Beiträge von quinnys

    Das ist es ja Anta, alle Jubeljahre kommen zwei Vereine mal auf den Gedanken sich unbedingt verschmelzen zu müssen und dann fängt die Prüferei von vorne an. In HRA hangeln wir uns an einem Prüfungsschema entlang, das vor vielen Jahre durch eine Kollegin erstellt und von uns angepasst wurde. Und ich habe auch schon von anderen Kollegen gehört, die solche Schemata erstellt haben. Ist zumindest ein Versuch wert hier zu suchen. Vielleicht meldet sich noch jemand ...

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich bin auf der Suche nach einem recht aktuellen Prüfungsschema zur Verschmelzung von Vereinen. Die Suche im Forum hat mich nicht weitergebracht. Der Austausch mit hiesigen Kollegen auch noch nicht. Da bleibe ich zusätzlich zu meiner Suche hier im Forum dran.
    Ich weiß, wie viel Arbeit und Prüfung gerade bei der Verschmelzung von Vereinen erforderlich ist, deshalb hoffe ich, empfindet ihr meine Frage als nicht allzu dreist. Hat zufällig jemand in letzter Zeit ein Prüfungsschema erstellt und würde mir dieses per Email zur Verfügung stellen?

    Grüße aus dem Sauerland
    Simone

    Hallo Ihr Lieben,
    im Herbst werde ich nach 20 Jahren wieder regelmäßig M-Sachen bearbeiten dürfen. In den letzten 2 Jahren habe ich mich nur ab und an vertretungsweise durch die Akten gewuselt. Die normalen PfÜBse sind nicht das Problem, eher die Anträge, die außer der Reihe gestellt werden. Da ich an einem eher kleinen Gericht arbeite, habe ich hier an einigen Tagen leider keine/n Kollegen zum Fragen. Die vorliegende Literatur ist auch schon uralt. Und mal ehrlich, das in NRW zu nutzende IT-MobiV ist nicht sehr nutzerfreundlich :gruebel:

    Könnt ihr mir Tipps für Arbeitshilfen geben? Die hier im Forum verlinkten Merkblätter habe ich mir schon alle abgespeichert. Mit welchen Büchern arbeitet ihr?

    Hallo zusammen,

    in Vertretung bearbeitet ich für einen längeren Zeitraum u.a. folgende Akte, die bereits seit 1 Jahr läuft.
    März 2013: Vergleich geschlossen, AS ist das noch mj Kind, vertr. durch den Vater, AG´in die Mutter; die AG´in verpflichtet sich zur Zahlung von Unterhalt an die AS für Zeitrum 7/12-9/13
    Sep. 2013: Kind wird volljährig und unterschreibt folgenden Satz: Hiermit trete ich, I.B. meine titulierten Ansprüche auf Unterhalt an meinen Vater ab.
    Feb. 2014: Antrag des Rechtsanwalts des Vaters auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel unter Vorlage und Bezugnahme auf o.g. Abtretungserklärung

    Meine Kollegin hat die Akte bis vor kurzen bearbeitet und eine Erteilung abgelehnt, da ihr die Abtretungserklärung zu dürftig ist. Sie bestet darauf, dass das "Kind" bestätigt, dass die Zahlungen des KV auch tatsächlich erfolgt sind.

    Kind schweigt bis heute. Der Anwalt beharrt auf seinem Antrag.

    Folgende Literatur habe ich mir durchgelesen, komme aber nicht wirklich weiter:
    Beschluss des OLG Bremen vom 11.10.2001, 4 U 20/01
    Aufsatz von Dr. Hans Gießler "Erlöschen der elterlichen Prozessführungsbefugnis und Übergang zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch",FamRZ 1994, S. 800 ff.
    § 400 BGB

    Meine Frage: kann die Klausel erteilt werden? Wenn nicht (und meine Kollegin Recht hat mit dem Erfordernis der tatsächlichen Zahlung), was kann ich noch tun? Ich komme nicht weiter.
    Wer kann helfen?

    LG,
    Simone

    Hier das Ergebnis einer Fortbildung:

    VorläufigeBetreuerbestellung ohne Hauptsacheverfahren

    In der Praxis herrscht eine große Unsicherheit, welcheKosten anzusetzen sind, wenn eine vorl. Betreuung nicht in eine langfristigeBetreuung übergeht.
    Diese Fälle sind nicht selten.
    Aufgrund Eilbedürftigkeit, zumeist akuter Erkrankung (z.B.Schlaganfall), wird eine vorläufige Betreuung eingerichtet, die dann kurzdarauf entweder durch Tod des Betroffenen oder Genesung oder aber Auffindeneiner Vorsorgevollmacht endet bzw. aufgehoben wird.
    In diesen Fällen fällt, anders als in der früherenKostenordnung, nunmehr eine 0,3-Gebühr nach KV 16110 an.

