Beiträge von Kiesel

    Hallo zusammen,

    bei mir sammeln sich inzwischen die Akten mit folgendem Problem:

    Der Kaufvertrag wurde im Jahr 2023 beurkundet. Die nach altem Recht im Grundbuch eingetragene GbR steht auf Veräußererseite und es wurde noch im Jahr 2023 eine Auflassungsvormerkung für den Erwerber eingetragen.

    Im Kaufvertrag hat die GbR zur Lastenfreistellung im Zuge des Eigentumswechsels die Löschungszustimmung gem. § 27 GBO erteilt. Jetzt wird nach dem 01.01.2024 die Löschungsbewilligung der Gläubigerin mit dem Antrag auf Vollzug eingereicht.

    Nach allem, was ich bisher lesen konnte, ist Artikel 229 § 21 Abs. 1 EGBGB auch auf die Löschungszustimmung (§ 27 GBO, § 1183 BGB) anzuwenden.

    Nun meine Frage: Kann man im Zuge des Verkaufs durch die GbR ggf. irgendwie zur Anwendung des § 21 Abs. 4 EGBGB kommen, so dass in diesem speziellen Fall keine Eintragung der GbR im GsR mehr notwendig ist?

    Vielen Dank für díe ausführlicheAntwort. Der Gedanke, dass vielleicht im Grunde lediglich die Eintragung einer Vormerkung auf Eintragung der Grunddienstbarkeit bewilligt sein sollte, ist mir vorher noch gar nicht gekommen. Allerdings muss ich sagen, dass ein von Anfang an bestehendes ganzes Flurstück als Teil des Grundstücks verkauft wurde. DerVertrag wurde erstmals zur Eintragung des Eigentumswechsels eingereicht, es war auch keine Auflassungsvormerkung bewilligt, so dass ich nicht davon ausgehe,dass hinsichtlich der Dienstbarkeit die Eintragung einer Vormerkung vorgesehen war.
    Kann ich den Eintragungstext:
    Grunddienstbarkeit für denjeweiligen Eigentümer des Grundstücks dahingehend, daß der nach derD eutschen Bauordnung § 106 geforderte Grenzabstand von 3 m in Fortfall kommt, fürB.“
    nicht einfach als „unklare Eintragung, die in ihrer äußeren Fassung nur unzureichend wiedergegeben ist“ betrachten und im Interesse des Grundbuchverkehrs präzisieren, in dem ich die offensichtliche Auslassung bei der Bezeichnung des berechtigten Grundstücks ergänze? (Hügel, Kommentar GBO, Rn 96 zu § 22).

    Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Problem:
    Im Grundbuch wurde 1973 eingetragen: "Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks dahingehend, daß der nach der Deutschen Bauordnung § 106 geforderte Grenzabschnitt von 3 m in Fortfall kommt, für B. Aufgrund Bewilligung vom ....eingetragen am ..."
    Es ist somit kein berechtigtes Grundstück, dafür aber eine berechtigte (juristische) Person eingetragen worden.

    Dieser Eintragung liegt ein Kaufvertrag zu Grunde, in dem A eine Teilfläche (nur ein Flst.) an B veräußert hat. Die Bewilligung zur Eintragung der Dienstbarkeit lautet:" Der Verkäufer räumt dem Käufer auf dem ihm verbleibenden Grundstück ein Recht in der Weise ein, dass der Grenzabschnitt .... in Fortfall kommt. Hiermit bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung dieses Rechts auf Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zur II. Abteilung des Grundstücks."
    Nach meiner Ansicht könnte man auslegungsweise dazu kommen, dass eine Grunddienstbarkeit zugunsten des erworbenen Grundstücks zur Eintragung gelangen sollte.

    Ich habe nun den Antrag eines Notars vorliegen, die Eintragung zu prüfen und zu berichtigen bzw. als unzulässig zu löschen. Was meint Ihr, kann ich diesen unklaren Eintrag einfach richtig stellen, indem ich in einem zusätzlichen Vermerk das berechtigte Grundstück ergänzend bezeichne und den Berechtigten B einfach röte? Oder muss ich die Eintragung als unzulässig löschen? Ich kann mich nicht entscheiden. :oops: Die Löschung widerstrebt mir irgendwie.
    Ergänzt sei noch, dass sowohl auf Seiten des belasteten Grundstücks als auch hinsichtlich des berechtigten Grundstücks inzwischen Eigentumswechsel stattgefunden haben.

    Hallo liebe Kollegen,

    ich habe den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld mit 78 % jährlichen Zinsen. Ich weiß, das Thema derart hoher Zinsen wurde hier bereits besprochen und habe in Kenntnis der Entscheidung des OLG Schleswig, 5.9.12, 2 w 19/12 per Zwischenverfügung die Sittenwidrigkeit moniert.
    Der Notar schreibt nun, es handele sich bei den Beteiligten (Eigentümer und Gläubiger) um Handelsgesellschaften und nicht um Verbraucher, im Übrigen um eine Sicherung von Mezzaninekapital (Mischform aus Fremd- und Eigenkapital), so dass hier § 138 BGB nicht einschlägig sei.

