Beiträge von SandyF

    Hallo,

    vielen Dank für die Rückmeldungen, haben mir sehr geholfen. Komme grad von meinen Terminen. Und wie es immer so ist es läuft dann doch anders wie gedacht: Es waren 4 Interessenten da, Anfangsgebot 60.000 EUR (23%) dann lange nichts und kurz vor Schluss bis 121.000 EUR (48%) hoch geschaukelt, hatte ich auch schon lange nicht mehr. Habe daher sofort Zuschlag erteilt und bin in der Begründung darauf eingegangen wieso dies meiner Ansicht nach in unserem Bezirk keine Verschleuderung darstellt.
    Der andere Termin (4. Anlauf) verlief dagegen nach Schema F: nur Gl.-Vertreter und Makler anwesend und mit denen geplaudert.

    Liebe Grüße

    Ja bei uns ist es leider Routine, nur mit dem Gläubiger-Vertreter dazusitzen... Meistens haben wir auch Eigentumswohnungen im Angebot, seltener Häuser oder Anderes. Es kommt bei uns sehr auf die Lage an und meistens sind es die nicht so bevorzugten Lagen. Unter drei Terminen läuft in der Regel gar nichts, Spitzenreiter ist ein Verfahren aus 2008 wo ich demnächst den neunten Termin habe, da die Gläubigerin aus Frankfurt überirdische Preisvorstellungen hat...

    Stimmt schon. Ich hab nur gedacht, nicht dass sie sich dann mit dem Argument beschwert, sie hätte kein rechtliches Gehör erhalten und ich deswegen dann von oben aufgehoben werden könnte. Dann werde ich den Zuschlagsbeschluss gleich machen und in den Gründen kurz darauf eingehen.

    Hallo an alle! :)

    Ich hänge mich hier mal dran, ich habe morgen früh einen Termin. Heute ging ein Fax der Schuldnerin ein mit der Bitte, "ihr Haus nicht zu verschleudern". Morgen ist der dritte Termin, der Wert beträgt 258.000,00 EUR. Im ersten Termin wurde ein Gebot in Höhe von 25.000 EUR abgegeben - § 85a ZVG, im zweiten Termin wurde gar kein Gebot abgegeben - § 77 I ZVG. Bei uns im Bezirk sind wir in der Regel froh, wenn wir für Häuser 30-40% des VW bekommen. Nach Rücksprache mit der Gläubigerin würde diese bereits ab 75.000 EUR beantragen den Zuschlag zu erteilen und hat dies wohl auch dem Interessenten so mitgeteilt, da sie der Meinung sind, nicht mehr erzielen zu können. Das wären aber ja nur 29% des VW. Die Schuldnerin wird im Termin nicht anwesend sein nach eigener Aussage. Ich muss sagen ich hätte ohne das Fax der Sch. bei 30% ohne Anhörung zugeschlagen. Nun bin ich mir etwas unsicher. Würdet ihr die Sch. jetzt trotzdem erst noch anhören und mitteilen wie hoch das Gebot nun tatsächlich ist und gleich auf die besonderen Tatsachen für die Annahme einer Verschleuderung hinweisen oder gleich zuschlagen?

    Vielen Dank für Tipps und Anregungen!

    Liebe Grüße

    Tja und da denkt unsereins immer, die Pfübs müssen bevorzugt behandelt werden. :cool:
    Also kann ich mir von jetzt an ja mehr Zeit lassen... Spass beiseite, ich werde die jetzt anschreiben mit der Bitte um Erledigung der Verfügung binnen 10 Tagen sowie der Androhung der Zurückweisung bei Nichterledigung mit dem Zusatz, dass eine Fristverlängerung nicht in Frage kommt.
    Mich ärgert nur, dass das hier keine Privatperson ist sondern ein "Großkunde" von uns, der damit vermutlich schon einen gewissen Anteil seines Einkommens bestreitet. Ist ja auch für die Gläubiger an sich nicht gerade schön, wenn der Vertreter sich um nichts kümmert und dafür noch Geld nimmt...

