Beiträge von SLE

    Guten Tag

    Die NL- Pflegerin reicht eine Liste der von ihr ermittelten Erben ein. Ein Erbscheinsantrag liegt noch nicht vor, da noch Urkundsnachweise fehlen.

    Da dringend Geld benötigt wird und im Nachlass unbebauter Grundbesitz ist , zu dem ein Interessent gefunden wurde, der einiges über dem Wertgutachten bietet ,soll Grundbesitz jetz schon verkauft werden.

    Genügt die Zustellung des Beschlusses an alle Erben laut Liste der NL- Pflegerin , oder kann man einen Verfahrenspfleger bestellen und an diesen zustellen ?

    Gibt es Rechtsprechung dazu ? Was heißt unbekannte Erben . Kann ich nur dann von bekannt ausgehen, wenn der Erbschein erlassen wurde?

    Guten Tag,

    ich hänge mich hier mit einer Frage an.

    Die NL- Pflegerin reicht eine Liste der von ihr ermittelten Erben ein. Ein Erbscheinsantrag liegt noch nicht vor, da noch Urkundsnachweise fehlen.

    Da dringend Geld benötigt wird und im Nachlass unbebauter Grundbesitz ist , zu dem ein Interessent gefunden wurde, der einiges über dem Wertgutachten bietet ,soll Grundbesitz jetz schon verkauft werden.

    Genügt die Zustellung des Beschlusses an alle Erben laut Liste der NL- Pflegerin , oder kann man einen Verfahrenspfleger bestellen und an diesen zustellen ?

    Gibt es Rechtsprechung dazu ? Was heißt unbekannte Erben . Kann ich nur dann von bekannt ausgehen, wenn der Erbschein erlassen wurde?

    In meiner Sache geht es nicht um eine Vollmacht , sondern um das Vorkaufsrecht der Gemeinde

    Eine Erbengemeinschaft überträgt Grundbesitz an einen der Miterben , aber nicht im Wege der Erbauseinandersetzung , sondern als Verkauf . Der Kaufpreis fließt auf ein Erbengemeinschaftskonto. Vermutung : Die Erbauseinandersetzung wird also schlussendlich bezüglich des Kontos erfolgen
    De Erbengemeinschaft besteht aus einer alten Damen und ihren Nichten und Neffen (Abkömmlinge verschiedener Geschwister).

    Die Neffen und Nichten sind demgemäß zum Teil untereinander Vettern und Cousine also mehr als Seitenlinie 3 Grad - eine Erbauseinandersetzung liegt auch nicht vor.

    Ich komme zu dem Schluss , dass es der Vorlage einer Bescheinigung nachdem BBauG bedarf,oder habe ich Denkfehler:gruebel:

    In Terminsvorbereitung:
    Erblasser und Ehefrau sind niederländische Staatsangehörige , wohnen seit Jahren in Deutschland , laut Grundbuch -in niederländischer Gütergemeinschaft.
    Keine letztwillge VFG, 1 Kind

    Die Eheschließung lag vor dem 1.1.2009 ,dem Zeitpunkt des neuen Güterrechts (Zugewinngemeinschaft ähnlich dem deutschen Recht )in den Niederlanden , so dass wenn ich richtig überlege , ja keine analoge Anwendung des § 1371 Abs. I BGB in Frage kommt.
    Resultat :Frau 1/4>Kind 3/4
    Stimmt ihr zu , oder habe ich Denkfehler ?

    Vielen Dank Crownwell,

    genau das waren meine Zweifel.
    Zumal die Nießbrauchsberechtigte laut Testament sämtliche Kosten und Lasten des Grundbesitzes trägt und auch noch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen trägt.
    Aber dies hätte ja auch noch das Familiengericht im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.
    Seltsam finde ich nur, dass sie anwaltlich beraten worden sein will zu diesem Schritt.
    Für das Nachlassgericht wird sich letztlich , wenn sie nach nochmaliger Rücksprache mit dem Anwalt (wenn sie meinen Rat auf nochmalige Beratung beherzigt) beim Termin bleibt , " nur" die Frage stellen, was sie protokolliert haben will Ausschlagung aus allen Berufungsgründen , was ich für sinnvoll halten würde,oder nur Ausschlagung der gewillkürten Erbfolge.

    Und unabhängig davon muss ich über den 2138 BGB ehrlich gesagt noch mal nachdenken.

    Was SLE meint, ist wohl, ob es ratsam ist, aus allen Berufungsgründen auszuschlagen. Darüber gibt es im Schrifftum eine Kontroverse und auch diverse Entscheidungen.

