Beiträge von Kiesel

    Die Sache war ursprünglich beim Vollstreckungsgericht anhängig. Das Vollstreckungsgericht hat die Sache (warum auch immer) ans OLG weitergeleitet. Der OLG Richter hat einfach einen Aktenvermerk gemacht, dass nicht ersichtlich sei, warum das OLG zuständig sei und die Sache ans Amtsgericht zurückgeschickt, allerdings zum Grundbuchamt. Daraufhin habe ich wiederum die Sache zuständigkeitshalber ans Vollstreckungsericht weitergeleitet. (Dachte die Sache wäre versehentlich bei uns gelandet). Die Rechtspflegerin beim VG hat dann mit dem Anwalt des Schuldners telefoniert. Der meinte, er hätte mit dem OLG Richter telefoniert und der hätte die Angelegenheit bewusst zuständigkeitshalber ans Grundbuchamt geschickt. Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Vollstreckungsabteilung den Vorgang dort austragen lassen und die Unterlagen wiederum ans Grundbuchamt geschickt. Und nun sitze ich mit der Sache an und weiß nicht, was ich machen soll.

    Aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils wurden im Grundbuch 3 Zwangssicherungshypotheken zzgl. Zinsen eingetragen (Verteilung der Forderung auf 3 Grundstücke). Nunmehr hat der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gem. § 720a III ZPO Sicherheit hinterlegt und beantragt unter Vorlage des Hinterlegungsscheins die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 775 Nr. 3 ZPO. Der hinterlegte Betrag entspricht genau der Summe der eingetragenen Kapitalbeträge der Sicherungshypotheken.
    Nun meine (vielen) Fragen::gruebel:
    1. Kann ich überhaupt noch einstellen, die Sicherungshypotheken sind doch bereits eingetragen?
    2. Muss ich einen förmlichen Einstellungsbeschluss und einen förmlichen Aufhebungsbeschluss gem. § 776 ZPO erlassen. Muss dazu der Gläubiger angehört werden?
    3. Wenn Nr. 1 und 2 bejaht werden, muss ich dann aufgrund § 868 ZPO von Amts wegen berichtigen und die Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden umschreiben? Geht das überhaupt? Hinterlegt wurde ja nur der Kapitalbetrag (nicht die Zinsen).
    4. Oder ist vielleicht der ganze Antrag einfach dahingehend auszulegen, dass gem. § 868 ZPO die Berichtigung durch Umschreibung in Eigentümergrundschulden beantragt wird?
    Für Eure Hifle wäre ich sehr sehr dankbar! Ich weiß einfach nicht so richtig, wie ich vorgehen soll.

    Liebe Kollegen, ich habe folgendes Problem:

    Der Sachverhalt ist eigentlich ganz einfach und kommt relativ häufig vor.
    Mir liegt die Abtretungserklärung einer Bank über ein Recht von 100.000,00 EUR vor. Die Erklärung lautet: " Abgetreten wird ein Teilbetrag von 50.000,00 EUR mit Rang vor 20.000,00 EUR und mit Rang nach 30.000,00 EUR." (verkürzt)
    Wir haben hier bisher dann immer eingetragen:
    1 100.000,00 EUR geteilt in:
    1.1 30.000,00 EUR - erstrangig
    1.2. 50.000,00 EUR - zweitrangig
    1.3 20.000,00 EUR - letztrangig.

    1.2 50.000,00 EUR abgetreten an ...

    Jetzt überkommen mich auf einmal Zweifel (und meine Kollegen auch). Müssten 1.1 und 1.3 bei dieser Formulierung nicht eigentlich im Gleichrang bleiben. Dann müsste die Eintragung lauten:

    1 100.000,00 EUR geteilt in:
    1.1 30.000,00 EUR
    1.2.50.000,00 EUR
    1.3 20.000,00 EUR

    1.2 hat Rang nach 1.1
    1.3 hat Rang nach 1.2

    1.2 abgetreten an ....

    Kann das von der Bank gewollt sein? Muss ich zwischenverfügen und um Klarstellung bitten? Oder komme ich im Wege der Auslegung eindeutig dazu, dass die Variante 1 von der Bank gewollt ist und das Rangverhältnis auch so einzutragen wäre?

    Wie wird das bei Euch gehandhabt? Für ein paar Hinweise von Euch wäre ich dankbar.

    Eigentlich genügt die Angabe der BV-Nr, bei Beschränkung der Ausübungsstelle beim belasteten Grundstück genügt ja auch die Bezugnahme auf die Bewilligung. Es kann jedoch nur von Vorteil sein, wenn man die Beschränkung der Berechtigung auf ein bestimmtes Flurstück mit angibt. Wegen § 1025 BGB bräuchte man dann bei Teilung des herrschenden Grundstücks den Herrschvermerk nicht mitzunehmen.

    Laut Schöner/Stöber Rn 2459 teilt die Teilpfändung das Recht. So richtig verstehen kann ich das nur bei der Überweisung an Zahlungs statt, weil da ja ein Gläubigerwechsel stattfindet. In meinem Fall könnte doch die erste Pfändung wieder wegfallen und dann behalte ich ein geteiltes Recht oder ist die Teilung dann auch wieder hinfällig?

    Das gepfändete Recht war ursprünglich kein Eigentümerrecht, bei Eintragung der ersten Pfändung wurde aufgrund gleichzeitiger Vorlage der löschungsfähigen Quittung die Berichtigung auf den Eigentümer vorgenommen. Die erste Pfändung erfolgte durch das Land, die zweite Pfändung durch die Stadt.

    Ich habe im Grundbuch unter Nr. 1 eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 400.000,00 EUR. Wegen einer Forderung von 199.000,00 EUR wurde unter 1a eine Pfändung mit Rang vor dem Rest eintragen.
    Nunmehr habe ich eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung vorliegen, mit der wiederum der bestrangige Teil der Eigentümergrundschuld zu 1 wegen einer Forderung von 129.000,00 EUR gepfändet wird. Der Eintragungsvermerk in Sp. 7 macht mir keine Sorgen. Aber was trage ich Sp. 5 und 6 ein. Es gibt ja nun schon die erstrangige Nr. 1a. Bezieht sich der Vermerk nunmehr auf diesen bereits gepfändeten Teilbetrag und erhalte ich somit die Nr. 1aa. Oder bezieht sich der nunmehr einzutragende weitere Pfändungsvermerk wiederum auf das ungeteilte Recht Nr. 1 und ich erhalte einen weiteren Teilbetrag 1b? Wer weiß Antwort?

    Nach Weitnauer (WEG-Kommentar) § 8 Rn 3 wird die Teilung erst mit Anlegung des letzten Grundbuchs wirksam, "weil Sondereigentum nur entstehen kann, wenn mit allen Anteilen Sondereigentum verbunden ist". Dies würde für Unwirksamkeit der Aufteilung sprechen.
    Wenn ich juris2112 richtig verstanden habe, soll ich ggf. ein Anteilssonderblatt anlegen. Dies soll aber nach Schöner/Stöber Rn 613c ff nicht zulässig sein.

    WAS SOLL ICH NUR TUN???

    Ich habe folgendes Problem:
    Vor ca. 10 Jahren wurde hier eine Teilung nach dem WEG eingetragen, bei der die einzelnen Miteigentumsanteile nicht ein Ganzes ergeben. Dies ist nunmehr erstmals dem Katasteramt aufgefallen, so bekam ich die Bücher (3 Wohnungen) auf den Tisch.
    Ich hoffte, dass es sich vielleicht nur um einen Schreibfehler in der Urkunde handeln könnte und bat den beurkundenden Notar um Hergabe einer Berichtigung. Dieser war völlig unsachlich, meinte das wäre doch Erbsenzählerei, ob wir beim Grundbuch- und Katasteramt nichts zu tun hätten. Von ihm würde ich jedenfalls gar nichts bekommen.
    Ich frage mich nun, was ich machen soll. Nach meiner Auffassung ist die Teilung nicht wirksam, da nicht mit jedem Miteigentumsanteil Sondereigentum verbunden ist. Natürlich könnte ich alle Eigentümer anschreiben und Sie zur Änderung der Teilungserklärung aufforden. Aber ich befürchte, sie gehen dann wieder zu diesem dämlichen Notar.
    Kann ich einen Amtswiderspruch eintragen und wenn ja - zugunsten aller Miteigentümer und mit welchem Gemeinschaftsverhältnis?

    Bitte helft mir!

    Ich danke euch, für eure rege Beteiligung.

    Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich laut Zeugnis um eine Verwaltungsvollstreckung.

    A handelt im Auseinandersetzungsvertrag für sich persönlich. Die Testamentsvollstreckung wird dort nicht erwähnt. Ein Pleger tritt nicht für A sondern für den minderjährigen D auf.

    Genauer Wert des Grundstücks ist mir bisher nicht bekannt. Wird zwar angegeben, ist aber laut Abgleich mit den vorgehenden Verträgen, die sich in der Akte befinden, viel zu gering. Die Gegenleistung besteht in der Übernahme der Verbindlichkeiten zum Recht III/2. In welcher Höhe diese Verbindlichkeiten noch bestehen, wird nicht gesagt.

    Ich hatte in einer Zwvfg. u. a. mitgeteilt, dass zur Löschung des Nacherbenvermerks entweder alle Nacherben in entsprechender Form erklären müssen, dass die von der Erwerberin erbrachte Gegenleistung gleichwertig ist oder die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligen müssen. Daraufhin kam die nachgereichte Löschungsbewilligung zum TV- und NE-Vermerk.

    Hallo, ich habe zwar schon Vieles dazu im Forum gelesen, aber irgendwie trifft alles nicht so richtig meinen Fall. Ich habe folgendes Problem:
    Im Grundbuch sind eingetragen A, B,C,D,E in Erbengemeinschaft. D ist minderjähriges Kind von A.
    Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstreckerin ist A.Für E ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet (befreite Vorerbin). Nacherben sind A bis D. Eintritt des Nacherbfalls mit Tod der Vorerebin oder mit Errichtung einer Verfügung zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch die Vorererbin, mit welcher sie die Position einer Vollerbin bzgl. ihres Nachlassanteils einnimmt.
    Unter Mitwirkung aller Erben (für D Ergänzungspfleger mit vormund. Genehmigung) setzen diese sich nun dahingehend auseinander, dass A Alleineigentümerin werden soll. Im Gegenzug übernimmt sie die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten. (Ob gleichwertige Gegenleistung vorliegt oder nicht, steht also nicht fest. Die Beteiligten haben sich dazu nicht geäußert.) A hat im Nachhinein die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks und des Nacherbenvermerks bewilligt. Ich hatte zwvfgt., dass die Löschung von allen Nacherben bewilligt werden werden muss, für mdj. D durch Ergänzungspfleger mit vG. Der Notar teilt darauf hin mit, dass in der Mitwirkung sämtlicher Nacherben beim Vertragsabschulss einschließlich Genehmigung durch das VG konkludent die Bewilligung zur Löschung des Nacherbenvermerks gesehen werden könnte. Andere Gerichte wären dieser Auffassgung gefolgt.

    Seht Ihr das auch so?