    - Miteigentümer A -
    zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
    g e g e n
    - Ersteher [bei mir Miteigentümer B] -

    wegen der gem. § 118 ZVG zugewiesenen Ansprüche
    in Höhe von … €
    zur gemeinsamen Leistung an Eigentümer A und Eigentümer B

    erteilt.
    Die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses erfolgte an den Ersteher, ...[bei mir Miteigentümer B] , am ….

    Guten Morgen,

    ich habe einen Antrag auf Anordnung der anderweitigen Verwertung eines gepfändeten Erbanteils vorliegen. Der Anteil soll durch einen Gerichtsvollzieher versteigert werden.
    Hat von Euch schon mal jemand so einen Antrag gehabt?

    Die Verwertung durch ein beantragtes Teilungsversteigerungsverfahren ist ja bekannt, aber wie läuft die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher praktisch?

    Ich muss das Thema leider nochmal auspacken.

    Nachdem wir ja schon einige Jahr mit der Rangklasse 2 arbeiten, habe ich jetzt folgenden Fall:

    Betrieben wird das Verfahren nur von der WEG wegen Wohngelder in Höhe von rund 3.700,00 € - und zwar in der Rangklasse 2 bis zum Betrag von 5 % des Verkehrswertes = 2.450,00 € und im Übrigen in der Rangklasse 5.

    Das Objekt ist lastenfrei.
    Zum Versteigerungstermin hat der WEG-Verwalter nunmehr weitere, nicht titulierte Wohngeldansprüche in Höhe von ca. 6.000,00 € im Vorrecht der Klasse 2 angemeldet.

    Ja super! Und jetzt? :gruebel:
    Da wäre sie wieder – meine Idee vom Quoteln im Verteilungstermin.

    Gibt es in der Zwischenzeit Erfahrungen/Rechtsprechung zu diesem Thema?
    Ich habe bei Beck-Online leider nichts dazu gefunden.

    Den alten Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eV gibt´s nicht mehr.

    Der Schuldner kann nur der der sofortigen Abnahme (in seiner Wohung) widersprechen.
    „Der Widerspruch richtet sich nicht gegen die Abnahme als solche, sondern allein gegen die sofortige Durchführung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Abgabe des Auskunft besteht nach wie vor. Der Gerichtsvollzieher verfährt im Fall eines Widerspruchs lediglich nach § 802f und setzt einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an. Dabei entfällt das Erfordernis, dem Schuldner zunächst eine zweiwöchige Zahlungsfrist zu setzen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Will der Schuldner geltend machen, dass er zur Auskunft an sich nicht verpflichtet sei, muss der dies im Wege der Erinnerung nach § 766 vorbringen“ BeckOK ZPO/Fleck, 24. Ed. 1.3.2017, ZPO § 807 Rn. 6

    D.h. dein Widerspruch ist eigentlich eine Vollstreckungserinnerung, für die der Abteilungsrichter zuständig ist:D

    Guten Morgen,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen, der mit Kopfzerbrechen bereitet.

    Der Schuldner hat seinen Sitz in Frankreich.
    Drittschuldner ist eine SARL mit angeblicher Anschrift in meinem Gerichtsbezirk (?).
    Tatsächlich – G… macht´s möglich – betreibt eine Firma gleichen Namens unter der Anschrift einen Motorradhandel.

    Gepfändet werden sollen u.a. Ansprüche auf
    - Fortlaufende Auszahlung des Gewinnanteils,
    - Auszahlung dessen, was dem Schuldner als Gesellschafter bei deren Auseinandersetzung zusteht, sei es als Auseinandersetzungsguthaben, als Abfindung oder sonstige Vergütungen
    - Vergütung als Gesellschafter-GeschäftsführerZunächst überlege ich, ob ich überhaupt zuständig bin.

    Die Drittschuldnerin hat ihren Sitz offensichtlich nicht im Bezirk und betreibt hier nur ihren Handel.
    Eine Zuständigkeit ergibt sich über §§ 828, 23 ZPO für mich zumindest nicht auf den ersten Blick.

    Kann ich die o.g. Ansprüche aus der ausländischen Gesellschaft überhaupt pfänden?
    Auf den ersten Blick erscheint es mir möglich, aber ich habe keine Ahnung vom ausländischen Gesellschaftsrecht.

    Der BGH hat sich hier (BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 211/08, NJW-RR 2009, 1279 und BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 211/08, NJW-RR 2009, 1279) mit so einer Frage beschäftigt und festgestellt:
    „Zu den „eigenen Einkünften” des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt“.

