Beiträge von Baer

    Danke für die Antworten. Also kann ich bei Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils (liegt bisher nur in Kopie vor) die Herausgabe an den Gläubiger/Sicherungsnehmer anordnen. Ich denke, ich werde vorab dem Schuldner/Hinterleger eine Kopie des Herausgabeantrages übersenden und ihm mitteilen, dass aufgrund der eingetretenen Pfandreife beabsichtigt ist, dem Antrag stattzugeben.

    Sorry, wenn ich den Sachverhalt nicht vollständig dargestellt habe. Im Rahmen des Vollstreckungsgegenklageverfahrens erging ein Beschluss des Prozessgerichts gem. § 769 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... Euro einstweilen eingestellt wurde. Diese Sicherheit wurde dann in Form der Bürgschaft erbracht, welche aber nicht der Gegenseite zugestellt, sondern fälschlicherweise hinterlegt wurde. Nun wurde die Vollstreckungsgegenklage - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen.

    Ich habe folgenden Fall: Der Schuldner hat vor Jahren im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage eine Bankbürgschaft zur Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zugunsten von Gläubiger u Schuldner hinterlegt. Dass dies nicht korrekt war, weil die Hinterlegung der Bürgschaft nicht ausdrücklich zugelassen wurde, weiss ich, aber so ist es nunmal gelaufen. Jetzt beantragt der Gläubiger die Herausgabe an sich, nachdem die Vollstreckungsgegenklage inzwischen rechtskräftig abgewiesen wird. Vorausgesetzt, mir wird eine Ausfertigung der obergerichtlichen Entscheidung vorgelegt, muss ich diesem Antrag wohl aufgrund § 13 Abs.2 Nr.2 HinterlO stattgeben, oder ?

    Die Freigabeerklärung des Gläubigers bekomme ich nicht, weil der sagt, er gibt die Erklärung erst dann ab, wenn die Gegenseite ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt hat.
    Also bleibt wohl nur § 109 ZPO. Danke, Risu.
    Bin in Hinterlegungssachen nach wie vor sehr unsicher. Gut, dass es Leute gibt, die sich auskennen.

    Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen. Hinterlegt war zur Abwendung der Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vollstreckungsbescheid. Auf das Recht zur Rücknahme wurde nicht verzichtet. Nun legt Hinterleger einen Vergleich vor, in welchem sich der Beklagte (= Hinterleger) zu Zahlungen an den Kläger verpflichtet. Im Anschluss an den Vergleich ist noch ein Hinweis des Gerichts protokolliert, wonach der Vollstreckungsbescheid keine Wirkung mehr entfaltet und aus ihm nicht mehr vollstreckt werden kann.
    Kann ich nun auf Antrag des Hinterlegers auszahlen ?

    Wie würdet ihr es handhaben, wenn die 766-er Erinnerung einen Tag vor dem Versteigerungstermin auf dem Schreibtisch landet? Nichtabhilfe, dann Entscheidung des Richters einholen ,Termin durchführen und Zuschlagsentscheidung aussetzen, oder ? Dann entsteht natürlich doch wieder das Problem, dass die richterliche Entscheidung über die Erinnerung gesondert anfechtbar ist.

    Danke Grisu, für die schnelle Antwort.
    Auf das Recht zur Rücknahme war damals nicht verzichtet worden.
    Wie auch immer (ob rechtlich einwandfrei oder nicht): ich neige zur pragmatischen Handhabung. Passieren kann ja nichts, wenn ich die Herausgabeanordnung erst nach Buchung des stattdessen gezahlten Geldbetrages erlasse.

    Ich habe zu dem Thema auch eine Frage:
    Hinterlegt ist eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung im Zivilprozess. Nun ruft der Hinterleger (Bekl.)an und will lieber Geld hinterlegen und dafür die Bürgschaftsurkunde zurück haben. Geht das und falls ja: wie ist zu verfahren ?
    Ich mache Hinterlegung erst seit kurzem; wäre für baldige Antwort dankbar.

    Sinn und Zweck der Veräußerungsbeschränkung ist doch , das Eindringen unerwünschter Dritter in die Eigentümergemeinschaft zu verhindern. Zwar kann der WEG-Verwalter nur in Ausnahmefällen die Zustimmung verweigern, aber dies ist wohl stets an der Person des Erwerbers festzumachen.
    Deswegen bin ich der Auffassung, daß die Zustimmung zum konkreten Erwerb (Zuschlag) erteilt werden muß und eine pauschale Zustimmung zur Zwangsversteigerung nicht ausreicht.