    Hallo, ich bin grad sprachlos und fühl mich veräppelt :mad::
    Ich hab den Anwälten mit dem Greifvogel eine Zwischenverfügung bzgl. des vollständigen Ausfüllens von Bl.3 geschickt. Nunmehr kurz nach Ablauf der gesetzten Frist, kommt ein Schreiben, wo sie mich um stillweigende Fristverlängerung von fünf (!) Monaten bitten, "da eine Stellungnahme momentan noch nicht möglich" sei. Sie würden "umgehend auf die Angelegenheit zurückkommen". Ich finde es ehrlich gesagt mittlerweile eine Unverschämtheit, da sie seit März nicht auf die Zwischenverfügungen eingegangen bzw. auch nichts gegen die erfolgten Zurückweisungen unternommen haben. Sondern nur stur immer wieder neue Pfübs ohne eine Veränderung auf Blatt 3 eingereicht haben.
    Dann schlage ich die nächste Akte auf: gleicher Schriftsatz!
    Ist das bei euch auch schon vorgekommen? Wie habt ihr darauf reagiert? Ich würde am liebsten die Sachen gleich zurückweisen, da ich nicht einsehe, wozu hier eine Fristverlängerung gut sein soll, meines Erachtens müsste man sich innerhalb eines Monats entscheiden können, ob man eine Seite ganz ausfüllt oder ob man gegen die Verfügung vorgehen will.
    Danke schon mal für Meinungen.

    Hallo an alle, nunmehr gibt es auch bei uns eine Entscheidung, die uns bezüglich des vollständigen Ausfüllens der Seite 3 bestätigt hat:

    Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 15.05.2013, Az: 5 T 254/13 :daumenrau

    Leider ist unser Landgericht nicht sehr ausführlich bei den Gründen gewesen, sie haben vielmehr Bezug auf unseren ausführlichen Beschluss genommen. Zudem führte es wie folgt aus: "Die Benutzung des Formular ist in § 758a Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben. Die Benutzung zwingt dann auch, das Formular nach den dortigen Vorgaben auszufüllen, hier also die Endbeträge, wegen derer vollstreckt werden soll, in das Formular einzutragen. Die - mögliche - Anlage hat dann nur noch erläuternden Charakter."

    Hallo wollte nur kurz von meinem Termin berichten und mich für die Denkanstöße bedanken! :daumenrau
    Ich habe jetzt nach § 775 Nr. 5 ZPO für die WEG eingestellt und somit das gG nach RK4 als bestrangig betreibend berechnet. Die Bank hat den abgelösten Betrag in der RK2 angemeldet, will das Verfahren aber insoweit nicht als Rechtsnachfolger weiterbetreiben.
    Also alles in allem verlief der Termin dann doch ganz entspannt ab, bis auf den Bietinteressenten, der meinte mir vorschreiben zu müssen, Einzahlungsbelege von ihm als Sicherheitsleistung akzeptieren zu müssen, weil das Verfahren ja sonst zu unflexibel wäre für "Kurzentschlossene" und das der Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt hätte. :eek: Ich meinte dann nur zu ihm, dass er dem "Gesetzgeber" ja einen Verbesserungsvorschlag machen könne, wenns ihm nicht passt.
    Ich wünsche noch eine schöne Woche!

    Die Bank habe ich bis jetzt noch nicht erreicht, werde ich dann Montag noch mal versuchen. Wenn sich keiner meldet, müsste ich dann eigentlich gem. § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen einstellen für die WEG, da ich ja von ihr die Bestätigung über die Zahlung der angeordneten Summe habe (wenn ich Stöber § 15 Rn.20.23 richtig verstehe?). Somit hätte ich dann zu meinem Termin die Bank aus RK 4 als bestrangig betreibende Gläubigerin und demzufolge müsste RK 2 (die restlichen 3000 EUR für die WEG und der abgelöste Betrag für die Bank falls Anmeldung) und 3 mit ins gG. Oder gibts noch andere Varianten, die ich im Moment nicht sehe?
    Vielen Dank schon mal fürs Mitdenken, ich muss jetzt leider (:)) ins Wochenende, kann also nicht gleich antworten. Euch allen ein schönes wochenende!

