Beiträge von Bär


    Was ist aus der Frage geworden, ob es eindeutiger gefaßt werden müßte.


    In der Eintragungsbewilligung zu der auf dem Grundstück 3 bestellten Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für4 KFZ-Stellplätzen nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1 wird auf den angefügten Lageplan verwiesen und darauf hingewiesen, dass diese Stellplätze von den Eigentümern der durch die UVZNr.X /22 ((Teilungserklärung bzgl. Grundstück 1) - in Wohnungs-und Teileigentum aufgeteilten Fläche genutzt werden. Zur Absicherung der Nutzung im Rahmen von Sondernutzungsrechten wird die o.a. Grunddienstbarkeit bestellt.

    Ähnlich ist es bei der Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für 2 KFZ-Stellplätze nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 2 geregelt.

    Ausweislich der Teilungserklärung sind, solange der teilende Eigentümer noch Eigentümer mindestens einer Wohnung ist, alle anderen Eigentümer von der Nutzung der 4 KFZ-Stellplätzen ausgeschlossen. Der teilende Eigentümer ist berechtigt, Sondernutzungsrecht an einzelnen KFZ-Stellplätzen (s.o.) zuzuweisen. Aufschiebend bedingt durch den entsprechenden Antragseingang entsteht dann das Sondernutzungsrecht zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentums.

    Nach den Hinweisen von Prinz (s. B OLG Köln ) wären diese Angaben wohl eindeutig und müssten ausreichen .

    Ich verstehe den Antrag (Zubuchung) so, dass der 1/2 Anteil des C am Grundstück 3 seinem im Alleineigentum stehenden Grundstück 1 und der 1/2 Anteil des D am Grundstück 3 seinem im Alleineigentum stehenden Grundstück 2 gem. § 3 Abs. 4,5 GBO zugebucht werden soll. Eine Bestandteilszuschreibung wäre ja nicht möglich.

    Mit dem ersten vorliegenden Antrag wird u.a. das Grundstück 3 mit einer Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für4 KFZ-Stellplätzen nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1 und mit einer Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für 2 KFZ-Stellplätze nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 2 belastet.

    Ich gehe mittlerweile davon aus, dass mit der Regelung des Sondernutzungsrechts an den KFZ Stellplätzen in der jeweiligen Teilungserklärung, die Ausübung der diesbezüglich bestellten Grunddienstbarkeiten durch die jeweiligen dienstbarkeitsberechtigten Wohnungseigentümer des Grdst. 1 bzw. des Grdst. 2) gemeint ist. (s. Schöner/Stöber Rdn. 2909b). Diese Regelung wäre ja als Inhalt des SE einzutragen.

    Wenn dem so wäre, müsste diese Regelung nicht eindeutiger gefasst werden oder würde es ausreichen ?

    Ich komme mit meinem Fall irgendwie nicht weiter.


    A und B kaufen jeweils ein Grundstück . Das vor beiden Grundstücken (1 und 2) gelegene Grundstück (3) kaufen A und B je zu ½. Entsprechende Eigentumsumschreibung ist erfolgt.

    Mit dem ersten vorliegenden Antrag werden alle Grundstücke mit diversen Dienstbarkeiten belastet, u.a. das Grundstück von B, auf dem sich die gemeinsame Heizungsanlage für beide Häuser befindet.

    Anschließend wird das Grundstück 1 des A und sein ½ Miteigentumsanteil an Grundstück 3 an C und das Grundstück 2 des B und sein ½ Miteigentumsanteil am Grundstück 3 an D verkauft. Mit dem jeweiligen Antrag auf Eigentumsumschreibung wird gleichzeitig die Buchung des ½ Miteigentumsanteils des Grundstücks 3 gem. § 3 GBO zu dem Grundstück 1 des C bzw. des Grundstücks 2 des D beantragt.

    Sodann sind mehrere Grundschulden zur Eintragung beantragt.

    Danach (6. und 7. Antrag) bilden C und D jeweils Wohnungseigentum nach § 8 WEG.

    Hinsichtlich der entsprechenden Zuordnung des jeweils zugebuchten ½ Anteils zu den neuen Miteigentumsanteilen wird jedoch nichts gesagt. Ich tendiere sicherheitshalber dazu, entsprechende Angaben anzufordern.

    Lt. Teilungserklärung des C soll nun u.a. Sondernutzungsrecht an 4 Stellplätzen an der Grundstücksfläche begründet werden (1/2 Miteigentumsanteil des Grundstücks 3), die zugebucht werden soll. Entsprechende Regelung ist in der Teilungserklärung des D bzgl. weiterer Stellplätze erfolgt.