    Vgl. etwa hier:

    https://dejure.org/dienste/vernet…xt=3%20U%203/14


    Ja genau. Diese Entscheidung ist in dem von mir oben zitierten Passus behandelt.

    Wenn die Kinder nur die testamentarische Erbschaft ausschlagen sind sie die gesetzliche Erben, also müssten sie den Anspruch gegen sich selbst geltend machen unter Berücksichtigung 2318 BGB?


    Das Vermächtnis besteht aus einem Nießbrauch ( Vermächtnisnehmerin ist nicht alt ! ) an bebautem Grundbesitz .

    Ich denke letztlich will man will an die Vermächtnisnehmern zur Auszahlung dran . Die Testamentsvollstreckung besteht auch noch 15 Jahre .

    Bisher lagen mir nur Fallkonstellationen zur Protokollierung der Ausschlagung vor, wo der gewillkürte Erbe sein gewillkürtes Erbrecht ausgeschlagen hat um dann seinen Pflichtteil geltend zu machen (§ 2306 BGB) gegen den weiteren gewillkürten Miterben.

    Nun habe ich eine Terminsvereinbarung in einer Sache wo der verheiratete in Scheidung lebende Erblasser seine minderjährigen Kinder zu Alleinerben einsetzt und einer dritten nicht verwandten Person den Nießbrauch an seinem Grundbesitz vermacht. Die Nießbrauchberechtigte ist zudem als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.

    Die gesetzliche Vertreterin der Erben vereinbart Termin mit der Angabe ,sie wolle für die Kinder ausschlagen und dann den Pflichtteil geltend machen laut anwaltlicher Beratung .

    Ob die Ehefrau gesetzliche Erbin wäre ist hier nicht bekannt, die Scheidungsakte liegt hier nicht vor.
    Das Wohnsitzgericht der Ausschlagenden hat angeblich angegeben keinen Termin mehr frei zu haben, deshalb rief sie hier an , meine Nachfrage ,ob der Anwalt sie begleiten werde verneinte sie.

    Es stellt sich mir die Frage , ob hier die Ausschlagung aus allen Berufungsgründen aufgenommen wird.
    Hierzu konnte " Birkenheier ,jurisPR-FamR 16/2015 Anm. 8" gefunden werden.

    Weiter frage ich mich praktisch gesehen : Gesetzt den Fall, das F- Gericht genehmigt de Ausschlagung , die Ehefrau scheidet als gesetzliche Erbin aus, da EL Antragsteller des Scheidungsverfahrens und die Voraussetzungen für die Scheidung liegen vor. Gegen wen wird der Pflichtteilanspruch geltend gemacht ?
    Auch die nachfolgenden gesetzl. Erben werden kaum das Erbe annehmen.

    Da ich mich festgefahren habe in meinen Überlegungen wäre ich für Hilfe dankbar
    Und ja ich weiß , dass ich nicht beraten darf

    Mir ist durchaus bekannt, das die Verordnung seit Jahren besteht. Ich habe aber zum ersten Mal die Konstellation, dass jemand zur Ausschlagung kommt betreffend eines Erblassers, dessen Staatsangehörigkeit nicht die eines Mitgliedsstaates ist und ich habe überlegt welches Recht Anwendung findet zumindest betreffend Vermögen im Ausland.

    Stehe mir gerade auf dem Schlauch, für morgen ist Bruder eines kosovarischen Staatsangehörigen ( ledig ohne Kinder)zur Ausschlagung angemeldet. Wir sind Wohnsitzgericht des Ausschlagenden . Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland , Kosovo ist Drittstaat im Sinne der europäischen Verordnung.
    Kann ich Ausschlagung aufnehmen ? Mit welchem Zusatz

    Bei Übernahme einer bereits bestehenden Vormundschaft stellt die Mitarbeiterin des Vereins, welche das Amt des Vormundes inne hält ,folgenden Antrag:

    Ich bitte um Aufnahme einer Vertretungsregelung in der Bestallung
    "Vertretung im Fall der Verhinderung ist eine vom Verein benannte Person"

    Im Schreiben selbst wird darauf hingewiesen , dass manche Gerichte dies ablehnen, andere dies so entscheiden .

    Ich selbst habe zu der Thematik nachfolgende Entscheidung eines Obergerichts (welches nicht meines ist) ,gefunden, die jedoch eine anderweitige Regelung anspricht.

    Kennt jemand Rechtsprechung betr. OLG Bezirk Köln , bzw. wie handhaben die Kollegen dies?

