Hier wird es so gesehen, wie ich es sehe. Niemand sucht etwas heraus. Außerdem hat der Gläubiger beantragt zuzustellen. An die Anschrift, welche im Pfüb angegeben ist. Da hat niemand etwas reinzudeuteln.
Beiträge von d771072
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Es ist doch eigentlich ganz einfach. Wo zugestellt werden soll, ergibt sich aus dem Pfüb. Wenn nur eine Postanschrift angegeben, dann dorthin. Wenn eine elektronische Zustellmöglichkeit angegeben ist, dann dorthin.
Den Pfüb hat der Gläubiger so beantragt. Es kann und darf nicht meine Aufgabe sein zu schauen, wo ich zustellen kann. Diese Angaben muß der Gläubiger liefern. Und zwar eindeutig.
Wenn ich schaue wo ich zustellen kann und ich erwische eine falsche Adresse, gibt es u. U. haftungsrechtliche Probleme. Und in diese Nesseln setze ich mich nicht.
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Das hat niemand zu prüfen. Der Gläubiger hat anzugeben, wie und wohin zugestellt werden soll. Und dies geschieht dann auch. Gibt er eine Anschrift an, dann dorthin. Gibt er ein elektronisches Postfach an, wird elektronisch zugestellt.
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Das kann man sicher so sehen.
Es kann ja weder Sache des Vollstreckungsgerichts noch des Gerichtsvollziehers sein, irgendwelche Adressen herauszusuchen.
Wenn der Gläubiger elektronisch zugestellt haben möchte, muß er schon die entsprechenden Angaben mitliefern.
Und schon gibt es auch keine Probleme mit der Zuständigkeit.
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Das kann ich auch. Aber das könnt ihr ja bestimmt auch.
Aber das kann es nicht sein, daß hier irgendwelche Adressen gesucht werden. Der Gläubiger hat die Adresse anzugeben.
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Wenn ihr nicht prüfen könnt, ob elektronisch zugestellt werden kann, wie soll es denn der GV können?
Was ist mit den nicht unerheblichen Portokosten des Gerichtsvollziehers? Soll er die aus eigener Tasche zahlen?
M.E. funktioniert die elektronische Zustellung nur, wenn der Gläubiger bereits beim Pfüb-Antrag die entsprechende Zustellmöglichkeit angibt.
Weder GV noch Vollstreckungsgericht haben die irgendwo rauszusuchen.
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Also ich kann immer senden und empfangen.
Mag sein, daß in dem Augenblick in dem ich sende, nichts reinkommt. Aber das Senden dauert pro Nachricht, wenn es lange dauert, zwei Sekunden.
Und wenn ich zehn oder zwanzig Nachrichten gleichzeitig sende, kommt eben mal eine Minute nichts an. Das kommt dann eben danach.
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Gereinigt wird meist erst nach Dienstschluß.
Es kommt leider immer wieder vor, daß einer der Wachtmeister nicht widerstehen kann.
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Der Mandant wendet ja ein, daß er gar nicht der Schuldner sei, sondern ein anderer mit gleichen Namen an einer anderen Anschrift.
Deswegen sollten m.E. Rechtsmittel und § 767 ZPO der falsche Weg zu sein.
Wenn es denn zu einer Vollstreckung kommen sollte, dürfte die Vollstreckungserinnerung der richtige Weg sein.
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Kein Gerichtsvollzieher wird bei einer Forderungshöhe von 3000 Euro Raten in Höhe von monatlich 25 Euro einziehen.
Ohne weitere laufende Zinsen wäre dies eine Ratenzahlung über 10 Jahre. Hinzu kämen ja auch noch GV-Kosten.
Wenn ihr diese Ratenhöhe akzeptiert, müßt ihr das schon selbst machen. -
Der Laufbahnabschluss befähigt immer auch für die Ausübung der "niedrigeren" Laufbahnen.
Der Bedarf an Gerichtsvollziehern dürfte sich aber momentan in Grenzen halten. -
Das Amtsgericht ist, wie die allermeisten Gerichte, ein Gericht eines Bundeslandes.
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Man sollte auch bedenken, daß auch die ungeimpften Kollegen eben Kollegen sind.
Und mit diesen muß man auch nach der Pandemie zusammenarbeiten. Für das Betriebsklima ist manches da sicher nicht hilfreich. -
Das Vollstreckungsgericht muß aber von einer richtigen Zustellung ausgehen.
Solange der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht nach außen hin die Vertretung gekündigt hat, ist an ihm zuzustellen. Unabhängig davon, wie lange das Verfahren her ist. -
Wenn aus der Anfrage oder der Auskunft die Anschrift im Titel und die neue Anschrift ersichtlich sind, würde es mir reichen.
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Das sieht das LG Dresden zwischenzeitlich anders.
Beschluss des LG Dresden vom 1. November 2016 (2 T 868/16):
"... Weicht eine im Vollstreckungstitel genannte Schuldneranschrift - wie hier - von der im Vollstreckungsauftrag ab, so muss der Gläubiger auch bei bestehender Namensgleichheit -wie hier- und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vollstreckungsschuldner erfahrungsgemäß verhältnissmäßig häufig den Wohnsitz wechseln, worauf auch die Gläubigerin hingewiesen hat, die Identität des im Titel genannten Schuldners mit dem Vollstreckungsgegner nachweisen."
Ich verstehe das Problem nicht. Das Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob gegen den Richtigen vollstreckt wird. Der Gläubiger muß ja irgendwie an die neue Anschrift gekommen sein. Und oft hilft es ja schon, dies dem Gericht darzulegen.
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Um was für Auflagen handelt es sich denn?
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Nö, das ist kein Blödsinn.
Dafür ist ein Beamter da. Um den Laden am Laufen zu halten, wenn es brennt.
Alles andere ist Blödsinn. -
Dann wird die Zustellung mit entsprechender schriftlicher Belehrung in den Briefkasten eingelegt.
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Ich habe das Problem schon verstanden.
Aber Corona ist keine Entschuldigung für alles. Sofern bestimmte Regeln eingehalten werden,
dürfte eine Besichtigung völlig unproblematisch sein.Und gerade in der Justiz darf es keinen Stillstand geben.