Beiträge von Milo

    Eingetragen ist eine Verfbeschränkung, wonach die Weiterveräußerung und Belastung nur mit Genehmigung des Verteidigungsministeriums möglich ist. Habe jetzt einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (aufgrund Vollstreckungsbescheid) bekommen und bin mir nicht sicher, ob diese Belastung im Vollstreckungsverfahren auch der Genehmigung bedarf. Hab hierzu leider nichts gefunden.

    [FONT=&quot]Habe einen Antrag auf Abschreibung eines Grundstücks nach § 1026 BGB von einer GDBk wegen Teilung. Die Ausübungsstelle soll sich auf dem wegvermessen Grundstück befinden. Der alten Bewilligungsurkunde lag kein Lageplan bei, der Ausübungsbereich wurde aber mehr oder weniger klar beschrieben (wie immer bei so alten Urkunden). Dem Antrag beigefügt ist eine gesiegelte Bestätigung des Vermessungsamtes, die jedoch nicht eindeutig aussagt, dass die abzuschreibende Fläche von der Dienstbarkeit nicht betroffen ist, so dass ich nochmal rückfragen muss.[/FONT]
    [FONT=&quot]Problem: An der Teilfläche, an der die GDBk eigentlich lastet, wurde diese bereits vor 20 Jahren gelöscht, so dass ich jetzt eigentlich keine Abschreibung nach § 1026 habe, sondern eigentlich eine Löschung (Erlöschen kraft Gesetzes?) Hatte diesen Fall noch nie. [/FONT]
    [FONT=&quot]Sofern die Rückmeldung vom Vermessungsamt eindeutig ist und der tatsächliche Ausübungsbereich feststeht, kann ich dann die GDBk so ohne weiteres löschen??? [/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]

    Habe eine Inhaltsänderung zur bpDienstbarkeit dahingehend, dass statt einem Bebauungsverbot nunmehr Bebauungen bis max. 20 m möglich sind. Eine Bewilligung vom Berechtigten wurde nicht vorgelegt, nur ein formloser Antrag unter Vorlage eines Vertrages mit dem Eigentümer, in dem sich dieser zur Abgabe der Bewilligung zur Inhaltsänderung verpflichtet (seine Unterschrift wurde notariell beglaubigt). So wie ich es sehe, müsste formelrechtlich die Berechtigte eine Bewilligung zur Inhaltsänderung nachreichen, da ja der Eigentümer insofern begünstigt ist.

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    Hallo zusammen,
    ein deutscher Notar legt mir einen von ihm in englischer Sprache verfassten Kaufvertrag vor und fügt diesem eine einfache Kopie einer Übersetzung bei. Bei der Übersetzung fehlen die ersten Seiten mit dem Vertretungsnachweis u.a., ferner ist diese auch nicht mit der Originalurkunde verbunden. Sehe ich es richtig, dass ich hier eine vollständige, mit der Originalurkunde verbundene Übersetzung verlangen kann, bei der die Unterschrift des Übersetzers (in einem anderen Bundesland allgemein vereidigt) öffentlich beglaubigt ist???

    (Mein Englisch halte ich für diesen komplexen Kaufvertrag für nicht ausreichend, obwohl ich es sinnmäßig verstehe).

    Habe eine AV einzutragen. Der Erwerber ist Rumäne und nach rumänischem Recht verheiratet. In der Urkunde ist seine Erklärung enthalten, dass er 2000 in Rumänien geheiratet hat, dass seine Frau auch die rumänische Staatsangehörigkeit hat und dass sie ihren gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Deutschland haben. Nach seiner Angabe ist deutsches Güterrecht maßgelich und er kann alleine erwerden.

    Habe äußerste Bauchschmerzen, kann/muss ich beanstanden?? Wenn ja, wann? Erst bei der Eigentumsumschreibung?

    zu #3: mein Schulenglisch reicht durchaus um den Inhalt der Erklärung zu verstehen, allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen kurzen Vermerk, sondern um eine ganze DIN-A-4-Seite, die, wie gesagt, als Kopie teilweise nicht lesbar ist.

    Tom in #4 hat mein Problem richtig erkannt, woher soll ich wissen, inwieweit die "Erklärende" zur Abgabe dieser Bescheinigung befähigt ist.

