Beiträge von Baer

    Danke !
    Ich gestehe, daß ich die BGH-Entscheidung noch nicht kannte.
    Somit muß ich also aufgrund des Teilverzichts bei III/1 den Restbetrag an den Eigentümer zuteilen (womit die Teilungsmasse dann schon aufgebraucht ist).
    Da mir die Bankverbindung des Eigentümers (der sich im Ausland aufhält)nicht bekannt ist, werde ich den Betrag hinterlegen.
    Gläubiger III/3 könnte dann immer noch pfänden.
    Sehe ich das richtig?

    Folgende Rechte sind im Rang nacheinander im Grundbuch eingetragen:
    Abt.III Nr.1 1.800.000,00 Euro Grundschuld für A
    Abt.III Nr.2 766.000,00 Euro Grundschuld für A
    Abt.III Nr.3 766.000,00 Euro Grundschuld für B

    Erlös: 1.700.000,00 Euro

    A hat das Verfahren aus III/1 betrieben; sämtliche Rechte sind daher durch Zuschlag erloschen. Zum Verteilungstermin meldet A einen Teilkapitalbetrag aus III/1 an (ca 1.600.000,00), hinsichtlich des Restbetrages wird ausdrücklich verzichtet - somit Übergang auf den früheren Eigentümer. Zinsen sind nicht angemeldet.
    Das Recht III/2 hatte A zum Versteigerungstermin zunächst voll angemeldet, dann aber die Anmeldung im Termin zurückgezogen. Insoweit handelt es sich wohl hinsichtlich der Zinsen um eine Minderanmeldung, im Übrigen aber nicht um einen echten Verzicht.
    Gläubiger B meldet seine Ansprüche aus dem Recht III/3 an und außerdem seinen gesetzlichen Löschungsanspruch.

    An wen ist nun zuzuteilen ? Soweit auf III/1 verzichtet wurde, an den früheren Eigentümer ? Käme B mit seinem gesetzl Löschungsanspruch überhaupt zum Zuge ?

    Sollte ich bei A als Gläubiger III/2 mal anfragen, ob auch hinsichtlich III/2 ausdrücklich der Verzicht erklärt wird ? Würde das etwas ändern ?

    bin im Moment etwas ratlos