Ich würde mir zunächst einmal die Nachlassakte anfordern.
Die erste Ungereimtheit besteht schon darin, dass die Alleinerbin nicht ihre eigene Erben-Testamentsvollstreckerin sein kann, so dass zu vermuten steht, dass es sich ausschließlich um eine Vermächtnisvollstreckung handelt und die Testamentsvollstreckerin daher ausschließlich auf der Erwerberseite (für die Vermächtnisnehmer) stünde. Dann hätter aber der TV-Vermerk nichts im Grundbuch verloren, weil die TV nicht die Erbin, sondern die Vermächtnisnehmer beschwert (Eintragung des TV-Vermerks erst Zug um Zug mit Vermächtniserfüllung und auch nur dann, wenn es sich um eine Dauer-Vermächtnis-TV handelt).
Der Sachverhalt erscheint mir daher insoweit in verschiedener Hinsicht ergänzungsbedürftig.
Wenn die Ehefrau Alleinerbin ist (sie ist als solche bereits eingetragen) und die Kinder lediglich Vermächtnisnehmer sind, ist der gesamte Sachvortrag im Kaufvertrag (Erbausschlagungender Kinder und eines Enkels) zudem nicht plausibel. Es könnte sich somit allenfalls um eine formlos zulässige und nicht an eine Frist gebundene Vermächtnisausschlagung handeln und selbst wenn man dies bejaht, stellt sich dann die Folgefrage, ob die Enkel zu Ersatzvermächtnisnehmern berufen sind. Außerdem könnten die Kinder infolge der Vermächtnisausschlagung ihren vollen Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2307 BGB), was - ähnlich wie bei der Ausschlagung einer Nacherbschaft - Einfluss auf die Ersatzvermächtnisnehmerberufung haben könnte. Im Hinblick auf diese Pflichtteilslage ist die - noch dazu ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistete - Abfindungszahlung von jeweils 5.000 € somit völlig abwegig.
Der Pflichtteilsanspruch des verstorbenen Kindes B kann zudem auf sein minderjähriges Kind übergegangen sein und selbst wenn die Ehefrau des B dessen Alleinerbin wäre, würde das minderjährige Kind in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht an diesem "Pflichtteil im Nachlass" teilhaben.
An dem Sachvortrag im Kaufvertrag passt also hinten und vorne nichts zusammen.
Die Vermächtnisvollstreckerin kann ihrer eigenen anderweitigen Verfügung schon deshalb nicht zustimmen, weil sie sich damit nicht im Rahmen ihrer Befugnisse hält (sie soll an der Erfüllung der Vermächtnisse und nicht an deren Nichterfüllung mitwirken). Also müssten die Vermächtnisnehmer zustimmen und wenn man davon ausgeht, dass beide Kinder das Vermächtnis wirksam ausgeschlagen haben, sind die Enkel unter den genannten Voraussetzungen ggf. bereits von Ersatzvermächtnisnehmern zu aktuellen Vermächtnisnehmern "mutiert".
Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob für die beiden Enkel gehandelt wurde. Zudem dürfte Tochter A nicht alleinige gesetzliche Vertreterin sein, wenn ihr Kind ein eheliches ist und ihr Ehemann noch lebt.
Andererseits: Vermächtnisse sind nur schuldrechtliche Ansprüche und daher könnte die Erbin materiell auch ohne jede Mitwirkung der Vermächtnisnehmer an einen Dritten veräußern.
Es ist also alles völlig verquer und ich würde den Sachverhalt nach erfolgter Auswertung der Nachlassakte den jeweils zuständigen Familiengerichten zur weiteren Veranlassung im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der minderjährgen Enkel zur Kenntnis bringen.