Beiträge von quinnys

    :confused: Ich steh mal wieder auf dem Schlauch und brauche eure Hilfe, denn meine beiden Kollegen sind nicht da...

    Habe folgenden Fall:
    F-Sache, Eheleute: Antragstellerin beantragt Gesamtschuldnerausgleich; sie beantragt des weiteren VKH, welche ihr mit Raten von 45,00 EUR erst vor 2 Wochen bewilligt wurde. BDeshalb wurden bisher auch keine Raten angefordert/gezahlt!

    Es ergeht Versäumnisbeschluss (muss 20.000,00 EUR an die AS zahlen) mit Kostenausspruch gegen den Antragsgegner.

    Der AS-Vertr. beantragt nunmehr seine VKH Gebühren, wie auch die weitere Vergütung nach § 50 RVG aus der Landeskasse. Es liegt weder ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO der AS gegen den AG vor, noch nach § 126 ZPO des AS-Vertr. gegen den AG. Diese sollen auch nicht gestellt werden. Der Rechtsanwalt begehrt Zahlung aus der Landeskasse.

    Nun meine Fragen zur Vorgehensweise:
    1.) Ich setze die VKH Gebühren fest und stelle den Übergangsanspruch der LK gegen den AG in voller Höhe fest, da die AS bisher noch keine Raten gezahlt hat.
    2.) ??????? Ich weise die Kostenbeamtin an, die weitere Vergütung gem. § 50 RVG in Raten von der AS einzuziehen?????? Oder frage ich an, ob die 20.000,00 EUR gezahlt wurden und mache mir Gedanken über eine Einmahlzahlung? Oder darf ich die Raten nicht weiter einziehen, weil die AS ja obsiegt hat? Ich finde darüber nichts. Und in der Regel werden in solchen Fallkonstellationen auch KFBs nach § 104 oder 126 ZPO gestellt... Und nun habe ich heute gleich 2 dieser Anträge vorliegen. Die Rücksprache mit einer Kanzlei ergab, dass der Antragsgegner eh mittellos sei und es einfacher sei, die weiteren gebühren gem. § 50 RVG über die Ratenzahlung zu bekommen.

    Also, ist meine Vorgehensweise überhaupt richtig?

    Vielen Dank schon mal für eure Tipps!

    Simone:gruebel:

    Klar, dass der UBV eine Terminsgebühr verdient hat.
    Der HBV war NICHT im Termin anwesend, will diese aber trotzdem erstattet haben und argumentiert mit den Entscheidungen des BGH, u.a. vom 16.10.2002 (VIII ZB 30/02). In den von ihm zitierten Entscheidungen geht es allerdings nur um die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines UBV. Es geht nicht um den doppelten Ansatz der Terminsgebühr.

    Also ich tendiere ja auch dahin diese beim HBV abzusetzen, aber wer weiß.... vielleicht ist hier jemand schlauer (ich bearbeite erst seit ein paar Wochen Zivilsachen) und hat sogar eine passende Fundstelle parat, aus der sich die Erstattungsfähigkeit ergibt...

    Hallo zusammen,

    ich komme einfch nicht weiter. Habe bereits Juris und den Zöller gewälzt, finde nur keine passende Lösung.
    Folgender Fall: die auswärtige Klägerin hat einen auswärtigen Hauptbevollmächtigten. Für den Termin wird ein Unterbevollmächtigter beauftragt. Im Termin schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich.
    Der Hauptbevollmächtigte widerruft diesen Vergleich. Im zweiten Termin ergeht ein Urteil gegen den Beklagten.

    Meine Frage zur Erstattungsfähigkeit: haben sowohl der Unterbevollmächtigte als auch der Hauptbevollmächtigte die volle Terminsgebühr verdient und sind diese erstattungsfähig i.S.d. § 91 ZPO? Man könnte schon argumentieren, dass beim Hauptbevollmächtigten durch den Widerruf die Terminsgebühr entstanden ist, aber ich finde einfach keinen Beleg dafür, weder in der mir vorliegenden Literatur noch in der Entscheidungsdatenbank...

    Gruß,
    Simone

    Hallo,

    folgende Akte habe ich gerade mit meiner Richterin besprochen.
    Ein Ehepaar hat 1979 geheiratet. Sie war jahrelang zuhause und hat nicht gearbeitet. Er hat in Deutschland gelebt und gearbeitet.
    Nun reicht SIE die Scheidung ein, er ist zurück nach Polen gegangen. Bereits in der Antragsschrift steht nur eine polnische Adresse.
    Er hat sich bisher nicht zur Scheidung geäußert und erst recht nicht zum Versorgungsausgleich, so dass im Sommer ein Zwangsgeld festgesetzt wurde, wegen fehlender Unterlagen zum VA.
    Er hat von mir bereits 2 Zahlungsaufforderungen bekommen. Würde er in Deutschland leben, würde ich nun den GV beauftragen.