    Unstreitig scheint zu sein, dass in diesen Fällen eine Kostenentscheidung gemäß
    § 27 GNotKG
    erforderlich ist, da es keinen gesetzlichen Kostenschuldnergibt (§ 23 nicht anwendbar).
    Unstreitig ist wohl auch, dass es einer Wertfestsetzung bedarf. In der Höhe des festzusetzenden Wertesgehen die Meinungen aber schon auseinander.

    Zu diesem Ergebnis kam auch die Bezirksrevisorenkonferenz imDezember 2013.

    Zuständig für Kostenentscheidung und Wertfestsetzung ist derRichter.
    Während viele den Regelwert gem. § 36 GNotKG in Höhevon 5000.—€ oder geringer festsetzen, gibt es auch Gerichte, die einen Wert inAbhängigkeit des Vermögens festsetzen (§ 62 = halber Vermögenswert).

    Jedenfalls entsteht dann aber die 0,3-Gebühr nach demfestgesetzten Wert.

    Die zu erhebende Gebühr nach KV 16110 sieht –entgegen derRegelung bei langfristigen Betreuungen- keinen Vermögensfreibetragvon 25.000 € vor.
    Der Freibetrag von 25000 € bezieht sich nach derVorbemerkung 1.1 in Hauptabschnitt 1 nur auf Gebühren des Hauptabschnitts 1.

    Das kann von der Systematik des Kostenrechts eigentlichnicht richtig sein.
    Denn im Ergebnis bedeutet das, dass vorläufige Betreuungenjedenfalls bei einem Wert bis 25.000.-- € teurer sind als langfristigeBetreuungen.

    Die Bezirksrevisorenkonferenz hält den Ansatz der Gebührgem. KV 16110 auch unter einem Vermögenswert von 25.000.-- € für richtig.

    Eine Unsicherheit gibt es auch bei den Auslagen
    In den Vorbemerkungen 3.1 zu Teil 3, Hauptabschnitt 1 wirdbei Betreuungssachen verwiesen auf den Freibetrag in Vorbemerkung 1.1. Abs. 1.
    Fraglich ist, ob Auslagenfreiheit bei Vermögen unter 25.000€ (mit Ausnahme Verfahrenspflegerkosten) nur in Betreuungssachen giltoder die Befreiung sich auch erstreckt auf vorläufige Betreuungen, die nach derSystematik des GNotKG ja keine Betreuungssachen sind, sondern einstweiligerRechtschutz.

    Eine erkennbare durchgreifende Praxis gibt es bisher nicht.

    Neu:
    DasBundesjustizministerium hat die Problematik erkannt und reagiert.
    Es ist beabsichtigt, durchdie Rechtsunsicherheit durch zwei klarstellende Vermerke im GNotKG zubeseitigen.
    Im Ergebnis soll sich derHauptabschnitt 6 „Einstw. Rechtschutz“ nicht mehr auf vorläufige Betreuungenbeziehen.
    Der Hauptabschnitt 1(KV11100 ff) soll dann auch für vorläufige Betreuungen gelten.
    Zur Zeit läuft eineLänderanhörung zu der beabsichtigten Änderung des GNotKG.
    Der Referent des BMJ hatmir in einem Gespräch gesagt, dass s.E. keine Bedenken bestehen dürften, schonjetzt entsprechend der beabsichtigten Neuregelung zu verfahren, da auchvorläufige Betreuungen Betreuungsverfahren sind und bei großzügiger Auslegungdes Hauptabschnitts 1 unter KV11100 ff subsummiert werden können.
    Ich hoffe, dass der JM NRWnach Auswertung der Praxisanhörung eine Empfehlung herausgibt, schon jetzt nachder beabsichtigten Neuregelung zu verfahren.

    Was soll sie denn noch konkreter vortragen?


    Wie bereits ausgeführt, sind m.E. die beiden von mir genannten Fälle zu unterscheiden.
    Insofern wäre es - zumindest für mich - für die Beurteilung des Problems durchaus interessant zu wissen, ob die TO das ehemalige Referat des Kollegen übernommen hat und dieser nunmehr ein anderes Referat bearbeitet oder ob sie ein paar Buchstaben von ihm übernommen hat und er grundsätzlich noch "sein" altes Referat hat.


    Der Kollege hat ein paar Buchstaben seines Referates an mich abgegeben.

