Beiträge von Heidi

    Mir liegt eine einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung vor.

    Das Gericht ersucht um Eintragung. Das Ersuchen ist von der Justizbeschäftigten unterschrieben (ohne Siegel). Der MüKoZPO sagt zu § 941: Das Ersuchen ist vom Vorsitzenden, nicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu fertigen. Würde bedeuten, der Richter muss unterschreiben (und siegeln ?)

    Schöner/Stöber sagt in Rand-Nr. 1548, dass der Antrag auf Eintragung nicht der Form des § 29 GBO bedarf. Irgendwie widerspricht sich das doch ! Wenn der Gläubiger formfrei beantragen kann, kann ich doch vom Gericht nicht Unterschrift des Richters und Siegel verlangen ??

    Das Insolvenzgericht übersendet einen formgerechten Beschluss zur Aufhebung der Verfügungsbeschränkung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung.

    Brauche ich jetzt zur Löschung des eingetragenen Verfügungsverbots ein Ersuchen des Gerichts oder könnte der Eigentümer einen Löschungsantrag aufgrund Unrichtigkeitsnachweis stellen ?

    Von Amts wegen mache ich doch nichts ?

    Ich habe zwei Grundbücher.

    Im ersten sind als Eigentümer eingetragen A zu 1/2 Anteil und B,C,D,E,F,G in Erbengemeinschaft an 1/2 Anteil .

    Im zweiten Grundbuch sind B-G in (Unter-)Erbengemeinschaft und A und B-G in Erbengemeinschaft eingetragen.

    Jetzt hat eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft stattgefunden, bei der laut Zuschlagbeschluss B Antragsteller war und C-G Antragsgegner.

    Beide Grundstücke werden als Gesamtausgebot einem Dritten zugeschlagen. A ist an der Sache überhaupt nicht beteiligt ?!

    Ich denke, da ist was faul.

    Im ersten Grundbuch könnte der hälftige Anteil der Erbengemeinschaft B-G durch Zuschlag übertragen werden. Im zweiten Grundbuch ist das ohne Beteiligung von A gar nicht möglich.

    Liege ich da richtig ??

    Ich muss nochmal nachhaken.

    Es liegt ein notarielles Testament vor, in welchem der Erblasser seinen Sohn zum Alleinerben eingesetzt hat und verschiedene Vermächtnisse (Geldzuwendungen an mehrere Kinder) verfügt hat. Dann ist Testamentsvollstreckung angeordnet, mit der Maßgabe, "dass der Abwicklungsvollstrecker vom Gesetz zugewiesene Aufgaben zu erfüllen hat, insbesondere den Nachlass in Besitz zu nehmen, die Vermächtnisse zu erfüllen und die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen". Es gibt keine Aussagen hinsichtlich des Grundbesitzes.

    Das TV-Zeugnis wurde ohne Beschränkungen erteilt.

    Ich hätte gedacht, dass der Verkauf des Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker zur erfolgen hat, da der Erbe nach § 2211 BGB nicht mehr verfügen darf. Das genau bestreitet aber der Notar, "weil nur bei mehreren Miterben der TV zur Auseinandersetzung befugt ist und das Grundstück durch die angeordnete Vollstreckung nicht tangiert ist und nicht der Verwaltung des TV unterliegt.

    Der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe verkauft das Grundstück ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers. Bei der nunmehr beantragten Eigentumsumschreibung soll der im Grundbuch eingetragen TV-vermerk gelöscht werden, "da das Grundstück nicht (mehr) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt".

    Ich hatte u.a. beanstandet, dass der als Abwicklungsvollstrecker ernannte TV über das Grundstück verfügen muss und nicht der Erbe (§ 2211 BGB).

    Der Notar teilt mir jetzt mit, dass bei einer Abwicklungsvollstreckung der TV die angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen hat und den Nachlass an den Erben herausgeben muss.

    Nur bei mehreren Miterben (vorliegend nicht der Fall) hat er auch die Auseinandersetzung zu bewirken.

    In diesem Fall hätte der TV-vermerk gar nicht eingetragen werden dürfen ?! Ich bin etwas verwirrt.

    Wie seht ihr das ?

    Danke für den Tipp !

    Das beantwortet aber noch nicht die Frage nach dem Nachweis des Zugangs an den Vertragspartner.

    Reicht die Aussage der Betreuerin aus, dass Sie die Genehmigung dem Vertragspartner mitgeteilt hat oder muss das nachgewiesen werden.

    Die Betreuerin ist ja vom Vertragspartner nicht bevollmächtigt worden, wie es bei der Doppelvollmacht des Notars üblich ist.

    Ein durch die Betreuerin abgeschlossener Grundstückskaufvertrag wird eingereicht ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung. Der Notar hat keine Doppelvollmacht.

    Ich habe sowohl die Genehmigung als auch den Nachweis des Wirksamwerdens (Mitteilung an Betreuer und anderen Vertragsteil, § 1856 I BGB) nachgefordert.

    Jetzt reicht der Notar die Genehmigung und eine Bestätigung der Betreuerin nach, wonach diese die Genehmigung in Empfang genommen und dem anderen Vertragsteil mitgeteilt hat.

    Diese Bestätigung ist allerdings nur mit Unterschrift und Stempel der Betreuungsbehörde versehen.

    Das reicht doch nicht aus ?! Hier gilt doch auch § 29 GBO.

    Reicht es, wenn die Unterschrift der Betreuerin beglaubigt wird oder muss auch noch der Zugang an den Vertragspartner nachgewiesen werden (ZU ?) ?

    Nach einer Erbteilspfändung wird beantragt einzutragen, dass der Miterbenteil des Schuldners zu Gunsten des Rechtsanwalts X als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau Y gepfändet ist. Auch im PfüB steht als Gläubiger der Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau Y.

    Kann der Insolvenzverwalter Pfändungsgläubiger sein oder müsste nicht richtigerweise Frau Y Gläubigerin sein, vertreten durch den Insolvenzverwalter ?

    In diesem Fall wären sowohl der PfüB als auch der Antrag unrichtig.

    So habe ich auch argumentiert.

    Aber der Rechtsanwalt behautet, es ist irrelevant, ob es eine Rechtsnachfolgeklausel gibt, weil die Gesellschaft infolge Zusammenfalls der Gesellschaftsanteile erloschen ist. Dies wäre keine Frage der Rechtsnachfolge, sondern eine Frage der Anwachsung.