    Hat schon mal jemand die Zwangsvollstreckung in Polen betrieben?
    Wie kann ich weiter vorgehen?
    Hiesige Kollegen konnten mir bisher nicht helfen, da unsere Richter in den meisten Fällen die Zwangsgeldverfahren nicht weiter betrieben haben.

    Aber meine jetzige Richterin sagt zu Recht, dass die Ehefrau evtl. einen nicht unbedeutenden Anspruch hat... (Heirat 1979)

    Was nun?
    Wer kann helfen?

    Also, bevor Missverständnisse aufkommen: wir hier löschen nicht aufgrund einer Amtsniederlegung von Amts wegen. Wir verlangen grundsätzlich eine Anmeldung, ob nun vom verbleibenden GF oder dem niederlegenden selbst, sofern er dazu noch in der Lage ist (also nicht bei sofortiger Antsniederlegung). Ich weiß, dass das Thema streitig ist. Aber wie gesagt, es geht mir nicht um die Amtsniederlegung. Ich sehe da leider keine Möglichkeit ihn diesbezüglich von Amts wegen zu löschen.

    Mir geht es um die "nicht mehr unbeschränkte Geschäftsfähigkeit". Wir haben nunmehr diesen Ansatz ausgegriffen, um ihn aus dem Regeister zu löschen. Welche Unterlagen benötige ich hierfür?

    Hallo ins Land,

    ich habe vor einiger Zeit mal von meinem Fall berichtet: eingetragener GF hat Schlaganfall, fällt ins Koma, befindet sich nun einem Zustand, den der behandelnde Arzt als "nicht mehr unbeschränkt geschäftsfähig bezeichnet". Seine Ehefrau ist die Betreuerin.

    Der weitere eingetragenen GF fährt die Firma an die Wand. Es liegen massenweise unbezahlte Rechnungen vor. Gläubiger wenden sich auch an die Ehefrau, die etwas hilflos ist. Sie hat bereits das Amt ihres Mannes wirksam niedergelegt; leider mit sofortiger Wirkung, weshalb eine Löschung aus dem HR nicht möglich war. Gegen den GF habe ich bereits Zwangsgeld festgesetzt, um die Anmeldung zu erwirken, leider bislang ohne Erfolg., da ene Zustellung nicht möglich ist. Privat ist er nirgends gemeldet (seine Privatanschrift ist bekannt, läuft aber alles auf seine Lebensgefährtin). Unter der Geschäftsanschrift ist eine Zustellung neuerdings auch nicht mehr möglich, da die Firma dort angeblich nicht mehr ansässig ist.

    Habe ich eine Möglichkeit, den erkranken GF von Amts wegen zu löschen?
    Gem. § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person das Amt bekleiden. Der Arzt ist bereit ein Privatgutachten zu erstellen und zu bescheinigen, dass ER nunmehr nicht mehr unbeschränkt geschäftsfähig ist. Reicht mir das als Nachweis aus?
    Welche Unterlagen bräuchte ich, wenn eine Löschung v.A.w. möglich ist?

    Bin für jeden Tipp dankbar!!

    Vielen Dank,
    Simone

    Hallo,

    ich stehe auf dem Schlauch, folgende Mitteilung habe ich vom Insogericht erhalten:

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der .... GmbH wird aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom .... rechtskräftig geworden ist (§ 258 I InsO).

    Wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen, wird nunmehr durch den Insolvenzverwalter überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen die Schuldnerin zustehen (§ 260 II InsO).

    Nach dem Insolvenzplan sind folgende Rechtsgeschäfte während der Zeit der Überwachung nur wirksam, wenn der Verwalter ihnen zustimmt (§ 263 InsO):

    • Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens
    • Anschaffung des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von mehr als 5.000,00 EUR
    • Inanspruchnahme von Krediten, einschl. der Erweiterung des Kontokorrentkredites
    • Einstellung von Arbeitnehmern

    Nachdem ich den Krafka/Willer, das HGB und die HRV mehr oder weniger erfolglos gewälzt habe, stellt sich mir die Frage, WAS ich alles eintragen muss.

    Wer kann helfen?????


    :confused:

    Hallo ins Land,

    ich habe folgenden Fall und komme nicht weiter:
    ich habe eine Limited. Der zuständige Landkreis teilt mit, dass eine bestandskräftige Gewerbeuntersagungsverfügung (§ 35 GewO) gegen den Vertreter der Limted vorliegt und reicht entsprechende Nachweise ein.