    Aus der Begründung (ziemlich zum Schluss):
    „Ob und in welchem Umfang das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt, hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 850cIV ZPO). Das BeschwGer. ist von den Grundsätzen der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 5. 4. 2005 ausgegangen (NJW-RR 2005, 1239 = ZVI 2005, 254). Danach kommt eine Orientierung an den sozialrechtlichen Mindestsätzen zur Existenzsicherung insbesondere dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte – wie hier – im Haushalt des Schuldners lebt.“

    Man käme damit wahrscheinlich auf eine zumindest anteilige Nicht-Berücksichtigung.
    Zur Berechnung gibt es eine ganz interessante Entscheidung des LG Arnsberg, Beschluss vom 04.08.2013 - 6 T 237/09, BeckRS 2013, 20909
    Es ging zwar um den Fall einer volljährigen Tochter, die im Studium war, aber als Beispiel ist das m.E. ganz gut geeignet.

    Bei Kündigung durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft lt Gesellschaftsvertrag von den Übrigen fortgeführt.

    Bei meinen weiteren Recherchen bin ich auf die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 16.5.2013 – V ZB 198/12) gestoßen.
    Darin heißt es zum Schluss:
    „Im Teilungsversteigerungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Kündigung erklärt und zugegangen ist. Über die Wirksamkeit der Kündigung ist, wie auch über andere Einwände gegen die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung, etwa eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder dass die isolierte Versteigerung des Grundstücks zu einer unsachgemäßen Verwertung des Restvermögens der GbR führe, allein im Widerspruchsklageverfahren zu entscheiden. Im Versteigerungsverfahren sind solche Einwände dagegen ausgeschlossen.“

    Ich versuche das mal auf meinen Fall zu übertragen…

    Der gesetzliche Regelfall der Auflösung bei Tod des Gesellschafters (§ 727 BGB) wurde nachgewiesen durch Vorlage des Erbscheins.
    Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag wäre damit alleine im Widerspuchsklageverfahren zu entscheiden.

    Mir ist es persönlich sehr sympathisch, wenn ich erst mal von den gesetzlich vorgesehenen Regelungen ausgehen kann.
    Alles Andere, was sich noch so aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, soll im Klageverfahren gem. § 771 ZPO geklärt werden. Dann bräuchten wir auch keine eidesstattlichen Versicherungen zu Fragen, die die Antragstellerin mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages nicht wissen kann.
    Und es bleibt immer die Frage, wurde der Vertrag vielleicht geändert?

    Was haltet ihr davon?

    Erst mal schon mal vielen Dank für die Antworten.

    Aufgrund des im Erinnerungsverfahrens von dem Antragsgegnervertreter vorgelegten Gesellschaftsvertrag ist nachgewiesen, dass die Tochter als Erbin des Gesellschafters in die Gesellschaft eingetreten ist.

    Ich häng mich hier mal dran.

    Folgender Fall bereitet mir Kopfzerbrechen! :gruebel:

    Im Grundbuch sind fünf Personen als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen (Eingetragen 2004). Die Eintragung erfolgte aufgrund eines Einbringungsvertrages (Auflassung), der Gesellschaftsvertrag lag nicht vor und wurde auch nicht in irgendeiner Form in Bezug genommen.
    Ein Gesellschafter verstirbt und wird beerbt von seinen beiden Kindern, von denen der Sohn ebenfalls Gesellschafter der BGB-Gesellschaft ist.

    Die Tochter beantragt unter Vorlage der Erbnachweise die Teilungsversteigerung.
    Da keine anders lautende Vereinbarung vorlag, war ich von dem Fall des § 727 BGB ausgegangen und hab die Teilungsversteigerung angeordnet.

    Nun wird mit Erinnerung von einer Antragsgegnerin (anwaltlich vertreten) die Aufhebung des Verfahrens beantragt. Der Gesellschaftsvertrag wird (in Kopie) vorgelegt, aus dem sich eine Fortsetzungsklausel ergibt. „Die Gesellschaft wird nach dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.“

    Ich frage ich jetzt:
    Ist die Auflösung der BGB-Gesellschaft eine Voraussetzung für die Anordnung, die von der Antragstellerin hätte nachgewiesen werden müssen?
    Aber was ist dann in den Regelfällen des § 727 BGB? Man kann ja nicht nachweisen, dass es keine andere Regelung gibt.
    In diesem Fall könnte die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Fortsetzungsklausel m.E. mit Erinnerung gem. § 766 ZPO geltend gemacht werden.

    Oder stellt die Fortsetzungsklausel ein entgegenstehendes Recht im Sinne des § 28 ZVG dar?
    Dann ist aber noch zu prüfen, ob sie sich aus dem Grundbuch ergibt.
    In meinem Fall wurde der Gesellschaftsvertrag erst im Verfahren zur Grundbuchberichtigung nach einem der Gesellschafter in Kopie zur Grundakte gereicht. Die Eintragung der BGB-Gesellschaft erfolgte damals aufgrund eines notariellen Einbringungsvertrages mit Auflassung.
    Für mich wäre die Regelung im Gesellschaftsvertrag dann nicht aus dem Grundbuch ersichtlich.
    Folge: Verweis auf § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage.
    Erinnerung nicht abhelfen und Vorlage Abteilungsrichter.