    M.E. dürfte doch die Einbeziehung der Anteile der zugebuchten Fläche in das jeweilige Wohnungseigentum und somit hinsichtlich der Sondernutzungsrechte gar nicht möglich sein, da WE doch nur an dem Grundstück 1 bzw. 2 begründet wird.

    Hat jemand eine Idee ?

    Zum Wahlrecht -> Milzer BWNotZ 7/2005, 136, 138 mit Fn 25

    Ich bin mir nicht sicher, ob ich meinen Fall mit der Bestellung zweier Wohnrechte vergleichen kann, da bei diesem Beispiel Belastungsgegenstand nur ein Grundstück ist und die Ausübungsstelle (Zweizimmerwohnung im UG oder Zweizimmerwohnung im DG) entsprechend festgelegt ist. In meinem Fall ist aber völlig unklar, auf welchem Grundstück welcher Kellerraum genutzt werden soll.

    Daran habe ich auch gedacht und den Beschluss des OLG Schleswig (9. Zivilsenat), Urteil vom 22.12.2020 – 9 U 39/20Rz. 40 ff. = BeckRS 2020, 36339

    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…-B-2020-N-36339

    Rz. 41 in den Blick genommen. Das Problem sind aber die zwei Grundstücke. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit würde dann entweder an dem einen oder an dem anderen Grundstück bestehen.

    Nach diesem Beschluss haben sich meine Bedenken noch verstärkt. In dem entschiedenen Fall handelt es sich um ein Grundstück. Da es sich in meinem Fall um zwei Grundstücke handelt, werde ich wohl doch wegen der Unbestimmtheit und der nicht notwendigerweise erforderlichen Erstreckung auf beide Grundstücke beanstanden (s. Stöber Rdn. 1120).

    Vielen Dank für eure Hinweise.

    :) (Kein Wunder, daß es immer weniger werden.)

    Ich komme gerade an keine Literatur ran, aber kann man das nicht mit den Fällen vergleichen, wo die konkrete Ausübung den Beteiligten beim tatsächlichen Gebrauch überlassen ist? Ich überlege jetzt, ob

    Daran hatte ich auch gedacht. Jetzt sind eben in dieser Sache noch diverse weitere Anträge von einem anderen Notar eingegangen, u.a. zu jedem der Grundstücke eine Teilungserklärung. Auf den ersten Blick hat jedes Haus ein Kellergeschoss mit jeweils einem Technikraum und in einem Plan ist noch ein Raum mit Technik/ Heizung vorhanden. Es stellt sich für mich jetzt die Frage, ob ich den 1. Antrag trotzdem erledigen kann ohne alle weiteren neuen Anträge vorab zu prüfen.

    Bewilligt wird die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an zwei Grundstücken, die in verschiedenen Grundbüchern eingetragen sind. Danach soll der Dienstbarkeitsberechtigte berechtigt sein, einen Kellerraum eines von zwei Gebäuden zum Bau einer Wärmeversorgungsanlage für beide Gebäude zu nutzen und zu betreten. Habt ihr Bedenken mit dem vereinbarten Inhalt, da der Raum nicht konkret festgelegt ist ? Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

    In einer aktuellen Teilungserklärung enthält die Gemeinschaftsordnung die Regelung, dass die Wohnungseigentümer unwiderruflich auf das Recht zur Installation von Balkon- oder Terrassen-Kraftwerke zur Energieerzeugung verzichten.

    § 20 Abs. 1 und 3 WEG sind abdingbar, Abs. 2 jedoch nicht . So hat z.B. das AG Konstanz mit Urteil vom 09.02.2023 - 4 C 425/22 - entschieden, dass ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk hat. Da diese Installationen nicht im Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen sind, gehe ich eigentlich davon aus, dass diese Regelung derzeit nicht zu beanstanden ist. Wie sieht es aber im Hinblick auf die aktuell in Arbeit befindlichen Gesetzesentwürfe und die diesbezüglich zur erwartende Gesetzesänderung und die Regelung "unwiderruflich" ? Wie seht ihr das ?