    Danke, die beiden Beiträge hatte ich bei der Suche irgendwie übersehen. Aber leider hat sich mein Knoten noch nicht ganz entwirrt, denn ich habe hier die Konstellation, dass die 5% vom Verkehrswert den abgelösten Betrag noch um 3.000 EUR übersteigen. Diesbezüglich hat die WEG auch eine weitere Anmeldung getätigt. Zudem stellt sich mir immer noch die Frage, ob die das gG jetzt nach RK 2 oder 4 als bestrangig betreibend aufstellen muss. Ich glaube, ich stehe grad ziemlich auf der Leitung :(. Zumal die Akte bereits seit 2008 läuft und da auch schon so ziemlich alles an Anträgen drin ist was möglich ist. Daher wollte ich jetzt alles wasserdicht haben.

    Edith: Angeordnet worden ist damals nicht ausdrücklich wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, aber ich hätte jetzt gedacht, dass man das unter § 788 Abs. 1 ZPO packen kann.
    Und eine Rücksprache mit der WEG ergab, dass sie ihren Antrag nicht vollständig zurücknehmen wollen eben wegen der Kosten.

    Hallo alle miteinander, ich habe am Dienstag Termin und bin mir im Moment sehr unschlüssig, wie ich verfahren soll. :confused:
    Ursprünglich wurde das Verfahren für die WEG aus RK 2 und 5 angeordnet wegen einem Betrag X. Dann ist die Bank beigetreten wegen ihrem dinglichen Anspruch. Nunmehr teilt mir die WEG mit, dass sie bzgl. des Betrages X voll abgelöst worden sei, allerdings ohne die Kosten, die sie bisher aufgewandt hat: der Kostenvorschuss in Höhe von 1.500 EUR. Sie schreibt mir daher: "Die von der WEG wegen dieser Hauptforderung (Betrag X) ausgebrachte Zwangsversteigerung hat sich insoweit erledigt". Nun stellt sich für mich die Überlegung, ob die WEG weiterhin betreibende Gläubigerin ist oder nicht, auch wegen der Aufstellung des geringsten Gebotes. Aus dem Kommentar bin ich nicht so richtig schlau geworden :oops: : Laut Stöber, 20. Auflage § 15 Nr. 20.20 hat die Restforderung eines Gläubigers Vorrang vor dem abgelösten Teil - aber: Zählt hierzu auch der Kostenvorschuss (siehe auch § 788 ZPO)? Kann also die WEG weiterhin Einstellungsanträge stellen? Und wonach richtet sich jetzt mein geringstes Gebot? RK 2 oder 4 als bestrangig betreibend? Sorry für etwas verwirrende Darstellung, bin hin- und hergerissen, wäre daher dankbar für Anregungen oder andere Fundstellen, hatte Ablösung noch nicht bisher. Danke schon mal.

    Hallo,

    wir hatten neulich auch so einen Fall, wo dann mein Vertreter eingesprungen ist und den Zuschlag verkündet hat, nachdem ich 2 Stunden vor dem Verkündungstermin einen (unbegründeten) Befangenheitsantrag kassiert hatte. Wir haben dies dann so begründet:
    Der BGH hat mit Beschluss vom 10.12.2009 -V ZB 111/09- entschieden, dass die Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind. Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergebe sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist zulässig.
    sowie auch vgl. Stöber, ZVG (19.Aufl.) Einleitung, Rdn. 26.4: Die ... Fortführung des Versteigerungstermins durch den abgelehnten Rechtspfleger [ist] wirksam, [sie bleibt] es auch, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; ein Versteigerungstermin ist damit auch nicht nach ZPO § 47 Abs. 2 S. 2 zu wiederholen... Entscheidung über den Zuschlag setzt aber Unmittelbarkeit der (mündlichen) Verhandlung (ZPO § 309) nicht voraus. Sie kann daher sogleich ein (als Vertreter zuständiger) Rechtspfleger, der den Versteigerungstermin nicht durchgeführt hat (§ 87 Rdn. 3.10), auf Grund der durch das Versteigerungsprotokoll ausgewiesenen (§ 80) Vorgänge in dem wirksam abgehaltenen Versteigerungstermin treffen und verkünden.

