Beiträge von wohoj

    Zitat caba: "Ja gut aber dann kann ich doch auch gleich die wenigen gewünschten Daten telefonisch mitteilen statt den Interessenten zur Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile antanzen zu lassen."

    Kann machen, muss man nicht. Als Zwangsverwalter habe ich stets denn Kontakt zu den Bietlustigen gemieden. Zum einen ist nicht Aufgabe des selben, zum anderen sind die Telefonate manchmal anstrengend. Eine beanwortete Frage zog dann gerne mehrere nach. Aus der Sicht des Bieters verständlich.

    Guten Morgen,

    ich habe mal wieder einen Fall, der hier passt: Das Finanzamt stellt einen Versteigerungsantrag. Der Schuldner lebt in China - angegeben wurde jedoch keine vollständige Adresse. Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass dort keine weiteren Informationen bekannt sind und die öffentliche ZU beantragt.

    Das müsste in diesem Fall ja dann möglich sein!?

    Das Finanzamt stellt seine Titel selbst her. Es wäre aber schon interessant, wie der Abgabebescheid dem Schuldner zugestellt wurde. Es erinnert ungut an den Potsdamer Fall.

    Zitate cromwell - Entscheidungssammlung JFP, mach mich da mal bitte schlau, was ist das - benötige hier Nachhilfe.

    Ist nach dem Titel aber wohl eine hamburgische Entscheidungssammlung. Spricht viel dafür. Eine weitere Entscheidung für ZVG ist noch drin - Schiffsversteigerung, wenn der Schuldner das Eigentum am Kahn aufgegeben hat.

    Gibt es dafür auch eine Abkürzung? Keine Ahnung. Das Werk dürfte nicht so weit verbreitet sein.

    Zitat tom: "Warte mal ab was 1905 erst entschieden wurde" Da kann ich bestimmt auch damit dienen. Nachdem das ZVG seit 1900 nahezu unverändert gilt, können diese alten Entscheidungen prombemlos ausgewertet und zitiert werden. Auch vor 1900 gibt es gerade zum preuß. ZVG noch auswertbare Entscheidungen. Das ZVG wurde 1900 ja nicht neu erfunden, sondern baute im wesentlichen auf dem genannten Gesetz auf.

    Zitat: "wohoj Kannst Du bei dem Namen der Entscheidungssammlung helfen?"

    Aber sicher, das Werk heißt: Entscheidungen in den bei dem hamburgischen Amtsgerichten anhängig gewordenen Grundbuchsachen, in Vormundschaftssachen und anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in Hinterlegungs=, Aufgebots=, Konkurs=, Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsachen, Erster Band 1900.

    LG Hamburg S. 259, OLG S. 262,

    Zitat: "gewissen Ewigkeitsversprechen verknüpft" absolut korrekt § 902 BGB.

    Zitat: "Restkaufpreisgrundschuld über 7250 Goldmark von 1915" Beispiel ist nicht so passend. Da gibt es doch Möglichkeiten zur Löschung, s. Böhringer, Löschung jahrzehntealter Grundpfandrechte (BwNotZ 2020, 144-153).

    Zitat: "Aufgebotsverfahren und Löschungserleichterungen für staubige Altrechte, die keinen mehr jucken oder?" stimmt, s. oben Böhringer.

    Zitat: "der Gesetzesentwurf zielt ja auch auf sämtliche anderen Rechte am Grundstück" - korrekt. Daher muss der Vorschlag diskutiert werden. Ich erwarte hier eine rege Beteiligung.

    Ein wirklich interessanter Gestzesvorstoss - er passt in die Linie zum SchrottImG (demnächst dürften die Stellungnahmen der Verbände auf der Homepage des BMI eingestellt sein). Die öffentliche Hand ist offenbar zum ZVG beraten und versucht ihre Interessen darüber zu wahren (s. KAG, RK 3 für Kosten der Ersatzvornahmen).

    Je länger aber ich die Sache betrachte, auch aus der Sicht als Mitarbeiter für RAe und deren Mandanen, erkenne ich keine Notwendigkeit mehr für einen umfassenden Schutz von Uralt-Rechten, die häufig nicht mehr valutiert sind, und keiner Interesse am Bestehen bleiben hat, bis auf uns Rpflegers, die als Formaljuristen das eben tun müssen. Bereits 2008 erwog die BDR-Kommission (ZV und ZVG) bei Aufhebungsversteigerungen sowas wie in § 174 ZVG einzuführen (Rpfleger 2008, 425 (429)). Nachdem die ZVG-Reform stockt, besteht bzw. bestand keine Notwendigkeit in dieser Richtung vorstellig zu werden. Von daher finde ich es schon spannend, dass von Dritter Seite Gedanken angestellt werden, das Grundbuch zu putzen. Über was Ob und Wie kann und muss diskutiert werden.