    Ich bin mir im nachstehenden Fall einfach unsicher:

    In einem Übertragungsvertrag der Eltern auf den Sohn wird vereinbart:
    Er verpflichtet sich, seinen Eltern eine aufmerksame und sorgfältige Pflege und Fürsorge zuteil werden zu lassen, wann immer dies aus Alters- und Krankheitsgründen erforderlich ist und so lange eine Versorgung im Haus nicht medizinisch ausgeschlossen ist. Zu geldlichen Aufwendungen ist er in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so können die übertragenden Eltern die Übertragung des Grundbesitzes auf sich zu 1/2 Anteil verlangen. Ein gleiches Recht steht dem Längstlebenden der Eltern allein zu. Einzige Gegenleistung im Falle der Ausübung dieses Rechts ist die Übernahme der noch bestehenden dinglich gesicherten Belastungen. Das etwaige Erwerbsrecht soll durch Eintragung einer Vormerkung grundbuchlich sichergestellt werden.
    Bewilligt wird die Vormerkung mit dem Vermerk, dass zur Löschung die Vorlage der Sterbeurkunden der Berechtigten ausreicht.

    Die Eltern sind beide verstorben und der Eigentümer beantragt die Löschung der RückAV aufgrund der Sterbeurkunden. Sehr ihr hier irgendeine Möglichkeit auf Löschung nur aufgrund der Sterbeurkunden ?

    Wenn man es nicht so auslegt, dass die Vormerkung durch das Versterben auflösend bedingt war (was allerdings naheliegt) - nein.

    Liegt diese Auslegung wirklich nahe ? Es würde die Angelegenheit vereinfachen und der Eigentümer müsste die Miterben nicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen. Sein Anwalt hat sich jedenfalls dahingehend geäußert.

    Ich bin mir im nachstehenden Fall einfach unsicher:

    In einem Übertragungsvertrag der Eltern auf den Sohn wird vereinbart:
    Er verpflichtet sich, seinen Eltern eine aufmerksame und sorgfältige Pflege und Fürsorge zuteil werden zu lassen, wann immer dies aus Alters- und Krankheitsgründen erforderlich ist und so lange eine Versorgung im Haus nicht medizinisch ausgeschlossen ist. Zu geldlichen Aufwendungen ist er in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so können die übertragenden Eltern die Übertragung des Grundbesitzes auf sich zu 1/2 Anteil verlangen. Ein gleiches Recht steht dem Längstlebenden der Eltern allein zu. Einzige Gegenleistung im Falle der Ausübung dieses Rechts ist die Übernahme der noch bestehenden dinglich gesicherten Belastungen. Das etwaige Erwerbsrecht soll durch Eintragung einer Vormerkung grundbuchlich sichergestellt werden.
    Bewilligt wird die Vormerkung mit dem Vermerk, dass zur Löschung die Vorlage der Sterbeurkunden der Berechtigten ausreicht.

    Die Eltern sind beide verstorben und der Eigentümer beantragt die Löschung der RückAV aufgrund der Sterbeurkunden. Sehr ihr hier irgendeine Möglichkeit auf Löschung nur aufgrund der Sterbeurkunden ?

    Ich hänge mich hier als Neuling mal dran.

    Nach Verfall der Hinterlegungsmasse (hier Schmuck) gilt nach Nr. 27.4 AVHintG NRW, dass verfallenen Kostbarkeiten durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder durch freihändigen Verkauf zu veräußern sind. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen abzuschätzen, zuständig für die Beauftragung ist die Hinterlegungsstelle. Hinsichtlich des Erlöses gilt Nr. 27.2, danach erlässt die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung zur Vereinnahmung.

    Hier liegt die Ursprungsakte der Werthinterlegung nicht mehr vor; es wurde eine Ersatzakte angelegt. Nach Angaben der Verwahrstelle sind ein Ehering - 333 er Gold-, eine unecht Perlenkette und eine - echte - Perlenkette hinterlegt worden. Der Gesamtwert sollte wohl unter 500 € liegen. Der Schmuck wurde nach Absprache zwischen dem Sachbearbeiter der Hinterlegungsstelle und der Verwahrstelle aufgrund einer Herausgabeanordnung an einen Gerichtsvollzieher übersandt. Der Gerichtsvollzieher will eine Versteigerung durchführen, weiß aber nicht, wie er hinsichtlich der "echten" Perlenkette vorgehen soll und fragt nach der Möglichkeit einer Schätzung der echten Perlenkette durch einen Sachverständigen. Nach den o.a. Vorschriften ist die Hinterlegungsstelle zur Beauftragung eines Sachverständigen zuständig. Soll der Gerichtsvollzieher der Hinterlegungsstelle die "echte Perlenkette" zwecks Schätzung durch einen Sachverständigen geben. Wie sieht es dann mit den entstehenden Kosten für den Sachverständigen aus ? Aus welchem Topf sind sind diese Kosten zu erstatten ? Nach der Versteigerung muss der Gerichtsvollzieher doch dann den Erlös zum Zwecke der Vereinnahmung einzahlen . Wie würdet ihr hier vorgehen ? Vorstücke o.ä. sind hier nicht vorhanden. Für eure Hilfe wäre ich dankbar.

