Super. Dann lasse ich an den Drittschuldner überweisen.
Vielen Dank Euch.
Super. Dann lasse ich an den Drittschuldner überweisen.
Vielen Dank Euch.
Dem Drittschuldner selbst ist es gar nicht aufgefallen, dass er zu viel überwiesen hat. Wir haben ihn darauf aufmerksam gemacht.
Das Geld steht offensichtlich nicht euch zu, sprich hätte vom Drittschuldner nicht an euch ausgezahlt werden dürfen. Was spricht gegen die Rückzahlung an den Drittschuldner?
Wenn der Drittschuldner nicht zu viel an uns überwiesen hätte, hätte der Schuldner - sofern keine weitere Pfändung vorliegt - mehr Einkommen gehabt. Deshalb meine Sorge, dass es falsch ist, die Überzahlung an den Drittschuldner zurückzuüberweisen.
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand helfen. Wir haben das Arbeitseinkommen eines Schuldners gepfändet und der Drittschuldner hat an uns zu viel überwiesen. Der Drittschuldner möchte, dass wir die Überzahlung an ihn zurücküberweisen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das Geld nicht dem Schuldner zusteht.
Muss nicht sein. Eventuell enthält der Darlehensvertrag eine Klausel, dass das Darlehen sofort zur Zahlung fällig wird, sofern gegen den Darlehensnehmer Pfändungen eingehen.
Moin,
Der Pfüb wurde dem Drittschuldner am 07.10.2022 zugestellt. Die am 19.10.2022 für den Monat Oktober erstellte Lohnabrechnung weist eine "Darlehensrückzahlung" auf, die letztlich die an den Gläubiger abzuführende Pfändung erheblich beeinflusst. In den hier vorliegenden drei Gehaltsabrechnungen der Vormonate findet eine Darlehensrückzahlung, bzw. -gewährung keine Erwähnung. Die Vermutung liegt nahe, dass die angebliche Darlehensvereinbarung erst nach der Zustellung des Pfübs an den Drittschuldner erfolgte und somit durch den Arbeitgeber nicht aufgerechnet werden kann und zunächst der Gläubiger, nicht aber der Darlehensgeber befriedigt wird. Sehe ich das richtig?
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand bei meinem Problem helfen.
Ein Schuldner von uns ist verstorben. Lt. Nachlassgericht wurde seine vierjährige Tochter aufgrund eines Testaments Alleinerbin. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin habe ich bereits angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Leider ohne Erfolg.
Kann ich jetzt ohne weiteres einen Mahnbescheid gegen die minderjährige Erbin, gesetzlich vertreten durch die Mutter, machen?
Es ist manchmal nicht so einfach, einen lückenlosen Nachweis zu erbringen. Ich hatte schon einige Schuldner, die sich beim Einwohnermeldeamt nicht abgemeldet haben, untergetaucht sind und vom Einwohnermeldeamt nach unbekannt abgemeldet wurden. Nach einigen Jahren haben sie sich bei uns gemeldet, weil sie wieder mit uns Geschäfte machen wollten. Aufgrund der Vertragsunterlagen hatte ich zwar dann die aktuelle Privatanschrift, wusste aber nicht, wo sie die letzten Jahre gemeldet waren.
Das sieht das LG Dresden zwischenzeitlich anders.
Beschluss des LG Dresden vom 1. November 2016 (2 T 868/16):
"... Weicht eine im Vollstreckungstitel genannte Schuldneranschrift - wie hier - von der im Vollstreckungsauftrag ab, so muss der Gläubiger auch bei bestehender Namensgleichheit -wie hier- und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vollstreckungsschuldner erfahrungsgemäß verhältnissmäßig häufig den Wohnsitz wechseln, worauf auch die Gläubigerin hingewiesen hat, die Identität des im Titel genannten Schuldners mit dem Vollstreckungsgegner nachweisen."
Ich verstehe das Problem nicht. Das Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob gegen den Richtigen vollstreckt wird. Der Gläubiger muß ja irgendwie an die neue Anschrift gekommen sein. Und oft hilft es ja schon, dies dem Gericht darzulegen.
Danke für diese Entscheidung. Würde Dir denn auch die Vorlage einer Bonitätsauskunft reichen?
Sh. LG Dresden, JurBüro 2001, 604: "Demnach darf der Antrag auf Erlass eines Pfübs nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, weil Zweifel an der Identität zwischen Titel- und Vollstreckungsschuldner bestehen, weil die Wohnanschrift des Schuldners im Titel von der im Antrag auf Erlass eines Pfübs abweicht".
LG Dresden, JurBüro 2001, 604)
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand bei folgendem Problem helfen:
Schuldner hat gegen den VB (Titel liegt vor) Einspruch eingelegt. Mir ist klar, dass ich beantragen muss, dass der VB aufrechterhalten bleibt. Der Schuldner hat Teilzahlungen zu den streitgegenständlichen Rechnungen geleistet. Nachdem diese Teilzahlungen zweckbestimmt wurden, muss ich diese auf die streitgegenständlichen Rechnungen anrechnen. Der Schuldner hat allerdings auch Gutschriften für die Rückgabe nicht streitgegenständlicher Waren erhalten. Muss ich diese Gutschriften nach § 367 BGB auf die vorgerichtlichen Kosten, Gerichtskosten des Mahnverfahrens und Verzugszinsen anrechnen oder voll auf die restliche Hauptforderung .
Hallo zusammen,
wir sind Gläubiger in einem Insolvenzverfahren und dem Lieferantenpool beigetreten. Jetzt kam vom Insolvenzverwalter die Info, dass beim Insolvenzschuldner noch Ware vorhanden ist, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatten (teilweise vor zig Jahren). Der Insolvenzverwalter hat einen Interessenten für die Ware und fragt an, ob wir mit einem Teilbetrag des ursprünglichen Kaufpreises einverstanden wären. Meine Frage ist jetzt, ob wir auf das Angebot des Insolvenzverwalters ohne Weiteres eingehen können, obwohl wir dem Lieferantenpool beigetreten sind.
Hallo zusammen,
sind diese Formulare noch aktuell, um den Vollstreckungsbescheid beim Prozessgericht nach Rücknahme des Widerspruchs zu beantragen?
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. der Mahnbescheidsgerichtskosten bei einem Teilwiderspruch:
Mahnbescheid über EUR 5.000,00 nebst Zinsen und Mahnkosten beantragt.Teilwiderspruch i.H.v. EUR 1.000,00 erfolgt. Teil-VB erhalten über EUR 5.000,00,Mahnkosten und Zinsen. Bei Verfahrenskosten steht in Klammern: StreitwertTeil-VB 4.000,00. Die Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens bleibtder Kosten-entscheidung im Streitverfahren vorbehalten.
Weiter untensteht dann, dass der Antragsgegner der Hauptforderung i.H. eines Teilbetragesvon EUR 1.000,00 widersprochen hat. Dieser Teilwiderspruch umfasst auch die geforderten Zinsen und Verfahrenskosten für denMahnbescheid, soweit sie sich auf den widersprochenen Teil der Haupt-forderungbeziehen.
Ich verstehejetzt leider nicht, weshalb oben steht, dass die Verfahrenskosten derKostenentscheidung im Streitverfahren vorbehalten sind und weiter unten steht,dass der Teilwiderspruch nur die Verfahrenskosten umfasst, soweit sie sich aufden widersprochenen Teil beziehen.
Die GK für den nicht widersprochenem Teil der Hauptforderung hätte doch im Titel ausgewiesen werden müssen, oder?