    • In § 10 Nr.2 S.3 ZVG ist ausdrücklich von "Nebenleistungen" die Rede. Was sollten "Nebenleistungen" iS dieses Satzes sein, wenn nicht Zinsen?
    • Allein die aufwendige Berechnung der gesetzl. Verzugszinsen mit unterschielichen Zinsbeginnen auf unterschiedliche Teilbeträge sollte jedenfalls kein Argument für das Versagen des Vorrechts ein.
    • Wenn der bevorrechtigte Hauptanspruch nebst 5 Prozentpunkte über Basiszins tituliert ist, wäre es doch kaum einem Außenstehenden klar zu machen, warum der Hauptanspruch in der RK 2, die Verzugszinsen aber nur in der RK 5 bedient werden können.




    Das klingt überzeugend. Dann werde ich in meinem Fall wohl die Zinsen in Rangklasse 2 nehmen und fleissig rechnen.

    Wie sieht es aus, wenn Hausgelder nebst 5 Prozentpunkten über Basiszins tituliert sind (Vollstreckungsbescheid) und unter Vorlage des Titels die Hausgeldansprüche nebst Zinsen angemeldet werden ?
    Fallen die Zinsen in Rangklasse 2 oder - da hier auch noch eine Zwangshypothek aufgrund des VB eingetragen ist - in Rangklasse 4 ?

    Im Grundbuch waren eingetragen A und B zu je 1/2.
    A hat seinen 1/2 Anteil an C übergeben und es wurde an dem übergebenen 1/2-Anteil ein Nießbrauch bestellt.
    Der Nießbrauch wurde aber versehentlich ohne den Zusatz "lastend auf dem Anteil C" eingetragen, lastet also auf dem gesamten Grundstück.
    Weitere Eintragungen sind seitdem nicht erfolgt.
    Muß ich einen Amtswiderspruch eintragen ?
    Wenn ja - wie erfolgt die Eintragung ?
    Gibt es eine andere Möglichkeit, den Nießbrauch an Anteil A, der ja nicht belastet werden sollte, wieder zu löschen ?

    Klingt einleuchtend. Ich habe bei einem blossen "Verzicht" - nach dem Motto, "ich will nichts haben" noch das Problem gesehen, dass vor dem widersprechenden Gläubiger III/3 noch das ausgefallene Zwischenrecht III/2 ist. Wenn der Eigentümer aber nicht einfach verzichtet, sondern erklärt, an den Gläubiger III/3 soll ausgezahlt werden, ist die Sache wohl klar.

    In obigem Fall habe ich - wie von wacko vorgeschlagen - die Anmeldung des gesetzlichen Löschungsanspruchs als Widerspruch angesehen, bedingt zugeteilt und den streitigen Betrag hinterlegt. Widerspruchsklage ist erhoben. Nun fragt der frühere Eigentümer an, ob er nicht dem Versteigerungsgericht gegenüber auf alle Ansprüche verzichten könne, damit die widersprechende Bank ihre Klage zurückzieht und der hinterlegte Betrag an diese ausgezahlt werden kann. Geht das ?
    Ich habe mir überlegt, ihm vorzuschlagen, dass er seine Ansprüche an die widersprechende Gläubigerin abtritt. Dann könnte diese die Widerspruchsklage zurücknehmen und wenn mir die Abtretungserklärung (Frage wäre noch, in welcher Form) vorgelegt würde, könnte ich die Hinterlegungsstelle entsprechend anweisen.

    Ich habe einen ähnlichen Fall wie Taro28.
    Zwangsverwaltung wurde auf Antrag der Gläubigerbank angeordnet im Jahr 2005. Ein Zwangsverwalter wurde eingesetzt. Später ist ein persönlicher Gläubiger beigetreten. Die Bank nahm ihren Antrag im Dez 2006 zurück. Nun erklärt sie wieder den Beitritt zum Verfahren und beantragt Institutsverwaltung. MUSS ich den bisherigen Zwangsverwalter entlassen und den Institutsverwalter bestellen ?