    Brauche eure Hilfe zu folgendem Sachverhalt:
    Der in Kanada lebende Veräußerer genehmigt den KV. Die Genehmigungserklärung ist in deutscher Sprache gefasst und von einem kanadischen notary public mit Siegel unterzeichnet. Beigefügt ist eine Erklärung in englischer Sprache von einem wohl "übergeordneten Beamten", dass dieser Notar handeln darf und dass der "übergeordnete Beamte" zur Abgabe solcher Bescheinigungen autorisiert ist. Kann leider nicht alles lesen und damit auch nicht alles verstehen, da diese Erklärung nur in Kopie vorgelegt wurde und das fette Siegel einen Teil verdeckt.

    Weiß jetzt nicht, ob ich weitere Nachweise fordern muss. Lt. Hügel IPR bräuchte ich hier wohl eine Legalisation, lt. Demharter § 29 Rdnr. 50 könnte ich darauf verzichten, wenn der Echtheitsbeweis als erbracht angesehen werden kann. Tendiere zu Letzterem, würde aber auf jeden Fall eine Übersetzung dieser Erklärung verlangen.

    ?

    Bin mir bei folgendem Sachverhalt immer unsicher:

    AV bzgl. Teilfäche, sämtliche Ansprüche wurden abgetreten an B, B verpfändet diese an eine Bank. Abtretung samt Verpfändung sind eingetragen. Nun tritt B sämtliche Ansprüche seinerseits wieder ab an C. Muss die Bank nun als Pfandgläubiger zustimmen/mitwirken, oder kann ich die weitere Abtretung sofort eintragen???? Habe diese bisher immer angefordert und auch erhalten. Vielen Dank im Voraus!!

    Hallo zusammen, soll eine Löschung vornehmen aufgrund eines Versäumnisurteils mit folgendem Tenor:
    "Der Beklagte wird verurteilt, eine Löschungsbewilligung bzgl. der zu seinem Gunsten im Grundbuch von... eingetragenen Auflassungsvormerkung abzugegen."

    Vollstreckbare Ausfertigung samt Rechtskraftvermerk liegt vor. Aufgrund der Formulierung bin ich mir jetzt nicht sicher, ob die WE mit der RK tatsächl. als abgegeben gilt, zumal es richtig lauten müsste: Der Beklagte wird verurteilt die Löschung der AV zu bewilligen. Kann/muss ich hier auslegen? Vielleicht hat jemand Erfahrung mit § 894 ZPO und kann mir helfen...

    Hat jemand Erfahrung mit o.g. AFonds? Habe einen Kaufvertrag mit dem W.A. als Erwerber und derzeit nur die AV einzutragen. Eine Genehmigung der Generaldirektion dieser Stiftung liegt bei. Bin mir jetzt nicht sicher, ob nicht spät. mit der Auflassung eine stiftungsaufsichtl. Genehmigung bzw. staatsaufsichtl. Genehmigung des Freistaates Bayern erforderlich ist, habe hierzu nichts gefunden. Weiß nur, dass bei einer Veräußerung eine Generalgenehmigung erforderlich ist.

    Habe einen ErbbauRVertrag dessen Inhalt mich ín einem Punkt verunsichert. Der Heimfall beinhaltet die klassischen Regelungen. Anschließend werden Vereinbarungen bzgl. der Entschädigung getroffen, 75 % des Verkehrswertes bei Beendigung durch Zeitablauf oder beim Heimfallanspruch, im letzten Abschnitt ist aber Folgendes bestimmt: Verlangt der Eigentümer bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf gem. Ziff. X dieses Vertrages (= nach der Bewilligung) die Beseitigung des Gebäudes, so ist keine Entschädigung zu bezahlen.

    Bin mir jetzt nicht sicher, ob diese Regelung gem. § 27 I,2 ErbbauRG möglich ist, oder ob hier auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, I-3 Wx 134/06 greift?

    Habe einen KV aus dem hervorgeht, dass der Erwerber den Kaufpreis zum Großteil aus Nachlassmitteln (Verkauf eines mit einem Nacherbenvermerk belasteten Grundstückes) finanziert hat und den restl. Teil mit Eigenmitteln. Soll nun mit der Auflassung einen NEV eintragen mit dem Vermerk, dass sich das Recht der Nacherben nur auf einen Bruchteil von 60 % bezieht. Nachweise habe ich keine, nur die Bewilligung des Erwerbers=Vorerben. Darin ist der Verkaufspreis und der einzutragende NEV enthalten unter Hinweis auf die alte Blattstelle.
    Habe im Schöner/Stöber hierzu was gefunden unter RdNr. 3486a, 3530, bin mir aber nicht sicher, ob und wie ich die Beschränkung einzutragen habe. Brauche ich noch weitere Nachweise, wie den anderen Kaufvertrag zwecks dem Kaufpreis?
    Hilfe!

    Stehe grad auf dem Schlauch bei folgendem Sachverhalt:

    AV bzgl. einer Teilfläche für O eingetragen. O überlässt diese Teilfläche an den Enkel und tritt die Erwerbsansprüche aus diesem Vertrag an ihn ab. Bin jetzt aus Schöner/Stöber Rdnr. 1516 und 3147 nicht ganz schlau geworden, ob der Eigentümer/Veräußerer hier irgendwie zustimmen muss???

    In der Bestellungsurkunde steht leider nichts zu der Nutzung des Heizung, nur dass bereits ein getrennter Stromzähler vorhanden ist. Hab wirklich äußerste Bedenken die Ziffer d) als GbK einzutragen. Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt?

    Habe einen Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
    a) Geh- u. Fahrtrecht
    b) Mitbenutzung zweier Kfz-Stellplätze A + B
    c) " der Ver- und Entsorgungsleitungen
    d) Recht zur Mitbenutzung der Heizung und des Stromanschlusses
    e) Betretungsrecht des Kellers zum Zählerablesen

    Liege ich völlig falsch, aber d) ist doch nicht durch eine GbK sicherbar, sondern "positives Tun" des Eigentümers, nämlich Lieferung der Heizwärme und Strom und damit nur mit einer Reallast sicherbar!??

    Habe eine Messungsanerkennung/Auflassung zu vollziehen unter Löschung der AV. Der Anspruch hieraus ist an die Gläubigerbank A verpfändet. Die Gläubigerbank A hat die Grundschuld an die Gläubigerbank B abgetreten. Diese Gläubigerbank B bewilligt nunmehr die Löschung des Verpfändungsvermerkes und verzichtet auf die Eintragung der Grundschuld. Unklar für mich ist, ab auch die zugrundeliegende Forderung abgetreten worden ist, denn nur dann ist die Gläubigerbank B neue Pfandgläubigerin, die die Löschung des VVermerkes bewilligen kann. In der Abtretungserklärung heißt es im letzten Absatz: "etwaige Ansprüche aus einer persönl. Haftung für den Eingang des abgetretenen Grundschuldbetrages oder für einen den genannten Ansprüchen entspre-chenden Betrag sind mit abgetreten".
    Kann man darin die Abtretung auch der Forderung ersehen? Für mich nicht ganz eindeutig, die Kollegin, die den Fall zuvor bearbeitete hat es verneint. Was bräuchte ich dann zum Vollzug: entweder die Löschungsbewilligung der Gl.Bank A hinsichtl. des VVermerkes, oder den Nachweis, dass auch die Forderung abgetreten worden ist in der Form des § 29 GBO???

    Vielen Dank im Voraus!

    Genauso ist es, der andere Ehegatte hat tatsächlich Angst, der andere zweigt Vermögen ab. Bis zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes verbleibt es ja bei der Gütergemeinschaft, auch nach rechtskräftiger Scheidung. Bin hin- und hergerissen wegen der Anhörung. Nicht dass der andere Ehegatte während der Anhörungsfrist in Kenntnis der unmittelbaren Eintragung noch tatsächlich schnell was beiseite schafft...

    Habe das erste Mal einen Antrag auf Eintragung ins Güterrechtsregister. Eingetragen werden soll die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (ohne Hinweis darauf, wer das Gesamtgut verwaltet); den Antrag stellt nur ein Ehegatte unter Vorlage des Ehevertrages in Ausfertigung. Theoretisch könnte ich dem Antrag nach Eingang des Kostenvorschusses entsprechen, bin mir aber nicht sicher, ob ich nicht zuvor dem anderen Ehegatten rechtliches Gehör gewähren muss, zumal ich weiß, dass die Ehegatten in Scheidung leben. Diese ist aber noch nicht durch und nach Aktenlage hat der Ehevertrag noch Bestand.
    Wie wird es in der Regel gehandhabt?