    Bis zu meinem Dienstantritt hierhin hat er die Buchstaben F-Sch bearbeitet, davon bearbeite ich nun die Buchstaben L-Sch. Und die GV lautet nunmehr:

    Die GV wird nach Dienstantritt der Rechtspflegerin ..... ab dem 01.01.2014 wie folgt neu gefasst:
    Herr .....: Betreuungssachen mit den Buchstaben F-K
    Frau .....: Betreuungssachen mit den Buchstaben L-Sch

    Eine Regelungen zur Bearbeitung von Altakten ist und wurde auch in der Vergangenheit nicht (zumindest nicht in der GV) getroffen.

    Habt vielen Dank für all eure Antworten. Zu konkretisieren gibt es meinerseits nichts. Die Akten lagert dieser Kollege wie geschrieben zum Teil seit 2 Jahren in seinem Büro (ist machbar, wenn die Btetroffenen verstorben sind und nur noch die Schluss RL zu prüfen ist). Es ist auch gar nicht so, dass mir die Akten mit neuen Eingängen vorgelegt werden. Typisches Beispiel meiner gestern erwähnten Akte:
    Juli 2013: Eingang RL, seine Vfg: 1 Monat
    WV an ihn im August 2013.................................... es passiert nichts
    30. Juni 2014: der Kollegin ....... zuständigkeitshalber

    Die Angelegenheit wird hier kontrovers diskutiert. Die Tendenz ist ersichtlich: er ist für seine Alt"lasten" zuständig.
    Da sich unsere GV´en nur auf das nötigste beschränken (sprich keinerlei Regelung zu Altakten), wird wohl eine Nachfrage in beim GL erforderlich sein.

    Ich werde berichten und bin offen für weitere Meinungen!

    In der GV steht nichts über Altakten....

    Und die Kollegen schütteln die Kopf.

    Es mag sich keiner mit ihm anlegen. Die akzeptieren das seit Jahren. Ich kann darüber nur den Kopf schütteln, mag aber als Eindringling (so werde ich hier gesehen) nicht für noch mehr Unfrieden sorgen.

    Ich habe jetzt erstmal Feierabend und schaue morgen wieder ins Forum. Habt vielen Dank für eure bisherigen Antworten.

    Hallo liebe Kollegen,

    ich habe hier ein großes und zunehmendes Problem. Ich bin erst seit ein paar Monaten an meiner jetzigen Dienststelle eingesetzt und bearbeite u.a. Betreuungsakten.

    Ein Kollege hortet insbesondere Rechnungslegungen und dicke Sachen gerne in seinem Zimmer und schreibt mir diese nun so nach und nach zu.

    Bei Eingang der Unterlagen (zum Teil aus 2009!!!) war ich noch gar nicht an der Behörde beschäftigt, logischerweise auch nicht für die Bearbeitung zuständig. Bei zwei Akten habe ich dieses Spiel ja noch mitgemacht. Aber nun bekomme ich heute wieder eine dicke Akte mit noch dickerem Ordner zur Prüfung der RL, die vor mehr als 1 Jahr (weit vor meiner Versetzung hierher) eingegangen ist.

    Ich bitte um eure Meinung, wie ich mich verhalten kann. Ein persönliches Gespräch bringt/brachte mich nicht weiter. Ich sei JETZT zuständig und Punkt. Er bearbeitet übrigens weiterhin dieses Sachgebiet.
    Kann es das sein? So bekommt man seine Rückstände auch weg :(
    Leider auf meine Kosten.

    Was kann ich tun?

    Hallo ins Land,

    wir grübeln hier im Register über folgenden Sachverhalt: es häufen sich die HRA-Akten betr. Kommanditgesellschaften, in denen Zwischenverfügungen erfolgen müssen, weil nicht alle Gesellschafter angemeldet haben.

    Beispiel:
    "A" GmbH & Co. KG
    phG: A Verwaltungs GmbH vertreten durch A
    Kommanditisten: A und B
    B ist verstorben und von A beerbt worden.

    Der Notar meldet an: "Es wird angemeldet, der Kommanditist B ist verstorben und ausgeschieden und im Wege der ... von A beerbt worden."

    Unterschrift A


    fertig


    Weder aus der Anmeldung, noch aus dem Beglaubigungsvermerk geht eindeutig und unzweifelhaft hervor , in welcher Position A anmeldet. Deshalb ergehen Zwischenverfügungen mit der Bitte um Nachreichung der fehlenden Anmeldungen bzw. um Klarstellung, als was der A überhaupt angemeldet hat. Wir lehnen die Zw.Vfg. an die Entscheidung des OLG Hamm von 04.05.1982, 15 SBd 7/82 an.

    Die Notare wollen die Zwischenverfügungen in der Regel dadurch beheben (mit Unterschrift und Siegel), dass sie erklären, dass A in seiner Eigenschaft als GF der Komplementärin, als Kommanditist und als Erbe vorgenommen hat.