    Ich muss leider etwas ausführlicher werden.

    Bei einem WE bestehend aus 230 Einheiten wird die Eintragung einer Inhaltsänderung der Teilungserklärung einschließlich Aufhebung eines Sondernutzungsrechts, Aufhebung und Neuverbindung des Sondereigentums infolge Unterteilung und Abspaltung sowie Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum beantragt.

    Ausweislich der ursprünglichen Teilungserklärung und der Aufteilungspläne handelt es sich hier um Teileigentum (Laden), dem ein Sondernutzungsrecht an einer davorliegenden Grundstücksfläche zugeordnet ist und nun in 3 Wohnungen umgewandelt werden soll. Die Sondernutzungsfläche soll teilweise mit einbezogen und bebaut werden. Das Sondernutzungsrecht an der Restfläche wird aufgehoben. Gemeinschaftseigentum ist daher betroffen.
    In der vorliegenden Änderungsurkunde weist der Notar darauf hin, dass bei Eintragung des WE die Bauplanung in keiner Weise abgeschlossen war und der Laden nie gemäß den vorliegenden Plänen errichtet wurde, sondern im Rohbau stecken blieb. Die Baugenehmigung erfolgte erst 10 Jahre später.

    In der ursprünglichen Teilungserklärung ist u.a. geregelt:
    § 5
    1. Dient gemeinschaftliches Eigentum nur einem Wohnungs-/Teileigentümer oder einzelnen von ihnen, so bedarf es zu baulichen Veränderungen daran nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer. Wird in tragende Bauteile eingegriffen, muss dem Verwalter vor Beginn der Arbeiten die statische Unbedenklichkeit nachgewiesen werden.
    2. Andere bauliche Veränderungen, insbesondere solche, die das äußere Bild des Grundstücks verändern, können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses vorgenommen werden, wenn das Sondereigentum – einschließlich der Sondernutzungsrechte – der nicht zustimmenden Wohnungs-/Teileigentümer nicht nachhaltig berührt wird.

    § 9
    1. Änderungen und Ergänzungen der TE und der Gemeinschaftsordnung bleiben vorbehalten und gelten umfassend gestattet. insbesondere, soweit sie zur Eintragung im Grundbuch zweckmäßig bzw. erforderlich (Anpassung an die noch zu genehmigenden Pläne) erforderlich sind.

    2. Weiterhin bleiben nach freiem Ermessen des Eigentümers vorbehalten Änderungen bzgl. WE und TE-Einheiten, solange diese noch im Eigentum des derzeitigen Eigentümers stehen, insbesondere
    2.1 Teilung eines Miteigentumsanteils (WE/TE) in mehrere Einheiten bzw. eine Teileigentumseinheit in eine Wohnungseigentumseinheit umgewandelt werden und umgekehrt. Dieses Recht steht auch dem künftigen Eigentümer zu.

    3. Soweit im Zuge der vorgenannten Veränderungen rechtliche Abänderungen bezüglich des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind, gelten diese ebenfalls als gestattet¸ insbesondere gilt als gestattet auch eine erforderliche tatsächliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Ebenso darüber hinausgehende tatsächliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und sich daraus ergebende Änderungen von Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnung und Pläne gestattet. Sofern dies aus architektonischen oder bautechnischen Gründen erforderlich ist.

    Den jeweiligen Sondereigentümern bleibt das Recht vorbehalten, alle Erklärungen und Bewilligungen abzugeben, Anträge zu stellen, die erforderlich sind, um Änderungen oder Ergänzungen der TE eintragen zu lassen.

    Sofern infolge der tatsächlichen Veränderungen eine Änderung der TE notwendig wird, sind die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet bei solchen Änderungen und Eintragung im Grundbuch mitzuwirken.


    Der Notar führt nun in seiner Änderungsurkunde weiter aus, dass aufgrund der Regelungen (fett gedruckt) in § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 3 der Teilungserklärung die Mitwirkung der anderen Eigentümer nicht erforderlich ist.
    Bei der Umwandlung von TE in WE ist es ausdrücklich geregelt ( s. § 9 Ziff.2. 1),
    aber
    wie seht ihr das bzgl. des Sondernutzungsrechts (Gemeinschaftseigentum) wird geändert (aufgehoben) und teilweise in Sondereigentum überführt ? Ist das wirklich aufgrund der Regelungen in der TE allein durch den Eigentümer des Teileigentums (Laden) möglich und ich brauche keine weiteren Erklärungen bzw. Bewilligungen?

