Beiträge von Conny F.

    Hallo,

    ich habe einen Scheidungsantrag, den ich in den USA zustellen muss. Da ich Auslandssache noch nicht so lange mache und dieses die erste Zustellung nach USA ist, bitte ich um EureHilfe:
    1. Ist die Anschrift Process Forwarding International, 910 5th Avenue, Seattle, WA 98104, USA aktuell und richtig?
    2. Was ist mit den Kosten von 95 US$ für die Zustellung? Bekommt man da eine Rechnung oder wann muss das bezahlt werden? Die Partei hat PKH bewilligt bekommen, also keine Kostenanforderung von denen, oder?
    3. Gibt es etwas Besonderes zu beachten in den USA?

    Danke vorab für Eure Antworten!

    zu # 2:
    Also, ich komme gerade erst dazu, mir eure Antworten durchzulesen, da ich den Nachmittag zuhause mit Kindergeburtstagsparty verbringen durfte (... was wäre ich doch gerne arbeiten gegangen!).
    Die Kellerräume, an denen SNRe eingetragen werden sollen, sind als Sondereigentum in vier verschiedenen Grundbüchern eingetragen, in allen Grundbüchern stehen unterschiedliche Eigentümer in Abt. I. Die Sondernutzungsrechte sollen nun zwei der vier Parteien zugeordnet werden, während die anderen zwei Parteien SNRe an anderen Kellerräumen bekommen, die vorher Gemeinschaftseigentum waren.

    Hallo,
    ich habe eine Änderung der Teilungserklärung. Es sollen nun bezüglich mehrerer Kellerräume Sondernutzungsrechte eingeräumt werden. Diese Räume sind jedoch im Sondereigentum mehrerer Miteigentümer.

    Ist es möglich, dass SNRe am Sondereigentum eingeräumt werden oder muss zunächst das Sondereigentum an den Kellerräumen aufgehoben werden (mit Zustimmung aller Gläubiger und Berechtigten aus Abt. II), damit dann SNRe am Gemeinschaftseigentum eingeräumt werden können? :gruebel:

    Danke für eure Antworten!

    Hallo,
    ich habe auf Grund des Ersuchens der Zwangsversteigerungsabteilung mehrere Sicherungshypotheken gemäß § 128 ZVG in der dort angegebenen Reihenfolge eingetragen. Im Ersuchen war auch angegeben "nebst 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2008". Diesen gesetzlichen Zinssatz habe ich unter Beachtung von §§ 288, 1118 BGB nicht eingetragen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Auflage, Rdnr. 1954).

    Nun meldet sich die Zwangsversteigerungsabteilung und bittet unter Bezugnahme auf Stöber Zwangsversteigerungsgesetze Rdnr. 2.12 zu § 128 ZVG um ranggerechte gesonderte Eintragung der einzelnen Verzinsungen bei den Sicherungshypotheken. Im Stöber heißt es dort: "Die Sicherungshypothek muss im Grundbuch als solche bezeichnet werden. Bei Eintragung müssen ... und der Zinssatz im Grundbuch angegeben werden. ... Damit wird erkennbar gemacht, dass für die Sicherungshypothek nach ZVG Besonderheiten ... gelten."

    Was nun? Muss ich bei Sicherungshypotheken nach dem ZVG doch den gesetzlichen Zinssatz eintragen? Und wie hole ich das am besten ranggerecht nach?

    Nun geht es weiter:

    Im vorgenannten Fall wurde am 28.9.2007 ein "AMTSWIDERSPRUCH gegen die Löschung der Grundschuld über ... EUR zugunsten des unbekannten Rechtsinhabers der gelöschten Grundschuld Abt. III Nr. ..." eingetragen. Nun soll das Grundstück verkauft werden und der Notar beantragt unter Vorlage des damals fehlenden Briefes die LÖSCHUNG des Amtswiderspruchs.

    Meine Frage jetzt: Ist es richtig, dass ich nun den Nachweis in der Form des § 29 GBO verlangen muss, wer der unbekannte Rechtsinhaber ist. Ggfls. benötige ich dann noch eine Löschungsbewilligung.
    Nur Briefvorlage reicht mir zu Löschung des Amtswiderspruchs nicht aus, da die Gemeinde damals behauptete, dass das Recht an sie abgetreten worden sei.

    Hallo,
    da möchte ich mich gerne in das Thema einklinken und etwas fragen: Ich arbeite als Beamtin in NRW mit nur 15 Wochenstunden. Das Ganze läuft meines Wissens als Beurlaubung nach § 85a LGB.

    Weiß jemand Bescheid, welche Folgen das bei Beurteilungen und später bei der Pensionsberechnung hat? Mein OLG hat mir da keine Auskunft geben können, und da für mich mehr Stunden zur Zeit keinesfalls in Frage kommen, habe ich mich für 15 Wochenstunden entschieden. Nur wüßte ich doch gerne über die Auswirkungen Bescheid.

    Ich habe einen Übergabevertrag von Eltern auf Sohn A. Darin wird u.a. die folgende bedingte (Rückauflassungs-)Vormerkung bewilligt:
    "Die Vertragsbeteiligten bewilligen und beantragen, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bei Ausübung des gerade bedingten Rückübertragungsanspruches einzutragen zu Gunsten der Eltern gemäß § 428 BGB und dem Längstlebenden von ihnen allein und ungekürzt, lebenslänglich und unentgeltlich, nach deren Ableben zu Gunsten deren Sohnes B, ersatzweise bei Vorversterben des B dessen Abkömmlinge."

    Ich bin nun soweit, dass ich einen Fall der Alternativberechtigung darin sehe (Schöner/Stöber Rdnr. 261a) und mir folgende Umsetzung vorstellen kann:
    1. bedingtes Recht für Eltern gem. § 428 BGB
    2. bedingtes Recht für Sohn B -Gleichrang-

    Nun aber zu meinen zwei Problemen:
    A) Ist überhaupt ein eintragungsfähiges Recht für B entstanden durch den Übertragsvertrag und die Erklärung des A? B war nicht am Vertrag beteiligt.
    B) Was ist mit der Ersatzeinsetzung der Erben des B bei Vorversterben des B vor seinen Eltern? Ist dieses bestimmt genug, dass ich es eintragen kann, oder trage ich es als unter bestimmten Bedingungen (und zwar bei Versterben des B vor seinen Eltern) vererbliches Recht ein? Oder geht das gar nicht?

    :hoffebete Kann mir einer von Euch weiterhelfen? Danke schon mal.