Beiträge von TinkaHexe

    kurze Klarstellung.. wir sind in der WVP und Stundung ist aufgehoben. Drei Jahre Anspruch aus der Landeskasse bestehen noch.. letztes Jahr jetzt als Forderung gegenüber Sch.

    Treuhänder stellt aber keinen Antrag auf Versagung sondern will nur Amt niederlegen und nichts mehr machen…

    ohne Masse und Stundung bekomme ich keinen „neuen“ TH der bis zur RSB weiter führt…

    allerdings könnte ich bei entsprechenden Vorlagen nach 298 Versagen…

    Niederlegung sehe ich insofern problematisch als das ich das Verfahren ohne TH abschließen müsste


    irgendwie beißt sich die Katze in den Schwanz 😪

    Hallo Mitstreiter*innen,

    ich habe einen Treuhänder der nach Stundungsaufhebung keinen Versagungsantrag nach 298 InsO stellt sondern sein Amt niederlegen will. Das Gericht hätte nicht das Recht mehr von Ihm zu verlangen.

    vgl. NZI 2018 628 ff

    hattet ihr das schon einmal?

    Auf meinen Hinweis das mit entsprechendem Nachweis der Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist ein Verfahren nach § 298 InsO eingeleitet wird kommt nur der Hinweis auf Anspruch das er nicht umsonst arbeiten muss.

    Irgendwie bin ich gerade fassungslos.

    Ich vermute, dass er den im Masseverezeichnis angegebenen Wert von 0 € ermittelt hat, indem er von dem Wert der Wohnungen (300.000 €) die Belastungen abgezogen hat. Der Threadstarter müsste an Hand seiner Akte prüfen können, ob diese Vermutung stimmt.

    Anhand der gelöschten Grundschulden und dem Kaufpreis könnte Deine Vermutung stimmen. Allerdings weiß ich nicht, wie die Grundschulden noch valutiert waren.

    Was ist nun konkret zu veranlassen?

    Der IV soll sich konkret dazu äußern und entsprechenden Sachvortrag ergänzen

    Ist die besondere Gläubigerversammlung nach § 160 InsO nicht im wesentlichen dazu da die Haftung des Verwalters gegenüber den Gläubigern zu begrenzen?

    Ergo kann er grundsätzlich auch ohne uns verkaufen. Macht sich dabei unter Umständen haftbar.
    Aber ich würde dann auch in der Schlussrechnung und den Schlussrechnungsunterlagen prüfen nach welchen Kriterien er verkauft hat und nachfragen wie er von 0,00 EUR auf den verkaufswert kam.

    Aber vielleicht seh ich es nur zu pragmatisch..

    hier ist eher die Frage wie vorgehen wenn zuviele Personen für einen Termin kommen. Also wenn ich einen Saal habe in den unter Beachtung der Abstandsregeln eigentlich 10 Leute hineinpassen (was meist reicht) aber dann in einem Verfahren mit viel Interesse über 30 Personen mit nachweisbarem berechtigten Interesse. Diese passen so nicht rein und es ist auch mit Maske nicht zu verantworten. Einen größeren Saal haben wir nicht immer griffbereit (Da alle Abteilungen den nutzen).

    Im Termin vertagen? Wenn im Vorfeld durch Zahlung von Sicherheit erkennbar bereits verschieben?

    Der Schuldner hat der Höhe der Forderung widersprochen. Ist die Forderung tituliert, gilt der Widerspruch als nicht erhoben, wenn der Schuldner seinen Widerspruch nicht verfolgt hat (§ 184 Abs. 2 InsO).
    Die RSB-Festigkeit ist nicht tituliert, der Widerspruch des Schuldners diesbezüglich bleibt bestehen, hindert aber die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht.

    es liegt ein Titel auf Unterhaltszahlung vor (freiwillige Verpflichtung Unterhalt nach Alter gestaffelt zu zahlen. Beurkundet durch das Jugendamt und nicht durch das Gericht bzgl eines Rückstandes oder ähnliches.

    Hallo ihr Lieben... ich würde mich gerne mal an diese Frage anhängen.

    Ich habe hier einen Titel des Jugendamtes von 1997 (Kind geboren 1997) und es geht um rückständigen Unterhalt.

    Schuldner widerspricht Deliktattribut und Höhe der Forderung. Gläubiger will nach RSB nunmehr einen vollstreckbaren Tabellenauszug.

    Verwalterin hat die Forderungen festgestellt.

    Ich sehe hier grad keine Möglichkeit die Auszüge zu erstellen... oder übersehe ich etwas.

    Der Gläubigervertreter trägt vor, das der Schuldner hätte die Beseitigung verfolgen müssen, da Titulierte Forderung.

    Das Deliktattribut ist aber doch nicht durch Jugendamtstitel tituliert und der Tatsache das er nicht gezahlt hat. Muss hier nicht der Gläubiger das pflichtwidrige Verhalten nachweisen (also das der Schuldner leistungsfähig war aber nicht gezahlt hat)??

    danke für die Mithilfe vorab

    Hallo Ihr Lieben,

    ich habe seid längerem eine Akte hier im Büro die

    Eine Akte hier im Büro, die mir immer wieder Kopfzerbrechen bereitet.


    Schuldnerin ist eine GmbH – sie hat 2 Geschäftsführer

    A - ist Alleinvertretungsberechtigt (und Mehrheitseigener der Anteile)

    B - ist nur mit weiterem Geschäftsführer oder Prokuristen Vertretungsberechtigt.


    Prokura bestand keine, wäre ja auch durch Ins-Eröffnung hinfällig gewesen.


    In einem nachträglichen schriftlichen PT wurde nur von B Widerspruch gegen viele Forderungen (auch im Vorfeld bereits festgestellte Forderungen) eingelegt.