    Das wurde dann auch von unserem Abteilungsrichter bei der Entscheidung über die Befangenheitsanträge (danach dann auch gegen meinen Kollegen) so abgesegnet.

    Ja das hatte ich auch schon überlegt, aber die Versicherung taucht im PfüB-Entwurf nirgends auf und das hat mich dann erst recht stutzig gemacht. Ich hab auch schon mit dem Sachbearbeiter in der Kanzlei des Gl.-Vertreters telefoniert doch der meinte nur, dass er keine Probleme sehe, da ja eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden sei und das Geld der Frau schließlich zustehe.

    Hallo alle zusammen,

    ich bräuchte mal eure Erfahrung bei einem PfüB-Antrag, der mir vorliegt :confused::
    Die Gläubigerin beantragt einen PfüB ins Arbeitseinkommen ihres Mannes zu erlassen. Vollstreckt werden soll aus folgender Passage eines Scheidungsurteils: "Darüber hinaus ist der Antragsgegner schuldig, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der .... (Versicherung und Nummern folgen) Rentenanwartschaften von mtl. x EUR, bezogen auf den ... (Datum folgt) durch Beitragszahlung in Höhe von y EUR (der Gesamtbetrag) zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen."
    Geltend gemacht wird eine Forderungssumme in Höhe von y EUR minus einem bestehenden Guthaben. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob die oben zitierte Passage überhaupt zur Zwangsvollstreckung geeignet ist (bestimmt genug?) und wenn ja, müsste dann nicht im PfüB stehen, dass der Drittschuldner an die Rentenversicherung der Gläubigerin zu zahlen hat?
    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen, die Suche im Forum und im Stöber hat nichts dazu ergeben. Danke schonmal.

    Hallo alle zusammen,

    ich habe hier eine Akte vorliegen, bei der ich nicht so richtig weiter komme.:confused: Der SV ist folgender:
    Antrag auf Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wurde im August 2009 gestellt, das Geburtsdatum des Kindes wurde im Antrag mit 23.12.2003 angegeben. Demzufolge habe ich einen UH-Beschluss gemacht, der den lfd. Unterhalt ab 01.09.2009 auf 100,0% der 1. Altersstufe und ab 01.12.2009 auf 100,0% der 2. Altersstufe festsetzt, also genau antragsgemäß. Der Beschluss wurde an das JA am 11.01.2010 zugestellt, am 18.01.2010 legt das JA dann sofortige Beschwerde gegen meinen Beschluss ein, mit der Begründung der Zeitraum der 2. Alterstufe wäre falsch und es müsste lauten ab 01.11.2009, da das Kind am 23.11.2003 geboren sei und nicht am 23.12., wie vom JA im Antrag angegeben. Das JA sagt selbst, dass insoweit ein Fehler ihrerseits vorliegt, das richtige Geburtsdatum ist mir durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen wurden, November ist richtig, also stände dem Kind tatsächlich bereits ab November 09 die 2. Alterstufe zu. Allerdings kann ich nicht erkennen, wieso der ASt. hier beschwert sein soll, da ich ja nach seinem Antrag entschieden habe. Auch eine Berichtigung nach §319 ZPO scheidet meines Erachtens aus, da kein Fehler des Gerichts vorliegt, ebenso wie § 321 ZPO, da von Seiten des Gerichts nichts vergessen worden ist.
    Daher meine Frage: Gibt es trotzdem eine Möglichkeit, den Beschluss zu ändern und ich sehe diese Möglichkeit nur einfach nicht? Bin für jede Anregung dankbar.