    Selbstverständlich bin ich auch an der Meinung der Kollegen aus anderen OLG Bezirken interessiert.

    siehe auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 9.5.2012 II1 WF 20/12

    Es liegt ein Löschungsantrag des Schuldnervertreters zu in Ab. III eingetragenen Rechten(keine Briefrechte) unter Vorlage einer mit R-Vermerk versehenen Ausfertigung der Bestätigung des Insolvenzplans vor.

    Im Insolvenzplan bewilligen die betreffenden Gläubiger die Löschung de Rechte ( § 254a Abs. 1 InsO).

    Soweit so gut, aber was ist mit der Zustimmung des Eigentümers ( Schuldners) zur Löschung in der Form des 29 GBO ?
    In den Gründen des Beschlusses des Inso-Gerichts steht: " Zur Annahme des Insolvenzplanes bedarf es der Zustimmung des Schuldners. Diese liegt vor"

    Reicht dies ?Die Zustimmung steht ja nicht im Inso-Plan ,bzw, da der Insolvenzvermerk noch im Grundbuch eingetragen ist , bedarf es doch eher der Zustimmung des Inso-Verwalters,oder?:gruebel:

    Nun der vermeintliche Erbe war gestern noch unangemeldet hier, so dass eine Aufnahme der Erklärung (so wurde er ja nun mal anwaltlich beraten) erfolgt ist.
    Zudem führte er ein Schreiben des Anwalts mit aus dem sich ergibt, das der Anwalt zum Schuss gekommen ist , dass zumindest auch deutsches Erbrecht Anwendung finden kann
    Ich habe einen Hinweis aufgenommen hinsichtlich der Notwendigkeit der Prüfung inwieweit Anwendung Schweizer Rechts in Betracht kommt. Er gab an sich diesbezüglich noch einmal an den Anwalt zu wenden. Eine beglaubigte Abschrift der Erklärung wurde ausgehändigt.

    Trotzdem würde mich natürlich interessieren ,wie Sie bezüglich des in Deutschland gelegenen Grundbesitzes auf die Anwendung Schweizer Rechts gekommen sind.
    Die Schweiz ist nicht Mitgliedsstaat der EU ErbVO.
    Habe ich einen Denkfehler?:gruebel:

    Terminsvereinbarung hier für Erbausschlagung am Wohnsitzgericht des Ausschlagenden nach anwaltlichem Rat
    Bis jetzt bekannt:
    Deutscher Erblasser stirbt August 2018 mit letztem Wohnsitz und Aufenthaltsort in der Schweiz .
    Nachlass befindet sich hautsächlich in der Schweiz .
    Versäumung der 6 monatigen Frist wohl kein Thema, da bis zu anwaltlichen Rat und darüber hinaus wohl fraglich war, wer Erbe ist.
    Im Inland befindet sich jedoch noch Grundbesitz

    Mein Überlegung:

    Aufnahme der Erbausschlagung auf jeden Fall sinnvoll , da bezüglich des in Deutschland gelegenen Grundbesitzes die Anwendung deutschen Rechts in Frage kommt.

    Übersendung der Urschrift der EA an das gemäß § 343 Abs 2 oder 3 zuständige Gericht, wobei die diesbezüglichen Angaben noch im Termin zu erfragen sind.Ebenso werde ich erfragen , wo der Grundbesitz gelegen ist. ( notwendige Sicherugsmaßnahmen ?)

    Was jedoch sage ich dem Ausschlagenden bezüglich
    des Nachlasses bei dem die Anwendung Schweizer Rechts in Frage kommt?
    Die Anwälte gingen nach der Auskunft im Telefonat davon aus, das wir auch bezüglich der Unterrichtung der Schweizer Behörde alles in die Wege leiten.

    Für Denkanstöße wäre ich dankbar.

    Kennt jemand ggf. neuere Entscheidungen hierzu ?
    Die Anmerkung im Palandt bezieht sich m.E. darauf , dass ich zuerst per Fax de Erklärung abgebe und dann die Erklärung in der richtigen Form abgebe.
    Hier war die Erklärung ja in der richtigen Form (so notariell beglaubigt)abgegeben worden, aber vor postalischem Eingang vorab per Fax dem Nachassgericht mitgeteilt worden.:gruebel:

    Guten Morgen,

    Kann mir jemand sagen , in welchem Zeitraum die Adoptionssachen beim Landgerichtgeführt wurden (Kind in NRW geboren und adoptiert)?


    Gab es hinsichtlich der Erklärungen ggü. dem AG Berlin Schöneberg nach Artikel 12 Übergangs-und Schlussvorschriften zum Adoptionsgesetz § 2 Absatz 2 Satz 2,3 , Absatz eine Mitteilungsvorschrift des AG Schönberg an Standesamt oder/und dem Adoptionsgericht?:gruebel: