Beiträge von MK

    Als mein Jahrgang fertig wurde (2000), wurden uns extra entsprechende Angebote des eigenen Bundeslandes und auch anderer Bundesländer zur Kenntnis gegeben. Ich meine mich zu erinnern, dass es keiner zusätzlichen Ausbildung bedurfte. Früher hat es das also mal gegeben. Heute :nixweiss:

    Manchmal hilft auch ein Blick in die jeweilige CORONA-VO des jeweiligen Bundeslandes.
    In Ba-Wü: § 10 Abs. 6 der CORONA-VO vom 24.11.2021:
    Zutritt zu Gerichtsverhandlungen in der Alarmstufe: alle, mit Ausnahme der Nichtimmunisierten. Die Nichtimmunisierten müssen einen aktuellen Test vorlegen.
    Soweit nur Warnstufe: alle ohne Test.

    In Ordnung!

    Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)
    vom 23. November 2021:

    [h=4]§ 13
    Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren, sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr[/h](1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

    • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
    • die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
    • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
    • in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.


    (2) Absatz 1 gilt nicht für den Großhandel sowie nicht für

    • - 16. [...] 17. Gerichte und Behörden, 18. [...].


    Die Betreiberinnen und Betreiber dieser Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

    1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
    2. die Einhaltung des Abstandsgebots,
    3. in geschlossenen Räumen

      1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
      2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.


    Zur Erläuterung: Der Verweis auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen bedeutet 2G.

    Von einer Testpflicht lese ich da irgendwie nichts :gruebel:

    Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?

    Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.

    Kann mir bitte mal jemand erklären, wieso bei jedem Betriebsausflug eine Rumpfmannschaft zu Hause bleiben muss, weil das Gericht wegen Rechtsgewährungsanspruch und Öffentlichkeitsgrundsatz nicht komplett geschlossen werden darf, aber 3G für Publikum ist jetzt plötzlich kein Problem? Ich verstehe es nicht.

    Als Mitglied der hiesigen forumSTAR-Truppe kann ich die Formularnummer 3969 VFG-Zw.Vfg. bei Brief- und Gläubigeraufgebot anbieten.

    (Es kann aber auch sein, dass es dieses Formular in deinem Bundesland nicht gibt. Es wurde von Berlin entwickelt und muss von anderen Ländern bei Bedarf in den eigenen Formularbestand übernommen werden.)

    Die Beschreibung klingt, als ob das Verfahren in forumSTAR irgendwie falsch erfasst wurde. Der Ausschließungsbeschluss müsste in einem Aufgebotsverfahren eigentlich durchlaufen. Vielleicht mal im Handbuch nachsehen oder die Geschäftsstelle fragen.

    blöde Frage nun von mir:

    Es liegt hier ein Antrag auf Umwandlung nach § 334 AO vor. Es weiß hier aber keiner so recht, welche Abteilung dafür zuständig ist. Kommt scheinbar nicht sehr oft vor.

    In welcher Abteilung werden diese Anträge berabeitet? Zivilsache, Vollstreckung?

    Nur der Vollständigkeit halber, weil ich auchgerade über der Frage gegrübelt habe: In Brandenburg sind solche Anträge gemäߧ 14 Absatz 5 viertletzter Aufzählungsstrich der Aktenordnung M-Verfahren, gehören also in die Vollstreckungsabteilung!

    Ich hänge mich mal hier an, weil es sich bei meiner beantragten Löschung auch irgendwie um einen Fall von § 84 GBO handelt. Und zwar soll ein Testamentsvollstreckervermerk von 1926 gelöscht werden.

    Zum Sachverhalt: Um 1900 ist E Eigentümer des Grundstückes. Er stirbt 1926, das Grundbuch wird auf die Erben berichtigt und gleichzeitig wird ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. 1929 verkaufen Bevollmächtigte der Testamentsvollstrecker das Grundstück an die Landgemeinde W., die Grundbucheintragung erfolgt 1930. 1963 wird das Grundstück Volkseigentum, Rechtsträger VEB (K) Wohnungsverwaltung W. 1998 verfügt die nunmehrige Gemeinde W. nach § 8 VZOG und bringt das Grundstück in die neu gegründete W. Wohnungsgesellschaft mbH (eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gemeinde W.) ein. Diese verkauft jetzt an Dritte.

    Der Testamentsvollstreckervermerk ist bisher bei keiner dieser Veränderungen gelöscht worden. Nun stört er den jetzigen Verkauf.

    Ich habe mehrere Lösungsansätze versucht, lande letztendlich aber bei der Frage, ob der Verkauf 1929 entgeltlich war. Dann könnte ich den Testamentsvollstreckervermerk nachträglich noch löschen. Warum das damals bei der Eigentumsumschreibung nicht gemacht wurde, ergibt sich aus den Grundakten nicht. In der ganzen Altakte wurde der Testamentsvollstreckervermerk schlicht nicht erwähnt. Der Verkauf erfolgte an die Landgemeinde W., vertreten durch 2 Gemeindevertreter, zu einem Preis von 1,50 RM pro qm = 3.448,50 RM. Ein entsprechender Gemeindevertretungsbeschluss befinde sich in der Akte, allerdings spricht dieser von 1,50 FGM pro qm. Mein Hauptproblem ist, dass ich das gesamte Rechtsgeschäft von damals nicht nachprüfen kann, weil das Testamensvollstreckerzeugnis und eine Vollmacht eines Testamentsvollstreckers fehlen. Ich vermute, das liegt daran, dass der Verstorbene ein bekannter Bauunternehmer war, der viele Grundstücke im Ort besaß und sich diese Unterlagen in einer General- oder Hauptakte befanden. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob ich tatsächlich das gesamte Rechtsgeschäft noch einmal nachprüfen muss oder nur isoliert die Entgeltlichkeit. 1,50 RM pro qm kann ich aus heutiger Sicht schlecht beurteilen, aber da es sich um einen Verkauf an Dritte handelte, war er -jedenfalls nach den heute geltenden Grundsätzen bzgl. der Verfügungen von Testamentsvollstreckern- ohne weiteres entgeltlich.

    Aktuell tendiere ich zu Löschung, wäre aber an weiteren Meinungen interessiert. Es ist insgesamt einfach ein seltsamer Fall.

    Es gibt noch mindestens ein weiteres solches Grundstück.

    Und das zuständige Nachlassgericht hat 1986 noch mal einen Ersatz-Testamentsvollstrecker bestellt, weil in Berlin noch ein Grundstück des Verstorbenen aufgefunden wurde und die Testamentsvollstreckung wohl nicht beendet ist, solange der Nachlass noch nicht vollständig auseinandergesetzt ist.

    :daumenrau

    Berichtet jemand über den Ausgang der Sache?

    Mache ich!

    Ich habe mich jetzt entschieden, zunächst die Eigentumsumschreibungen aufgrund des gutgläubigen Erwerbs einzutragen und dann den Amtswiderspruch an den verbleibenden Grundstücken unter gleichzeitiger Anforderung eines deutschen Erbscheins. Also die Reihenfolge wie von Prinz vorgeschlagen. Ich denke, es gibt genug Rechtsprechung, die das rechtfertigt und werde mein Überlegungen natürlich auch in der Akte festhalten.

    ... im Beck/OK GBO Holzer (§ 53 Rn. 29) steht, dass kein Amtswiderspruch mehr eingetragen werden kann, wenn das Grundbuch zwischenzeitlich durch gutgläubigen Erwerb wieder richtig geworden ist.

    Ist doch aber laut überflogenem Sachverhalt nicht bei allen Grundstücken der Fall?

    Nein, nur bei denen, die bereits umgeschrieben wurden (einige in der Vergangenheit) und ggfs. bei denen, die ich wegen dem gutgläubigen (Vormerkungs-)Erwerb jetzt evtl. noch umschreibe (meine noch offenen rückständigen Anträge). Dass der Amtswiderspruch bei den noch nicht verkauften Grundstücken einzutragen ist, ist klar.

    Hm, okay. Also definitiv ein Amtswiderspruch. Damit kann ich leben, allerdings hadere ich im Moment noch mit den Folgen der beiden Varianten von Prinz und Cromwell.

    Was den zeitlichen Ablauf angeht, erscheint mir Prinz' Ansicht irgendwie überzeugender. Auch im Schöner/Stöber (Rn. 395) und im Beck/OK GBO Holzer (§ 53 Rn. 29) steht, dass kein Amtswiderspruch mehr eingetragen werden kann, wenn das Grundbuch zwischenzeitlich durch gutgläubigen Erwerb wieder richtig geworden ist. Also muss ein solcher grundsätzlich möglich sein. Die verschiedenen Ansichten, ob das GBA beim gutgläubigen Erwerb mitwirken darf (Schrifttum) oder nicht (Rechtsprechung), sind mir bekannt. Aber ich hatte das so verstanden, dass der Streit nur besteht, wenn keine Vormerkung eingetragen ist. Wenn eine Vormerkung eingetragen ist, finde ich überall nur die Meinung, dass das GBA den gutgläubigen Erwerb zu vollziehen hat (Schöner/Stöber Rn. 352a unter Berufung auf div. OLG-Entscheidungen, Rn. 1536 unter Berufung auf den BGH; Beck/OK Holzer GBO Rn. 44 unter Berufung auf den BGH). Auch hier im Forum wurde diese Ansicht schon vertreten.

    Auch praktisch komme ich mit Prinz' Ansicht besser klar. Kann ich die Eigentumsumschreibungen überhaupt noch vollziehen, wenn ich den Amtswiderspruch zuerst eintrage? Zwar bewirkt er grundsätzlich keine Grundbuchsperre, so dass theoretisch auch danach Eigentumsumschreibungen erfolgen können. So steht es jedenfalls überall. (Der Amtswiderspruch müsste dabei nur mitgenommen werden? Aber dann kann natürlich die Auflassungsvormerkung nicht gelöscht werden...) Andererseits steht auch überall, dass der Amtswiderspruch doch als Grundbuchsperre gegen weitere Verfügungen des eingetragenen Berechtigten wirkt, wenn die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs feststeht und nicht nur glaubhaft ist. Und das könnte hier schon der Fall sein, denn der Schweizer Erbschein liegt mir ja vor, er hat nur nicht die für unser GB-Verfahren erforderliche Form.

    Vielen Dank für eure ausführlichen Meinungen (auch noch von den hiesigen Koryphäen des Grundbuchrechts!)!

    Über einen Amtswiderspruch hatte ich zuvor noch gar nicht nachgedacht. Aber klar, das ist evtl. die Lösung für die fehlerhafte Grundbuchberichtigung Mitte der 90ger, zu der ich mich gefragt habe, welche Auswirkungen sie hat. Nachdem ich jetzt aber noch mal ausführlich zum Amtswiderspruch nachgelesen habe, bin ich mir da nicht ganz sicher. Denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs wurde ja nicht durch die unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift erfolgte Eintragung herbeigeführt. Wenn mir z.B. vor 1 Jahr aufgefallen wäre, dass die Eintragung in Abt. I Mitte der 90ger fehlerhaft erfolgt ist, hätte ich trotzdem keinerlei Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs gehabt. Die habe ich erst jetzt aufgrund des neuen Antrages der weiteren Erben und den dazu vorgelegten Unterlagen (die vor 1 Jahr noch gar nicht existierten). Ich bin mir daher nicht sicher, ob das Ganze einen Amtswiderspruch rechtfertigt. Schöner/Stöber sagt in Rn. 400: "Entstanden sein muss die Grundbuchunrichtigkeit durch eine Eintragung [...]. Nichterledigung eines Eintragungsantrages [...] ist keine Eintragung; daher kommt hier Amtswiderspruch nicht in Betracht. Ebenso, wenn die Unrichtigkeit sich erst nachträglich ergibt." Beck/OK GBO/Holzer sagt in § 53 Rn. 22: "Maßgebend für die Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist die dem GBA zum Zeitpunkt der Eintragung unterbreitete oder bei ihm offenkundige Sach- und Rechtslage." Alle anderen Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch liegen natürlich hier vor.

    An mehreren Stellen hier im Forum habe ich gelesen, dass eine Schweizer "Erbenbescheinigung" für eine hiesige Grundbuchberichtigung nicht ausreichend ist. Mir wurde jetzt ein Schweizer "Erbschein" vorgelegt. Von einem Bezirksgericht, Einzelgericht Erbschaftssachen, mit Original-Unterschrift des Entscheiders, jedoch ohne Siegel. Ich gehe stark davon aus, dass das auch nicht ausreichend für ein hiesige Grundbuchberichtigung ist?

    Mein Fall ist allerdings noch schlimmer: Die aktuelle Grundstückseigentümerin wurde Mitte der 90ger Jahre aufgrund von Erbfolge im Grundbuch eingetragen. Sie war Alleinerbin. Grundlage der Eintragung war eine Schweizer Erbbescheinigung! So steht es auch in Spalte 4 der Abt. I. Seitdem wurden von ihr jede Menge Grundstücke verkauft. Einige sind bereits umgeschrieben. Für andere wurden Auflassungsvormerkungen eingetragen und die Eigentumsumschreibungsanträge liegen bereits in der Akte, konnten aber wegen ständiger massiver Probleme mit den Anträgen in dieser Akte und wegen Arbeitsrückständen noch nicht erledigt werden. Jetzt kommen Familienangehörige der Eigentümerin und legen ein Urteil eines Schweizer Gerichts vor, wonach die Erbbescheinigung von damals für ungültig erklärt wird und ein neuer Erbschein ausgestellt werden soll, der die Eigentümern und ihre Familienangehörigen als Erben ausweist. Dieser ist auch beigefügt und lautet genau wie das Urteil. Sie beantragen die erneute Grundbuchberichtigung und ihre Miteintragung als Eigentümer.

    Meine Probleme sind: Ich müsste die Familienangehörigen jetzt wohl auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts nach § 352 c FamFG verweisen. Was allerdings schwer zu erklären ist, denn für die ursprüngliche Grundbuchberichtigung Mitte der 90ger wurde das ja auch nicht getan. Aber gut, in der Zeit sind hier einige seltsame Dinge geschehen.... Hinsichtlich der in der Akte befindlichen Eigentumsumschreibungsanträge könnte gutgläubiger Erwerb der Käufer vorliegen, der wegen der eingetragenen Auflassungsvormerkungen trotzdem noch zu vollziehen wäre (vgl. Schöner/Stöber Rn. 352a, 1536). Oder eher doch nicht, weil die ursprüngliche Grundbuchberichtigung Mitte der 90ger nicht korrekt war? Aber das konnten die Käufer ja nicht wissen. Und Spalte 4 von Abt. I ist ja immer nur Erläuterung und nimmt gar nicht am guten Glauben des Grundbuchs teil.

    Was würdet ihr machen?

    Vielen Dank für die Meinungen! Und vielen Dank an Prinz für die genaue rechtliche Herleitung - jetzt habe ich es verstanden...

    Da der Mangel grundsätzlich heilbar ist, werde ich den Eigentumsumschreibungsantrag noch mal zwischenverfügen und den Erbschein nach dem ursprünglichen Eigentümer unter Berücksichtigung der Nacherbfolge anfordern sowie ggfs. die Zustimmung der weiteren Nacherben. Laut Nacherbenvermerk ist U. nämlich nicht der alleinige Nacherbe, er soll nach den bisherigen Angaben aber an die Stelle der Mitnacherben getreten sein.

    Wenn der Nachweis noch kommt, ist dann ja alles in Ordnung. Wenn nicht, würde ich den Eigentumsumschreibungsantrag auch zurückweisen. Bzgl. des gutgläubigen Erwerbs aufgrund der eingetragenen Vormerkung habe ich nachgelesen und glaube auch nicht, dass das hier in Betracht kommt, da der Nacherbenvermerk ja davor steht. Ich müsste dann aber wohl zeitgleich m der Zurückweisung des Antrages Amtswidersprüche eintragen, und zwar meiner Ansicht nach gegen die Vormerkung von 2015, gegen die Grundbuchberichtigung von 2007 und gegen die Zwangshypotheken von 2007.

    Ich bin gespannt, wie der Fall weitergeht...

    Ich wünsche allen Mitforisten noch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr und habe leider schon das erste Problem:

    1992 wird O. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wird in Abt. II ein Nacherbenvermerk eingetragen. Diese Eintragungen waren gemäß dem vorgelegten Erbschein richtig.
    O. verstirbt irgendwann und wird letztendlich von U. beerbt. Auf Antrag eines Gläubigers erfolgt 2007 die Grundbuchberichtigung von O. auf U. (und die Eintragung von 3 Zwangshypotheken). Die Nacherbfolge wurde dabei offenbar von meinem Vorgänger übersehen.
    U. verkauft 2015 das Grundstück an A. Ich habe die Auflassungsvormerkung eingetragen, weil ich die früheren Grundbucheintragungen dabei nicht nachgeprüft habe (ich kannte ja die Vorgeschichte nicht).
    Als nächstes versucht der Notar die Lastenfreiheit herbeizuführen und beantragt u.a. die Löschung der Nacherbenvermerks von 1992. Begründung: U. ist nicht nur Erbe des Vorerben, sondern auch Nacherbe nach dem ursprünglichen Eigentümer. Ich habe die Einziehung des Erbscheins nach dem ursprünglichen Eigentümers verlangt, der den Vorerben auswies, und die Erteilung eines neue Erbscheins, der den Nacherben ausweist. Trotz erheblicher Fristverlängerung ist nichts passiert, so dass ich den Antrag heute zurückgewiesen habe. Der Notar hat zuletzt einfach nicht mehr reagiert.

    Leider liegt dahinter in der Grundakte bereits der Eigentumsumschreibungsantrag auf den Käufer, an den U. verkauft hat und für den ich die Auflassungsvormerkung eingetragen hatte. Und nach der Zurückweisung des Vorantrages ist er jetzt an der Reihe. Ich habe ihn noch nicht abschließend durchgeprüft, aber es sieht alles gut aus. Meine Frage ist jetzt: Kann ich diesen Vertrag überhaupt vollziehen, wenn ich weiß, dass U evtl. gar nicht der richtige Grundstückseigentümer ist? Denn der Nachweis dafür wurde mir ja nicht vorgelegt. Aber wenn nicht, was mache ich statt dessen? Mit der Suche habe ich nichts passendes gefunden, aber vermutlich finde ich einfach nur nicht die richtigen Stichworte... Für ein paar Denkanstöße wäre ich sehr dankbar.

    Ich hatte die Akte wegen einer Zwischenverfügung aus anderen Gründen erst heute wieder auf dem Tisch. Vielen Dank für eure Antworten! Ich habe nun keine weitere Genehmigung des IV für die Grundschuld verlangt. (Aber wegen der zwischenzeitlich vergangenen 3 Jahre habe ich sicherheitshalber beim Insolvenzgericht nachgefragt, ob der Insolvenzverwalter auch heute noch als solcher bestellt ist - was der Fall ist).

    Hallo, ich muss diese alte Sache mal wieder hochholen.
    Ich habe einen leicht anderen Fall: Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht 2014, abgeschlossen von einer Notariatsangestellten "als vollmachtlose Vertreterin für den IV der Verkäuferin" (IV-Verfahren lief schon), und nachgenehmigt vom IV. Dann Grundschuld in Ausübung der Belastungsvollmacht 2017, durch den Käufer in Vollmacht "für die Verkäuferin, diese vertreten durch den IV".
    Ich hätte das so ausreichen lassen - wie bei jeder anderen Nachgenehmigung jedes anderen Verkäufers auch. Habe nur gegrübelt, ob man es evtl. wegen der Insolvenz anders sehen müsste. Vergleichbar mit einer familiengerichtlichen Genehmigung scheint es mir aber nicht zu sein.