    Ich habe nach einigem Schriftwechsel die Widersprüche nicht in die Tabelle aufgenommen, da eine Vertretungsberechtigung nicht vorliegt. Und auch keine wirksame Handlungsvollmacht (datiert auf nach der Eröffnung) zu den Akten gereicht wurde.
    Dagegen wehrt sich nun der B, (Ziel ist ganz klar seine eigene persönliche Haftung zu minimieren/denn darüber hinaus weigert er sich vehement zur Zusammenarbeit mit dem InsVerw.)
    In der Niederschrift habe ich die Eintragung nicht durch förmlichen Beschluss zurückgewiesen, sondern nur dazu Stellung genommen, dass Widersprüche vorliegen und warum ich diese nicht eingetragen habe.
    Dagegen wehrt sich der B nun.


    Nach Rücksprache mit dem Richter sieht er die Widerspruchsberechtigung nach § 184 InsO gegeben, da der B ja auch bereits bei der Eröffnung ein isoliertes Beschwerderecht hatte unabhängig von der Vertretungsberechtigung. Warum soll ihm da mehr Rechte zustehen als jetzt.
    Der Einwand ist berechtigt und wird auch durch den Uhlenbrock gestützt.

    Allerdings nur durch den Uhlenbrock. Die anderen zugänglichen Kommentare sagen gar nichts weiter zur Widerspruchsberechtigung einzelner Geschäftsführer.
    Habt ihr noch weitere Unterlagen oder Rechtsprechung die meinen Standpunkt unterstützen würden?


    Gerade zur Widerspruchsberechtigung bei Gesellschaftern find ich irgendwie gar nichts.. oder ich hab nen Knoten im Hirn.
    Es geht mir nicht darum dem Richter zu widersprechen. Sondern vielmehr dem B Paroli zu bieten....

    Hallo,

    darf von der Verwaltung angeordnet werden, dass keine einzelnen Urlaubstage mehr genommen werden dürfen? Also Urlaubstage nur am Stück. Ist das Zustimmungspflichtig vom Personalrat?

    Man muss um die Frage genauer beantworten zu können durchaus den kompletten Sachverhalt kennen ..

    vielleicht hab ich auch blöd geschrieben.

    ich versuche es nochmal

    Der Insolvenzverwalter hat die Freigabe des Geschäftsbetriebes angefochten, da Sch. aufgrund rechtskräftiger Gewerbeuntersagung nicht mehr ausüben darf. Daher sollen die vorhandenen Gegenstände nunmehr zur Masse verwertet werden

    Muss ich da noch etwas anderes als veröffentlichen? Oder brauch ich eine besondere Gläubigerversammlung nach § 35 II 3 InsO...

    Guten Abend..

    ich habe hier ein Problem.... Vielleicht habt ihr eine Idee.

    unmittelbar nach der Eröffnung 23.11. hat der InsV am die freiwillige Tätigkeit des Schuldners freigegeben.
    Nunmehr kommt heraus, das bereits am 06.11. (also noch vor EÖB) bereits eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde.

    Der InsVerw hat d. Sch. daraufhin gegenüber die Anfechtung der Freigabe erklärt.
    Dies ist nach meinem Verständnis kein Fall des § 35 II 3 InsO. Denn die Freigabe ist angefochten. Oder sehe ich das falsch?

    Was würdet ich machen? Veröffentlichen? Oder doch eine besondere Gläubigerversammlung?

    Kurz zur Aufklärung...

    ich bin selbst nicht davon betroffen. Ich kann selbst (aktuell) gut arbeiten, wobei ich aber auch stundenmäßig mehr arbeite als ich müsste.. aber durch die Flexibilität und der Vereinbarkeit Familie und Beruf empfinde ich es so nicht als Belastung. Die komplette Arbeitszeit im Gericht könnte ich allerdings nicht garantieren und müsste dann wieder reduzieren. Von daher genieße ich die Vorteile durchaus.

    Es geht eher darum das unsere Verwaltung generell skeptisch hinsichtlich der Flex ist und daher viele im Haus sich nicht "trauen" zu wechseln.
    Aber wir haben eben auch ein paar wirkliche spezielle Kollegen/Kolleginnen die einem die Lust am Arbeiten verderben. (zum einen die die jeden Tag ihre Zeit absitzen und nicht wirklich arbeiten - also Rückstände haben und diese nicht gewillt sind abzuarbeiten obwohl es machbar wäre - ich sag nur weniger Kaffee-Trinken und quatschen und mehr am Schreibtisch arbeiten- bzw. auch welche, die trotz immenser Rückstände die tatsächliche Arbeitszeit im Rahmen der Flex nicht erbringen und mittags ohne Akten gehen.) Und weil es solche Missbräuche gibt sieht sich die Verwaltung in Ihrer Meinung gestärkt.


    Da es aber aktuell wieder aufkam und ich angesprochen wurde suche ich die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit der ich die Sorge der Kollegen vielleicht wirklich eindämmen könnte und mehr Kollegen auch im Hinblick darauf, dass es in Hessen aktuell keine Arbeitszeitreduzierung ohne Grund mehr gibt, die Sorge zu nehmen und einen gewissen Teil der Flexibilität zu behalten.

    das Problem ist eher das Peb§§y nicht die wirkliche Belastung darstellt. Dies ist nunmal ein Fakt der ja auch bekannt ist.

    es ist eher immer ein Problem des zugewiesenen Dezernates.

    Es geht eher darum das hinterher nicht demjenigen gesagt werden kann, der Vertrauensarbeitszeit macht, naja.. du hättest mehr arbeiten können und der , der noch immer an der Stechuhr teilnimmt dadurch nachweisen kann das er zumindest anwesend ist... also irgendwie mit zweierlei Maß gemessen wird