    Das OLG Hamm besteht in der in der oben zitierten Entscheidung hingegeben darauf, dass sich aus der Anmeldung (und nicht aus dem beglaubigungsvermerk) eindeutig und unzweifelhaft ergeben muss, in welcher Eigenschaft A anmeldet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass A in dreifacher Eigenschaft unterschreibt, es geht nur darum, dass A genau angibt, in welcher Eigenschaft er anmeldet (Beispiel: melde ich als GF der phG, als Kommanditist und als Erbe an....). Ich hofffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

    Werden an anderen Gerichten nicht eindeutige Anmeldungen, wenn sie nur von dieser einen übrig gebliebenen Person vorgenommen wird akzeptiert?

    Hallo,

    ich zähle mich zu den Neulingen in diesem Bereich und bin auf der Suche nach Literatur, die mir im Pensum weiterhilft. Wir sind sehr mager ausgestattet im Bereich der Jugendstrafvollstreckung und der Kostenbehandlung in Strafsachen. Ich suche keine Kommentare, sondern praxisnahe Literatur evtl. sogar mit Verfügungsvorschlägen bzw. Vorgehensweisen.

    Ich habe leider das Gefühl in dieses Pensum nicht reinzukommen. Zwar arbeiten wir hier mit JUDICA, so dass die Formulare quasi vorgegeben sind, diese sind allerdings zum Teil merkwürdig strukturiert.
    Wir Registerleute dürfen uns nun nach Jahren mit den Strafsachen herumschlagen und tuen uns sehr schwer. Seit Jahren werden die Strafsachen hin und her gereicht und keiner bearbeitet sie gerne, weil einfach keiner Ahnung davon hat.


    Also her mit euren Vorschlägen!!!

    Jetzt hänge ich mich hier auch einmal dran. Ich habe einen ähnlichen Fall: eine OHG mit 2 Gesellschaftern, der eine (A) im April 2004 durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft ausgeschieden, der andere (B) 2 Monate später verstorben. Im April 2012 wird das Nachlassinsolvenzverfahren über B eröffnet. Bis jetzt sind im Register keine Eintragungen erfolgt. Die OHG ist allerdings noch im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt verlangt Registerberichtigung mit dem Ergebnis, dass nur noch B als Inhaber eingetragen ist.

    Nun habe ich folgende Anmeldung des A und des Nachlassinsolvenzverwalters des B vorliegen:
    a) Ausscheiden des A aufgrund Eröffnung des I-Verfahrens im April 2004
    b) Auflösung der OHG
    c) Fortführung des Geschäfts als ek mit Einwilligung des Ausgeschiedenen
    d) Firmenänderung

    Zu a) ist kein Problem
    Zu b) halte ich wie Krafka/Willer nicht für eintragungspflichtig, siehe Auflage 8, Rd Ziffer 686 ff.
    Zu c) trage ich den bereits verstorbenen Gesellschafter B als Inhaber ein, ohne kenntlich zu machen, dass er bereits verstorben ist bzw. dass Nachlassinsolvenz besteht?
    Zu d) Zwischenverfügung, da der komplette Firmenkern geändert werden sollte, §§ 24, 22 HGB nicht möglich wegen Fortführung


    Mich würden eure Meinungen zu den Punkten b) und c) interessieren.

    Wir haben ein Problem mit der Zinsberechnung nach § 12 HinterG NRW, wenn Teilbeträge z.B. in einem Zwangsversteigerungsverfahren hinterlegt werden.

    Beispiel:
    1. Teilbetrag: 01.12.2010 über 5.000,00 EUR
    2. Teilbetrag: 17.12.2010 über 9.000,00 EUR

    Auszahlungsersuchen liegt vor, wie wollen heute, 28.12.2010 auszahlen.
    Wie werden die Zinsen nun berechnet?
    1. Alternative: aus 14.000,00 EUR ab dem 17.12.10
    2. Alternative: keine Zinsen, da beide Teilbeträge für sich unter 10.000,00 EUR liegen.
    Letzteres kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein..... oder doch?

    Wer kann Licht ins dunkle Sauerland bringen?

    Ich habe folgenden Antrag vorliegen:
    Die Stadt beantragt die Erteilung einer Teilausfertigung gem. § 727 iVm 733 ZPO, da Leistungen nach dem BSHG (im Jahr 2001) geflossen sind.

    Der Antrag ist versehen mit dem Vermerk: "das Original des Urteils ist nicht auffindbar" .

    Reicht das so?
    Den Antrag auf Erteilung der Teilausfertigung habe ich nicht zu beanstanden. Aber bräuchte ich nicht zum Beispiel von der ges. Vertreterin der beiden durch den Titel begünstigten Kinder eine Bestätigung hierüber?