Beiträge von oilers

    Die Mutter ist mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Erbengemeinschaft Eigentümerin einer Wohnung. Daneben ist sie auch Alleineigentümerin einer Wohnung. Nun soll die Teilungserklärung geändert werden. Unter anderem soll auch Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden. Hierfür ist für die Kinder ein Ergänzungspfleger notwendig, da ja für die Umwandlung eine Einigung erforderlich ist und die Mutter von der Vertetung ausgeschlossen ist. Nun stellt sich die Frage, ob für jedes Kind ein Ergänzungspfleger notwendig ist, oder ob ein Ergänzungspfleger beide Kinder vertreten kann.

    Die Minderjährige ist Miteigentümerin eines Grundstücks in Erbengemeinschaft. Der Miterbe will seinen Erbanteil nun an einen Dritten veräußern. Bedarf die Erklärung der Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB denn der familiengerichtlichen Erklärung? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift. Denn § 1821 Abs 1 Nr. 1 ist meiner Ansicht nach nicht anwendbar, da es sich bei diesem Vorkaufsrecht um kein dingliches Recht handelt.

    Ich habe ein ähnliches Problem. Es wird auch auf drei eigentständigen Grundstücken eine zentrale Tiefgarage gebaut. Es sollen nun jeweils drei Stellplätze, die sich auf BA 1 befinden, in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt werden, welches zu BA 2 bzw. BA 3 gehört. BA 1 soll jedoch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt werden.

    Dieser Überbau soll nun durch ein Überbaurecht gesichert werden. Dies ist ja wohl möglich, wie ich den obigen Ausführungen entnommen habe.

    Ist es denn hierzu erforderlich, dass die Stellplätze an das das jeweilige Grundstück grenzen, auf dem sich das Gebäude befindet, das in Wohnungseigentum aufgeteilt wird, d.h. müssen die Stellplätze an das Grundstück BA 2 bzw. BA angrenzen? oder ist es unschädlich, dass sich zwischen den Stellplätzen und dem Grundstück die Fahrbahn befindet?

    Ein von mir bestellter Verfahrensbeistand soll in einem Strafverfahren vor dem Landgericht als Zeuge vernommen werden. Nun beruft sich der Verfahrensbeistand gemäß § 53 I Nr. 3 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Das Landgericht hat nun beantragt, einen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis "Entbindung des Verfahrensbeistand von seinem Zeugnisverweigerungsrecht" zu bestellen. Meiner Ansicht nach hat der Verfahrensbeistand jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht, da er im § 53 StPO nicht explizit genannt ist, und eine analoge Anwendung meiner Meinung nach ausscheidet, da im § 53 StPO alle Berufsgruppen abschließend aufgezählt sind. Hatte denn jemand schon einmal das gleiche Problem?

    Es wird ein neues Wohnungseigentum nach § 8 WEG gebildet. Alle Teileigentumseinheiten sollen in einem einheitlichen Generalvertrag an einen Hotelbetreiber verpachtet werden. Hierzu wird eine GbR gegründet. Jeder Teileigentümer erwirbt einen Gesellschaftsanteil an derGbR, dessen Höhe seinem Miteigentumsanteil entspricht. Die GbR verpachtet alleEinheiten dann eine GmbH.

    Jeder Teileigentümer ist verpflichtet seineTeileigentumseinheit, an die GbR zu verpachten und jede andere eigeneNutzung/Vermietung zu unterlassen. Weiter verpflichtet sich jederTeileigentümer den bestellten Verwalter mit der Vertretung und der Wahrnehmung aller Rechte gegenüber der GmbH zu vertreten, insbesondere auch den Pachtzins einzuziehen und diesen an die Teileigentümer/Gesellschafter auszuzahlen.

    Diese Verpflichtung soll nun durch eine Grunddienstbarkeit an jeder Teileigentumseinheit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anderenTeileigentumseinheiten abgesichert werden.

    Hat das denn schon mal jemand gesehen? Denn in meinen Augenwäre max. die Verpflichtung die eigene Nutzung zu unterlassen, eintragungsfähig.