    Würdet Ihr in diesem Fall aufgrund des formellen Konsensprinzip (vgl. Schöner/Stöber Rn 21) einfach eintragen? In mir streubt sich alles, ich finde aber keine wirklich gute Begründung.

    Ich hoffe, Ihr könnt mir irgendwie weiter helfen.

    Liebe Kollegen,

    vielen Dank für eure zahlreichen Antworten. Ich wollte eigentlich deshalb etwas tun, weil die Betreuerin ja wohl am besten gewusst haben müsste, dass der vorliegende Fall vergütungstechnisch einer Heimbetreuung entspricht. Trotzdem hat sie den Antrag nach Hausbetreuung gestellt und darf jetzt die fälschlich festgesetzte höhere Betreuervergütung behalten. Mein Vorgänger hat (wohl aufgrund der permanenten Überbelastung) auf die Angaben der Betreuerin vertraut.

    Ich habe folgendes Problem:

    In einem Verfahren wurde die Vergütung der Betreuerin bisher immer nach dem Status Hausbetreuung gegen das Vermögen der Betroffenen festgesetzt. Die Betroffene wohnt in einer Demenz-WG. Nachdem ich die Akte übernommen habe, habe ich nun erstmalig die Verträge angefordert und würde die Demenz-WG vergütungstechnisch eindeutig als Heimbetreuung einordnen. Was mache ich jetzt mit den Vergütungsansprüchen, die bereits festgesetzt und dem Betreutenvermögen entnommen wurden. Kann ich die Beschlüsse rückwirkend von Amts wegen aufheben?

    Die Betreuerin hat für den Betreuten die Erbausschlagung vor dem Nachlassgericht erklärt und betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht wurde noch nicht erteilt. Zwischenzeitlich hat ein Betreuerwechsel stattgefunden. Wie ist nun weiter zu verfahren?
    Muss die neue Betreuerin auch noch mal tätig werden? (bisherige Erbausschlagung genehmigen oder neu erklären?) Oder kann die von der vorherigen Betreuerin erklärte Erbausschlagung nun einfach genehmigt werden und der Genehmigungsbeschluss geht an die neue Betreuerin?

    Hallo liebe Kollegen,

    ich mache noch nicht so lange Kosten in Strafsachen und habe folgende Frage:
    Der Nebenklägervertreter hat aufgrund der Kostengrundentscheidung Festsetzung gegen den Verurteilten beantragt. Der Verurteilte wurde von (s)einem Pflichtverteidiger vertreten. Die Pflichtverteidigerbestellung gilt ja nur für das Strafverfahren, ob eine (ggf. noch gültige) Vollmacht zur Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, Rn 2 zu § 464b), weiß ich nicht. Wem schicke ich denn jetzt den Antrag zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu und an wen stelle ich daraufhin den Kostenfestzungsbeschluss zu? An den Verurteilten oder an den Pflichtverteidiger? Wie handhabt Ihr das in solchen Fällen?

    Hinsichtlich unvermessener Teilflächen wurde auch von hiesigen Notaren ab und an die Eintragung von Freigabevormerkungen beantragt. Den hier vorliegenden Fall hatte ich allerdings noch nie und war deshalb etwas verunsichert, insbesondere auch darüber, ob die Vormerkung nur im jeweiligen Wohnungsgrundbuch oder in allen Büchern, also beim gesamten Recht einzutragen ist.

    In einer Wohnungseigentumsanlage ist ein Gesamtrecht in Abt. III eingetragen. Nunmehr verpflichtet sich der Gläubiger gegenüber bestimmten Käufern (für die in einigen Büchern jeweils ein AV eingetragen ist), unter bestimmten Voraussetzungen, die jeweilige vom Käufer erworbene Eigentumswohnung aus der Mithaft der Grundschuld zu entlassen. Bewilligt wird nunmehr die Eintragung einer Freigabevormerkung für alle namentlich aufgeführten Käufer im Gemeinschaftsverhältnis § 432 BGB. Der Eintragungsantrag bezieht sich nur auf die Blätter, in denen Auflassungsvormerkungen eingetragen sind.
    Geht das überhaupt? Und wenn ja, müssten nicht eigentlich für die jeweiligen Käufer einzelne Vormerkungen eingetragen werden? Ist/sind die Vormerkung/en dann in allen Büchern einzutragen oder nur jeweils in dem Buch der jeweiligen Auflassungsvormerkung? Für schnelle Hifle wäre ich sehr dankbar. Wie immer bei solchen "undurchsichtigen" Sachen steht auf dem Antrag "Eilt!".