    Bin natürlich schon auf § 142 FGG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG gestoßen.

    Allerdings habe ich ein solches verfahren noch NIE durchgeführt. Kollegen auch nicht :(

    Wer kann helfen? Ich weiß auch gar nicht, ob ich richtig liege. Vielleicht ist eine Löschung des alleinigen GF gar nicht der richtige Weg? Muss gar die gesamte ZwNl gelöscht werden.
    Die Hauptniederlassung in England ist übrigens noch "active".

    Hoffe auf zahlreiche Antworten!

    Hallo ins Land,

    ich :oops: habe vor 2 Jahren eine OHG bestehend aus 2 natürlichen Personen gem. § 141 a FGG gelöscht.
    Blöd, das weiß ich heute... also bitte keine Kommentare...

    Folgendes war zum Zeitpunkt der Löschung bereits bekannt:

    • die erste Person ist verstorben; Erben sind unbekannt; Nachlasspflegschaft ist eingerichtet
    • die zweite Person ist mittellos; Insolvenzverfahren wurde mangels Masse eingestellt


    Nachträglich wurde folgendes bekannt:

    • die OHG hat noch Grundbesitz


    Was mache ich denn nun? Selbst wenn es möglich ist die Rötung im RegiStar wieder aufzuheben, kannn oder muss sogar der verstorbene Mitgesellschafter eingetragen bleiben?
    Und sollte man bei dem anderen Gesellschafter eintragen, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt worden ist?
    Ich stehe hier absolut auf dem Schlauch und bin dankbar, wenn ihr ein paar Tipps und Anregungen hättet.

    Danke euch schon mal im voraus,
    Simone

    Hallo,

    ich habe mal wieder eine nette Akte auf dem Tisch. Am 14.05.2008 erfolgte die Aufhebung der bislang ratenfreien PKH gem. § 124 Nr. 2 ZPO.
    Die Zustellung erfolgte am 20.05.2008 per ZU (Brief wurde laut Zustellungsurkunde in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt).
    Mir wurde die Akte erst wieder im April 2009 vorgelegt (ärgerlich :mad:...) und nach erfolgter Notfrisztanfrage habe ich verfügt die Kosten zum Soll zu stellen.

    Nunmehr meldet sich die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte und legt sofortige Beschwerde ein bzw. beantragt hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
    Über die sofortige Beschwerde brauchen wir nicht diskutieren....

    Allerdings grübel ich, ob eine Wiedereinsetzung möglich ist:
    Zur Begründung trägt sie vor, dass die PKH-Partei alle meine Schreiben nicht bekommen hat. Komischerweise hat sie aber meine Schreiben in einem Parallelverfahren erhalten. Anschrift ist geblieben. Sie versichert sogar an Eides Statt, dass sie weder die Überprüfungsschreiben noch den Aufhebungsbeschluss erhalten hat. Zitat " Es ist in der Vergangenheit schon einmal vorgekommen, dass Post, die an mich gerichtet war, verschwunden ist."

    :gruebel:

    Finde ich sehr merkwürdig, zumal ich mehrere Schreiben an sie geschickt habe:
    1. Aufforderung zur Überprüfung - formlos
    2. erinnert - formlos
    3. letztmalig erinnert - formlos
    4. Aufhebungsbeschluss - per ZU

    Was würdet ihr machen?

    Hallo ins Land,

    ich bräuchte mal wieder eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:
    ich bekomme die HRA Akte (Limited & Co. KG) mit einer Gewerbeabmeldung vorgelegt. Die Anhörung der Vertreterin der Limited (phG) ergbit, dass diese nach Kanada ausgewandert ist. Eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt bringt mich nicht weiter, da dort keine Adresse hinterlassen wurde.
    Die phG ist seit Febr. dissolved, laut diesem Forum also gelöscht!

    Wie gehe ich jetzt weiter vor? Klar, Löschung von Amts wegen, aber wie gehe ich in diesem Fall vor?

    LG,
    Simone

    Halli Hallo,

    ich überprüfe gerade eine PKH Partei, deren Tochter in Berlin studiert. Eigentlich müsste die Mutter Raten zahlen. Allerdings unterstützt sie ihre Tochter finanziell, die lediglich BAFÖG und eine geringe Halbwaisenrente bezieht, indem sie die Studiengebühren komplett bezahlt. Kann ich diese Ausgaben als besondere Balstung anrechnen? Ich finde in meinem Zöller und auch im Forum nichts.

    Vielen Dank und Grüße aus dem Sauerland....