    Mir wird eine Teilungserklärung samt Nachtrag zum Vollzug vorgelegt. In der Teilungserklärung werden u.a. die beiden Wohnungen 3 und 4 bzw. 18 und 19 gebildet. Auch in den Plänen sind diese Wohnungen verzeichnet. Die Abgeschlossenheit dieser Wohnungen ist auch bestätigt. Nun werden in dem vorgelegten Nachtrag die beiden Wohnungen 3 und 4 sowie die Wohnungen 18 und 19 zu den Wohnungen 3/4 bzw. 18/19 vereinigt. Benötige ich denn für den Vollzug nun berichtigte Pläne und eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung? Denn in den Plänen sind die neu gebildeten Wohnungen ja nicht vorhanden und in der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird ja nur die Abgeschlossenheit der "alten" Wohnungen bestätigt. Die RNr. 2979 in Schöner/Stöber betrifft in meinen Augen nur die Vereinigung von bereits bestehenden Wohnungen.

    Im Erbbaugrundbuch sind vier Eigentümer zu je 1/4 eingetragen. Diesen vier Eigentümern steht am Grundstück eine Vormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts zu. Sie sind hier auch zu je 1/4 Berechtigte.

    Nun will ein Erbbauberechtigter im Rahmen einer Teilungsversteigerung das Erbbaurecht erwerben. Soweit alles unproblematisch.

    Mein Problem ist nun, was mit dem Ankaufsecht passiert. Dies wurde ursprünglich für die Erwerber des Erbbaurechts persönlich bewilligt (auch zu je 1/4) und nicht für die Berechtigten des Erbbaurechts.

    Sind dann nach dem Zuschlag die Berechtigten des Ankaufsrechts andere als der Eigentümer des Erbbaurechts?

    Im Grundbuch war ursprünglich die Betreute als Eigentümerin eingetragen. Sie hat dann den Grundbesitz auf ihre Tochter übertragen. Dies wurde im Grundbuch auch vollzogen und die Tochter als neue Eigentümerin eingetragen. Aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses wurde dann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen, da die Betreute bei Abschluss des Kaufvertrages wohl geschäftsunfähig war. Nun legt der Rechtsanwalt der eingetragene Eigentümerin einen Vergleich des Gerichts vor, in dem die Betreute, vertreten durch ihren Betreuer, bewilligt und beantragt, den Widerspruch zu löschen. Benötigt man für diese Löschung denn die Genehmigung gem. § 1821 Nr. 1 BGB? Mir ist schon bewusst, dass der Widerspruch kein Recht an einem Grundstück ist, sondern ein Sicherungsmittel. Allerdings schreibt kein Kommentar dazu etwas. Eine Genehmigung gem. § 1822 Nr. 12 BGB ist hier nicht notwendig.

    In einem Verfahren hat ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ein Sparkonto bei einer Sparkasse eröffnet. Auf meine Nachfrage bei der Sparkasse, aus welchem Grund dieser dort ein Sparkonto ohne Mitwirken des Vormunds und die familiengerichtliche Genehmigung gem. § 1812 BGB eröffnen kann, wurde mir mitgeteilt, dass dies gem. Art. 31 AGBGB möglich sei. Ist Euch dies denn schon mal untergekommen?

    Im Grundbuch sind zwei Ehegatten als Eigentümer in GbR eingetragen.

    Der Ehemann verstirbt nun und wird von seiner Ehefrau als alleinige, befreite Vorerbin beerbt. Nacherben sind die beiden Kinder. Die Ehefrau wird auch als Testamentsvollstreckerin benannt.

    Die Ehefrau erhält außerdem als Vorausvermächtnis den Anteil des Ehemanns an der GbR.

    Nun stellen sich hier ein paar Fragen.

    Sollte die Ehefrau das Vorausvermächtnis geltend gemacht haben, würde die GbR aufgelöst, da sie nur noch aus einem Gesellschafter besteht. Denn dann wäre sie ja bzgl. des GbR-Anteils Vermächtnisnehmerin und keine Erbin.

    Sollte die Ehefrau das Vorausvermächtnis nicht geltend gemacht haben, könnte ja die Gesellschaft fortbestehen. Sagt zumindest Baumbach, RNr. 19 zu § 131. Wobei dies jedoch strittig ist. Allerdings müsste ich meiner Meinung nach, dann den Nacherbenvermerk eintragen, um kenntlich zu machen, dass die Ehefrau nur Vorerbin ist. Dies ist ja allerdings an einem GbR-Anteil nicht möglich.

    Wie seht ihr das?