Beiträge von Grobi

    Teilungsversteigerung:

    A = Eigentümer zu 1/2

    A, B, C = Eigentümer in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil

    Auf dem Anteil der Erbengemeischaft lastet eine Grundschuld III/1 25.000 EUR.

    Das Verfahren wird betrieben von A und B.

    Die Grundschuld III/1 bleibt im geringsten Gebot bestehen. Hinsichtlich der laufenden Zinsen/NL liegt Minderanmeldung vor.

    Muss ich einen Ausgleichsbetrag für den unbelasteten Anteil des A im geringsten Gebot einstellen? In welcher Höhe?

    Bin nach Lektüre von § 182 im Stöber mittlerweile ganz verwirrt. Vielleicht könnt ihr meinen Knoten im Kopf lösen?

    Mir liegt ein Kaufvertrag vor, in der eine schweizerische GmbH ein Grundstück kauft.
    Jetzt mit Vollzugsantrag zur Eigentumsumschreibung wurde ein aktueller beglaubigter Registerauszug aus dem ausländischen Register mitgeschickt, aus dem sich ergibt, dass die GmbH mittlerweile in eine AG umgewandelt wurde.
    Welche Nachweise würdet ihr Euch jetzt für die Rechtsnachfolge vorlegen lassen, um das Grundstück direkt auf die AG umzuschreiben? Oder gehe ich einfach von einer Rechtsnachfolge analog des deutschen Umwandlungsgesetzes aus?

    Gesamtgrundschuld lastet auf 2 Grundstücken.
    Erst wird die Versteigerung eines Grundstücks wegen dinglicher Zinsen (Teilbetrag für Zeitraum 01.01.13 - 31.12.2013) betrieben und durchgeführt. Im Verteilungstermin wurden auf den Zinszeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2015 insgesamt 175.000,--EUR (Teilbetrag, insgesamt belief sich der Zinsanspruch für den Zeitraum 2011 - 2015 auf über 300.000,--) zugeteilt.

    Jetzt steht der Termin bezüglich des zweiten Grundstücks an. Betrieben wird aus dinglichem Anspruch nur hinsichtlich der Zinsen in Höhe von 28.000,--EUR (Teilbetrag) für Zeitraum 2013.

    Meine Frage: Muss ich mir Gedanken machen, ob der Gläubiger bei der Zuteilung aus dem 1. Verfahren evtl. auf diesen Zinsanspruch verrechnet hat und aus diesem jetzt gar nicht mehr betrieben werden kann? Brauche ich eine Erklärung der betr. Gl., wie die Zuteilung aus dem 1. Verfahren verrechnet wurde?

    Ohne die näheren Umstände des Falles hier im Forum weiter auszubreiten:Eine betr. Gl. ist daran interessiert, dass das nächst niedrigere Gebot eines Bieters wirksam bleibt und möchte der Zulassung des Übergebots eines Bieters (der bis in die Unendlichkeit 500,--EUR mehr bieten würde) im Termin widersprechen. Ich finde in der Kommentierung zu § 72 ZVG nichts zu der Frage, ob die Gl. ihren Widerspruch schon im Termin begründen muss (Stichwort: nicht ernsthaftes Gebot, evtl. Zahlungsunfähigkeit). Oder protokolliere ich den (noch unbegründeten) Widerspruch und verweise auf eine Entscheidung im Zuschlagsverkündungstermin?

    Ich habe jetzt den nächsten Fall, in dem der Gläubiger erklärt, dass er nichts beanspruchen möchte:

    Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft.
    Der Gläubiger der (einzigen) bestehenbl. Grundschuld meldet zum Versteigerungstermin -bewusst- nicht an (auf telefonischen Hinweis meinerseits an die Gläubigerin wurde mitgeteilt, dass die v.A.w. zu berücksichtigenden Zinsen ins g.G. aufgenommen werden. Gläubiger war damit einverstanden - auch in dem Wissen, das g.G. in die Höhe zu treiben und somit seinem Kunden einen guten Dienst zu erweisen)

    Jetzt erhalte ich von der Gläubigerin zum Verteilungstermin ein Schreiben: "Soweit möglich nehmen wir eine Minderanmeldung für die im Versteigerungstermin im g.G. berücksichtigten Zinsen vor. Eine Zuteilung an uns soll nicht erfolgen."

    Was soll ich denn jetzt damit anfangen? Irgendwie kann es soch nicht sein, dass ich jetzt zusehen muss, wer die Kohle bekommt bzw. hinterlegen muss. :confused:
    Wäre für Meinungen und Tipps dankbar.

    HILFE=!!! Ich habe jetzt erstmals ein vorläufiges Zahlungsverbot vorliegen.

    Kurzer Sachverhalt: Wegen wirksamer Verzichtserklärung des Gläubigers auf einen Teil des Kapitals ist Eigentümergrundschuld entstanden etc.... Jetzt liegt mir in Höhe von 5.335,14 EUR nebst weiter entstehender Zinsen und Gerichts und Zustellkosten ein vorläufiges Zahlungsverbot vor mit Zustellungsnachweis an den ehemaligen Eigentümer.
    Morgen ist Verteilungstermin. Grundsätzlich bekommt der Schuldner noch ca. 11.000 EUR aus der Teilungsmasse (davon sollen die 5.335,14 nebst Kosten und Zinsen gepfändet werden). Wie muss ich verfahren??? Hinterlegen ????

    Ich habe nun erstmals den Fall, dass Gläubiger (Sparkasse) teilweise auf seinen Erlösanspruch aus der Grundschuld verzichtet (GS über 66.000,--EUR, Anmeldung: 17.000,--EUR im übrigen Verzicht auf Erlösanspruch aus Kapital).
    Es wären somit aufgrund des erzielten Erlöses ca. 18.000 EUR an den Schuldner aufgrund der Verzichtserklärung zuzuteilen.
    Nachrangige Gläubiger der Sicherungshypotheken fallen mangels weiterer Teilungsmasse aus. Widersprüche gegen Zuteilung an den Schuldner sind bisher nicht erhoben. Löschungsansprüche § 1179a BGB sind ebenfalls nicht angemekdet.
    Verteilungstermin ist im Januar 2014. Mir liegt nun eine Anmeldung nebst Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landkreises vor, in der die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös gepfändet und eingezogen werden. PfÜb ist an Schuldner zugestellt (Forderungshöhe 2.700,--EUR). ZU liegt mir vor.

    Wie sieht der Teilungsplan dann aus?
    Ich wollte das wie folgt darstellen
    Aus der Teilungsmasse werden in nachstehender, zugleich in Rangordnung angegebener Reihenfolge zugeteilt:

    Nr. 1 - 5: .... (vorrangige Ansprüche)

    Nr. 6
    a) Sparkasse: Ansprüche aus der Grundschuld III/1 und zwar Haupsache/Kapital 17.000 EUR
    b) Eigentümer E und Landkreis als Pfändungsgläubiger (Az....): Ansprüche aus der Eigentümergrundschuld III/1 aufgrund der Verzichtserklärung der Sparkasse vom .... und zwar Hauptsache/Kapital 49.000 EUR
    Auszahlung erfolgt in Höhe des noch vorhandenen Erlöses mithin in Höhe von
    a) 15.300,--EUR an den Eigentümer E
    b) 2.700,--EUR an den Landkreis gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom ... (Az...).

    Kann man das so machen?

    Grundstück A: gehört als Alleineigentümer Frau F,
    belastet mit Grundschuld Abt. III Nr. 1,2,
    ZV angeordnet wegen III/1 und Beitritt III/2, Beitritt auch wegen persönlicher Forderung aus Grundschuldbestellungsurkunde III/1

    Grundstück B: gehört zu 1/2 Anteil Frau F und Mann M,
    unbelastet
    ZV angeordnet wegen persönlicher Forderung aus Grundschuldbestellungsurkunde III/1 (s.o.)

    Gläubiger beantragt Verfahrensverbindung. Möglich ?

    (Zusatz: Verbindung dürfte hier insofern wichtig sein, als das aufstehende Gebäude auf dem unbelasteten Grundstück B erheblich überbaut wurde.)

    Ich habe jetzt soviel über Ausgleichsbeträge gelesen, dass ich ganz verwirrt bin, daher wäre ich glücklich, wenn ihr mr in meinem Fall bestätigen könntet, dass ich richtig liege:

    Teilungsversteigerung , A und B zu je 1/2, A ist allein betreibende Antragsteller

    Belastungen:
    III/1 als Gesamtrecht auf A und B
    III/2 bis 4 - Sicherungshypotheken lastend auf B (für A) wegen Unterhaltsansprüchen

    gG:
    Bestehenbl.: III/1

    Es ist m.E. kein Ausgleichsbetrag zu ermitteln, sondern Gl. III/2-4 werden aus Übererlös bei der Verteilung (§ 112 ZVG) befriedigt, sofern Teilungsmasse vorhanden ist.
    Richtig????