    An der verfahrenen Sitaution mache ich den Banken den Vorwurf, mit den unseligen Löschungsbewilligungen aus Kostengründen den Eigentümern einen Bärendienst erwiesen zu haben. Im Gegensatz zu Hartenstein, der schon sehr früh auf die Misere der bestehend bleibenden Grundschulden vehement hinwies, vertrete ich die Ansicht, nur der im Grundbuch eingetragene Verzicht des Gläubigers schafft Rechtsicherheit und wäre die gelungene Form der Rückgabe einer Grundschuld.

    Aus einem alten Lehrbuch hatte ich zitiert: "Die Hypothek ist die Dienerin der Forderung". Gilt auch für die Grundschuld. Und wo keine Forderung mehr vorhanden ist, macht das Festhalten an der Grundschuld keinen so rechten Sinn.

    Hoffentlich war es ein legaler Titelkauf.

    Denke schon. Müßte die Urkunde mal wieder anschauen. Trägt bestimmt einen schönen Stempel.

    Hintergrund: Wir hatten die Ausbildung noch an einer Rechtspflegerschule (Schwetzingen). Diese wurde nach unserer Ausbildung zur FH geadelt. Die Neuen waren dann automatisch Dipl., die Alten nicht. Um diese Ungerechtigkeit abzustellen, konnten wir uns nachdiplomieren lassen. Das ließ sich dann die sparsame, schwäbische Landeskasse mit den besagten 100 DM honorieren. Wir empfanden das nicht so toll.

    Zitat 45: Beim Sozialgericht macht man Diplomarbeiten zum Thema Zwangsversteigerung?

    Warum nicht? Die Koll. ist Rechtspflegerin - vielleicht will sie mal weg vom Sozialgericht. Nach der Prüfung war ich zwei Jahre im Vollzug (BW bildet bis heute den gehobenen Dienst dafür nicht aus - bedient sich dann bei den jungen Rpflegers). Schaffte dann aber den Sprung zurück zum AG. Dort wollte ich dann auf alle Fälle zum ZVG.

    Aber warum Diplom-Arbeit, wenn man schon ausgebildet ist? Ich dachte das sei für die Prüfung.

    Natürlich gibt es keinen "Druck" in dem Sinne, dass ein bestimmter X dem Rechtspfleger Y sagt, er müsse in diesem konkreten Fall so und nicht anders verfahren. Das ist auch gar nicht nötig. Es genügt, eine gewisse Erwartungshaltung zu transportieren.

    ... und das ist fast noch schlimmer, als eine Anweisung, gegen die ich mich notfalls wehren könnte.

    Nachlasspflegerin legt ihr Amt nieder, da sie der (m.E. irrigen) Auffassung ist, dass alles geregelt sei.

    S. hierzu die Kommentierungen zur Zwangsverwaltung. Dieser kann auch nicht nach Lust und Laune Feierabend machen. Habe allerdings schon Verfahren übernommen, aber da war der Kollege aus persönlichen Gründen (erkrankt) nicht mehr ganz intakt.

    Der Beschluss konnte dem Schuldner allerdings nicht zugestellt werden, da der Briefkasten überfüllt war.

    Tja, beim BeA wäre das nicht passiert.

    Anekdote am Rande: Als Zwangsverwalter ließ ich an den Mieter einen Mahnbescheid zuzustellen. Das Mahngericht, teilte mit, der Briefkasten sei überfüllt. Nach einem Ortstermin teilte ich dem Mahngericht mit, der Briefkasten sei wieder funktionstüchtig. Daraufhin konnte der MB zugestellt werden.

    Also: Persönliche Zustellung durch den Gerichts-Wachtmeister (bzw. GV? ist der überhaupt zuständig) - A bißle geht immer, frei nach Monaca-Franze auf Schwäbisch .

    In einer anderen Geschichte hatte der Mieter keinen Briefkasten - ganz großzügig hatte ich dem einen spendiert.