    Für eure Meinung wäre ich dankbar.

    Und wenn diesbezüglich ein TV-Vermerk eingetragen wäre, dann wäre der von Amts wegen zu löschen, weil es materiellrechtlich unwirksam wäre ?

    Würde das nicht auch bedeuten, dass eine weitere Prüfung hinsichtlich der Wirksamkeit der Ausschlagungen der Ersatzvermächtnisnehmerin oder des Erlassvertrags nicht erforderlich ist, weil grundbuchrechtlich der schuldrechtliche Anspruch aus dem Vermächtnis bzw. Ersatzvermächtnis nicht zu prüfen bzw. unbeachtlich ist und die beantragten Eintragungen erfolgen könnten?

    Ein Erbe, der im Erbvertrag auch gleichzeitig als Testamentsvollstrecker zur Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses und zur Bestellung eines Nießbrauchrechts für sich benannt ist, verkauft ein Grundstück unter Beteiligung des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Ersatzvermächtnisnehmerin N. Der Vermächtnisnehmer M hat das ihm zugedachte Vermächtnis vor einigen Jahren bereits in privatschriftlicher Form gegenüber dem Erben und benannten TV in einfacher Schriftform ausgeschlagen. Diese Erklärung ist dem Kaufvertrag beigefügt. Für den Fall des Wegfalls des Vermächtnisnehmers wurde im Erbvertrag die minderjährige Tochter des Vermächtnisnehmers als Ersatzvermächtnisnehmer benannt. Außerdem wird eine aktuelle eidesstattliche Versicherung des benannten Vermächtnisnehmers und gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Ersatzvermächtnisnehmerin eingereicht, in der er an Eides statt versichert, dass er davon ausgegangen sei, dass er mit der „Ausschlagungserklärung“ insgesamt auf das Vermächtnis verzichtet habe und nicht davon ausgegangen sei, dass das Vermächtnis an seine Tochter als Ersatzvermächtnisnehmerin gefallen sei, da der nun veräußerte Grundbesitz hoch belastet war und er mit den Mietstreitigkeiten nichts zu tun haben wollte. Eine familiengerichtliche Genehmigung wäre wohl hier gem. § 1643 Abs. 2, S. 2 BGB nicht erforderlich. Der Notar ist im Hinblick auf den Kaufvertrag und die vorliegenden Erklärungen der Meinung, es handle sich um einen Erlass(vertrag), der keiner notariellen Form bedarf. In der „Ausschlagungserklärung“ könne das Angebot an den Erben ersehen werden, dass ihm die Vermächtnisschuld in Gänze erlassen werde. Diese Angaben würden zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung des Vermächtnisnehmers, der gleichzeitig gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Ersatzvermächtnisnehmerin ist, ausreichen. Da der Erbe durch den Verkauf auch noch konkludent auf seinen Nießbrauch verzichtet habe, wäre die Testamentsvollstreckung hinfällig und die beantragte Eintragung der AV und der Finanzierungsgrundschuld könnte erfolgen.

    Eigentlich müssen doch die Erklärungen gegenüber dem Erben in der Form des
    § 29 GBO vorgelegt werden. Wie würde man den Zugang nachweisen ?

    Wie seht ihr das ?

    Aufgrund vollständiger Lesbarkeit des Erbvertrages in der nun vorliegenden Nachlassakte ergeben sich folgende neuen Erkenntnisse:

    Die genannten Vermächtnisnehmer A und B wurden mit einem Untervermächtnis beschwert. Der Erblasser wendet seiner Ehefrau einen lebenslänglichen Nießbrauch an sämtlichen Vermächtnisgegenständen (Eigentumswohnungen) zu. Zur Erfüllung der Vermächtnisse ist Testamentsvollstreckung angeordnet . Testamentsvollstreckerin ist die Ehefrau als Untervermächtnisnehmerin.

    Im Erbvertrag ist außerdem vereinbart worden, dass über die in Abschnitt IV näher bezeichneten Vermächtnisgegenstände jeder der Erschienen abweichend verfügen kann, solange dem jeweiligen Erben der für ihn vorgesehene Nießbrauch verbleibt. In Abschnitt IV sind u.a. die nun verkauften Eigentumswohnungen aufgeführt.

    Kann man diese Regelung jetzt so verstehen, dass die eingetragene Eigentümerin (Erbin, Untervermächtnisnehmerin und benannte Testamentsvollstreckerin) frei verfügen und somit die Eigentumswohnungen verkaufen kann und das möglicherweise angefallene Ersatzvermächtnis (und der Testamentsvollstreckervermerk) unbeachtlich ist ?