    Ich habe in der SuFu bisher nichts gefunden, daher meine Frage:
    Welche Anforderungen an eine Notarbescheinigung gemäß § 21 BNotO zur Verschmelzung und Umfirmierung von Genossenschaftsbanken stellt Ihr bei einer umgeschrieben Vollstreckungsklausel:

    Der BGH hat ja mit dem 08.11.2012 V ZB 124/12 einen Beschluss erlassen, nachdem ja am besten gleich die aktuellen Registerauszüge der verschmolzenen Banken der Vollstreckungsklausel beizufügen wären. Wenigstens müsse nach BGH eine aktuellen Registereinsicht und Registerbescheinigung des Notars mit vollständigem Inhalt der Klausel zugrunde gelegt werden.

    Interessant dazu auch Alff, RPfleger 2013, S. 183 ff.

    Ich fände mal interessant, wie ihr das jetzt in der Praxis handhabt.

    erst einmal vielen Dank für eure Einschätzungen. Die Vollmacht wurde wohl noch in einem wachen Moment erteilt - so geht es jedenfalls aus der seinerzeitigen Betreuungsakte hervor: dort wurde das Verfahren aufgehoben, da die Vollmacht erteilt wurde und der begutachtende Arzt bescheinigt hat, dass sie auch wohl noch geschäftsfähig war -.

    Den Ehemann halte ich noch für prozessfähig - die Ehefrau ist nach dem Sachvortrag des Ehemannes nicht prozessfähig. Habe ich auch dann einen Verfahrensmangel? Der Ehemann hat ja schließlich eine Generalvollmacht von seiner Ehefrau und kann diese damit ja auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten, sprich im ZV-Verfahren? Oder steht das auf zu wackeligen Beinen, weil die Vollmacht nur handschriftlich vorliegt?

    ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll. Ganz verzwickt - ich versuch`s mal

    Vollstreckungsversteigerung gegen Eheleute. Ehefrau ist vermutlich nicht geschäfts-/prozessfähig. Es liegt eine Generalvollmacht (handschriftlich - nicht beglaubigt) für den Ehemann vor. Anordnungsbeschluss wurde an beide zugestellt.
    Einstellungsantrag gemäß § 30a ZVG wurde rechtskräftig zurückgewiesen, ebenfalls PKH mit Beiordnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht. Wir befinden und nun im Verkehrswertfestsetzungsverfahren. Der Ehemann ist sehr "querulantorisch", überblickt die Sache m.E. nicht. Die Akte wurde schon dem Betreuungsgericht vorgelegt, m.d.B. um Prüfung, ob eine (Kontroll-)Betreuung für die Ehefrau eingerichtet werden sollte, da der Ehemann seine Frau im Rahmen der Generalvollmacht hier nicht sachgerecht vertreten kann. Betreuungsgericht will nicht tätig werden - die kennen die Eheleute aus diversen früheren Verfahren. Die Eheleute lehnen eine Betreuung kategorisch ab und eine "Zwangsbetreuung" gibt es dann nicht.

    so und jetzt kommt für mich PKH ins Spiel - hätte ich den PKH- Antrag seinerzeit nicht rechtskrätig zurückgewiesen, hätte ich evtl. ja einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, gegen den ich das Verfahren wunderbar hätte durchführen können.
    Ich überlege, ob ich den Ehemann informieren sollte, dass er sich an einen Rechtsanwalt wendet mit der Bitte hier für das Versteigerungsverfahren PKH unter seiner Beiordnung beantragen soll (wirtschaftliche Voraussetzungen liegen vor). Das widerspricht nur leider der BGH-Entscheidung. Was meint ihr? Wie führe ich das Verfahren am saubersten zu Ende? Ich habe arge Bauchschmerzen das Verfahren gegen den Ehemann und die Ehefrau, die m.E. beide völlig "neben der Spur" sind so weiterzuführen.

    Für Ideen wäre ich sehr dankbar

    Vielleicht war`s auch `ne "Schiebeverfügung" des lieben Vertreters (erst mal Akte anfordern, dann ist der Kollege wieder aus dem Urlaub zurück und ich brauch`s nicht bearbeiten - alles schon gesehen und erlebt !!!)