Bisher lagen mir nur Fallkonstellationen zur Protokollierung der Ausschlagung vor, wo der gewillkürte Erbe sein gewillkürtes Erbrecht ausgeschlagen hat um dann seinen Pflichtteil geltend zu machen (§ 2306 BGB) gegen den weiteren gewillkürten Miterben.
Nun habe ich eine Terminsvereinbarung in einer Sache wo der verheiratete in Scheidung lebende Erblasser seine minderjährigen Kinder zu Alleinerben einsetzt und einer dritten nicht verwandten Person den Nießbrauch an seinem Grundbesitz vermacht. Die Nießbrauchberechtigte ist zudem als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.
Die gesetzliche Vertreterin der Erben vereinbart Termin mit der Angabe ,sie wolle für die Kinder ausschlagen und dann den Pflichtteil geltend machen laut anwaltlicher Beratung .
Ob die Ehefrau gesetzliche Erbin wäre ist hier nicht bekannt, die Scheidungsakte liegt hier nicht vor.
Das Wohnsitzgericht der Ausschlagenden hat angeblich angegeben keinen Termin mehr frei zu haben, deshalb rief sie hier an , meine Nachfrage ,ob der Anwalt sie begleiten werde verneinte sie.
Es stellt sich mir die Frage , ob hier die Ausschlagung aus allen Berufungsgründen aufgenommen wird.
Hierzu konnte " Birkenheier ,jurisPR-FamR 16/2015 Anm. 8" gefunden werden.
Weiter frage ich mich praktisch gesehen : Gesetzt den Fall, das F- Gericht genehmigt de Ausschlagung , die Ehefrau scheidet als gesetzliche Erbin aus, da EL Antragsteller des Scheidungsverfahrens und die Voraussetzungen für die Scheidung liegen vor. Gegen wen wird der Pflichtteilanspruch geltend gemacht ?
Auch die nachfolgenden gesetzl. Erben werden kaum das Erbe annehmen.
Da ich mich festgefahren habe in meinen Überlegungen wäre ich für Hilfe dankbar
Und ja ich weiß , dass ich nicht beraten darf