Beiträge von Conny F.

    :( Ich muss doch noch mal auf die Sache zurückkommen. Unsere Dezernentin sieht die Zustellung nicht als wirksam an und ich muss förmlich zustellen.

    Kann ich nach Abs. IV.1. des Anhangs II zur RiVASt über deutsche Konsularbeamte in Großbritannien zustellen?
    Hast das jemand schon mal gemacht? Schreibe ich da das Auswärtige Amt in Bonn an? Gibt es dafür Vordrucke? Was muss ich beachten? Muss ich darauf hinweisen, dass die Geldstrafe in Großbritannien nicht vollstreckt werden kann?

    Oder gibt es einen anderen Weg der Zustellung? An welche Behörde kann ich das Ersuchen gegebenenfalls übersenden?

    Die Gläubigerin hat eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO (Unterschriftsbeglaubigung) erteilt und diese zusammen mit dem Grundschuldbrief dem Grundstückseigentümer ausgehändigt. Dann hat die Gläubigerin festgestellt, dass diese Löschung noch nicht hätte bewilligt werden dürfen und hat dem Gericht schriftlich einen Widerruf mitgeteilt.
    Zeitlich danach hat der Eigentümer das Original der Löschungsbewilligung, den Brief und einen unterschriftsbeglaubigten Löschungsantrag bei Gericht eingereicht.
    Was mache ich nun? Meines Erachtens ist die Löschungsbewilligung wirksam, Schöner/Stöber Rdnr. 107.
    Kann ich etwas anderes machen als löschen?
    Kann die Gläubigerin die ausgehändigte Löschungsbewilligung überhaupt irgendwie ohne Mitwirkung des Eigentümers widerrufen?

    Da müsste ich mir mal die C-Akten holen.
    Die Kollegen, die früher die Hinterlegungen gemacht haben, stellten mir den Sachverhalt aber so dar, dass es sich um ein und dieselben Angelegenheit handelt. Es waren wohl mehrere Fälle, in denen die Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung Gelder hinterlegt haben. Der Energieversorger hat in allen Fällen anschließend geklagt und verloren. Die Gelder sind immer noch hinterlegt. Jahrelang hat sich keiner gekümmert. Jetzt kommt der RA, der damals alle Beklagten vertreten hat, und beantragt für die Beklagten die Herausgabe.
    Ich schaue mal in den C-Akten nach, ob dort irgendwo ein Hinweis auf die Hinterlegung gegeben wurde.

    Würdet ihr denn auszahlen, wenn ihr aus der C-Akte eindeutig den Bezug zur Hinterlegung sehen könntet?

    Hallo,
    ich muss einen Strafbefehl (Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis) im Vereinigten Königreich an einen Deutschen zustellen. Die Zustellung des Strafbefehls nebst Kostenmitteilung habe ich bereits zweimal mit Einschreiben gegen intern. Rückschein versucht, doch die Rückscheine sind nicht zurück gekommen.

    Kann ich nach Abs. IV.1. des Anhangs II zur RiVASt über deutsche Konsularbeamte in Großbritannien zustellen?
    Hast das jemand schon mal gemacht? Schreibe ich da das Auswärtige Amt in Bonn an? Gibt es dafür Vordrucke? Was muss ich beachten? Muss ich darauf hinweisen, dass die Geldstrafe in Großbritannien nicht vollstreckt werden kann?

    Oder gibt es einen anderen Weg der Zustellung? An welche Behörde kann ich das Ersuchen gegebenenfalls übersenden? Ich finde dazu nichts.
    Danke für eure Hilfe!

    Hallo,
    wir haben eine Reihe von identischen Fällen, vielleicht kann jemand weiterhelfen:
    Im Jahr 2004 (vor Klageerhebung) hat der Wohnungsinhaber A zur Vermeidung der angedrohten Versorgungsunterbrechung einen Betrag von 545,00 Euro hinterlegt unter Verzicht auf Rücknahme.
    Als Auszahlungsberechtigte sind in Ziff. 4 des Hinterlegungsantrags
    a) der Antragssteller = Wohnungsinhaber A und
    b) der Fernwärmelieferer B genannt.
    Anschließend hat B Klage erhoben (auf Verurteilung von A, an B 574,45 Euro nebst Zinsen zu zahlen). Das rechtskräftige Urteil lautet: Die Klage wird abgewiesen.
    Ich habe keine Freigabeerklärung von B vorliegen.
    A beantragt nun Auszahlung auf Grund des vorgenannten Urteils.
    Kann ich auf Grundlage dieses Urteils auszahlen?
    Oder ist mit § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG NRW nur eine rechtskräftige Entscheidung gemeint, die ausdrücklich lautet, dass die Empfangsberechtigung von A gegen B bezogen auf das konkrete Hinterlegungsverfahren festgestellt wird? :gruebel:

    Ich finde keine Kommentierung oder nähere Erläuterung dazu, wie die rechtskräftige Entscheidung lauten muss. Kann mir jemand weiterhelfen? Danke!

    Laut Verkaufsprospekt sind es insgesamt 10.000 Stück auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils 5.000 Euro, also insgesamt 50 Mio. Euro.
    Die Inhaberschuldverschreibungen werden in einer Globalurkunde (Sammelurkunde) verbrieft und über die der Zahlstelle angeschlossenen C-Bank girosammelverwaltet und -verwahrt (§§ 5, 9a Depotgesetz).

    Ich hänge mich an diesen alten Thread und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann:
    Ich habe den Antrag auf Eintragung einer Gesamtsicherungshypothek für die jeweiligen Inhaber von Teilschuldverschreibungen gemäß § 1187 BGB. Die Anleiheschuldnerin hat sofort bei Bewilligung der Hypothek einen Grundbuchvertreter gemäß § 1189 BGB bestellt, der in der Hypothekenbestellungsurkunde nicht mitgewirkt hat.
    Müssen die Wertpapiere gemäß § 43 Abs. 1 GBO vorgelegt werden zur Eintragung der Hypothek? Und für den Vermerk, dass ein Grundbuchvertreter bestellt worden ist?
    Oder gibt es für Teilschuldverschreibungen ein Ausnahme?:gruebel:

    Ich muss einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt (Antragsteller ist der Kreis) in die USA zustellen. Geht das nur auf dem förmlichen Weg an PFI mit Übersetzung aller Unterlagen (auch der Vordrucke ZP 362 - 364)?
    Oder kann ich auch wirksam zustellen durch Einschreiben mit internationalem Rückschein und Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht (in deutsch und englisch)?
    Die deutsche Auslandsvertretung kann auch formlos zustellen, habe ich im Länderteil der Vereinigten Staaten von Amerika gelesen. Aber reicht mir das? Bekomme ich von der Auslandsvertretung einen Zustellungsnachweis?

    Für den Fall, dass ich förmlich zustellen muss, hat jemand Übersetzungen der Vordrucke ZP 362 - 364 in die englische Sprache?

    Hilfe,
    ich habe eine Zwangssicherungshypothek entsprechend dem Antrag des Gläubigervertreters auf einem Grundstück des Vaters des Schuldners eingetragen. Im Versäumnisurteil standen nur Name und Anschrift des Schuldners. Der Vater heißt genauso und wohnt auch im gleichen Haus! Weder im Grundbuch noch im Titel steht ein Geburtsdatum!

    Nun steht der Vater ganz erbost hier und will die Zwangshypothek natürlich gelöscht haben.

    Der Gläubigervertreter bestätigt die Verwechslung und will eine Löschungsbewilligung einreichen.
    Problem: Der Gläubiger, ein Schul-Förderverein, ist
    1. im Titel nicht identisch mit seiner richtigen Bezeichnung im Vereinsregister,
    2. wurde der Gläubiger im Rechtsstreit durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, nun aber sehe ich im Register, dass der Vorstand durch alle (5) Vorstandsmitglieder vertreten wird.
    Also müsste eine Löschungsbewilligung von allen 5 Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Nun kommt es: Ein Vorstandsmitglied ist der Schuldner! Und der hat sein Amt niedergelegt. Steht aber noch im Register.

    Was soll ich machen?
    Welches Rechtsmittel ist gegen meine Eintragung möglich? Beschwerde nach § 71 GBO i.V.m. § 53 I GBO? Muss ich einen Widerspruch eintragen und wie lautet er gegebenenfalls? Oder kann ich von Amts wegen löschen?

    Für den Fall, dass der Gläubiger eine Löschungsbewilligung einreicht, muss doch auch der Eingentümer einer Löschung in der Form des § 29 GBO zustimmen, oder? Aber das kann doch alles nicht richtig sein. :confused:

    Danke für Eure Hilfe!



    Zentrale Vordruckstelle? Wo gibt es die?
    Ich arbeite hier an einem kleinen Gericht in NRW, der vorherige Sachbearbeiter für Auslandssachen hat die Behörde verlassen, so dass ich keine Similes oder besondere Hilfestellungen habe. Ich habe schon einige Male mit Kollegen von anderen Gerichten telefoniert, aber die kann ich ja auch nicht jedes Mal belästigen, daher bin ich dankbar für jede Fundstelle. :confused:

    Grundbuch ist bei mir schon etwas her,
    aber ich meine du kannst sie in den Veränderungsspalten nachtragen und wegen dem Rang brauchst du dir dann keine Gedanken zu machen.
    Die Veränderungsspalten haben den Rang des Rechtes.



    :confused: Rang der Eintragungen in der Nebenspalte

    Ich habe die Zinsen in der Veränderungsspalte zu den Sicherungshypotheke III/ 5-8 nachgetragen ohne weiteren Rangvermerk, da sie meines Erachtens den Rang der Hauptspalte haben. Doch nun meint der Kollege aus der Zwangsversteigerungsabteilung, die Zinsen hätten nun den Rang nach den Hauptforderungen III/ 5-8.
    Wer kann mir eine Fundstelle zu den Rängen von Haupt- und Nebenspalte im Grundbuch geben? Ich finde leider nichts dazu. Haben die Zinsen nun tatsächlich einen nicht gewollten Nachrang nach den Hauptforderungen III/ 5-8?