    Grüße

    Die Frage nach vorhandenem Vermögen hat der Antragsteller bereits im Antrag mit nein beantwortet (siehe auch mein letzter Satz).
    Evtl. gezahlte Bonusleistungen wären tatsächlich auf der ersten Seite erkennbar, da gebe ich dir Recht, mir geht es aber um weiteres Einkommen, dass der Antragsteller bekommt bzw. bekommen könnte (z.B. Nebenjob, Kindergeld, Unterhalt oder ähnliches). All dies ist erst und nur im Berechnungsbogen aufgeführt und somit kann meiner Meinung nach eine Überprüfung erst dann erfolgen. Und ganz ehrlich: Ich kann bei einer 8-köpfigen Familie nur aufgrund der 1. Seite nicht sehen, ob noch weitere Einnahmen vorhanden sind, oder nicht - wie dies zum Beispiel bei einem Einmannhaushalt, der nur die 351,00 EUR + Miete bekommt, der Fall ist.

    Hallo,

    ich habe jetzt einen ähnlichen Fall, wo ich den Beratungshilfeantrag eigentlich zurückweisen möchte und wäre für ein paar Meinungen ganz dankbar. :gruebel:
    Der Sachverhalt ist folgender:
    Beratungshilfe ist beantragt für eine Beratung wegen einer Niederlassungserlaubnis in Verbindung mit einem Militärdienst in der Türkei . Im Beratungshilfeantrag steht außer den persönlichen Daten und der Angelegenheit nur noch: "siehe Bescheid SGB II". Der Antragsteller ist verheiratet und hat 6 Kinder. Beigefügt worden ist dem Antrag lediglich eine Kopie der ersten zwei Seiten des Bescheides. Da ich grundsätzlich den vollständigen Bescheid sehen möchte, habe ich also den Anwalt aufgefordert, den kompletten Bescheid seines Mandanten einzureichen. Nach knapp 3 Monaten und einer Erinnerung meinerseits bekomme ich folgendes Schreiben des Anwaltes:
    "In der Beratungshilfeangelegenheit xy bekomme ich zur Zeit zu Herrn xy keinen Kontakt. Er dürfte in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten. Die Bedürftigkeit müsste sich aber auch aus dem vorgelegten Bescheid ergeben. Es handelt sich um eine 8-köpfige Familie. Die Vermögenssituation dürfte überprüft sein. Aus den Leistungsbeträgen ergibt sich, dass kein Zuverdienst erzielt wird. Es wird die Beratungshilfeleistung von 35,70 EUR brutto begehrt. Der Verwaltungsaufwand steht nicht mehr im Verhältnis zur Vergütung des Rechtsanwaltes. Ich halte die Sache nach den vorgelegten Unterlagen für entscheidungsreif.":mad:
    Jetzt meine Frage bzw. meine Bedenken, bin ich wirklich zu penibel?:teufel: Meines Erachtens kann ich aus den vorgelegten 2 Seiten des Bescheides nicht eindeutig erkennen und berechnen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Beratungshilfe gegeben sind, zumal für den Beantragungszeitraum gleich 2 verschiedene Beträge von der ARGE geleistet worden sind. Für mich ist auch nicht ersichtlich, ob noch Einkommen erzielt wird oder nicht. Denn ist ja nicht automatisch so, dass man mit "Hartz-IV" Beratungshilfe bekommt. Wie seht ihr das? Vielleicht hat ja jemand auch evtl. Rechtssprechung für mich. Es geht hier nicht um die Frage nach dem Vermögen - die wurde im Vordruck schon mit nein beantwortet - sondern ob der unvollständige Bescheid als Einkommensnachweis ausreicht oder nicht.
    Vielen Dank schon mal.

    Hallo,

    ich habe hier eine Akte vorliegen, wo ich für jede Meinung dankbar bin.

    Gepfändet worden sind die Ansprüche des Schuldners an den DS auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht oder Aufhebung der im Grundbuch ... eingetragenen Grundschuld in Höhe von ... EUR für den DS.

    Nun liegt mir folgender Antrag des Gläubigers vor, den Pfüb zu ergänzen:
    1. Sch und DS zu verpflichten, der Gl. die Urkunden betr. den gepfändeten Rückgewährsanspruch bestehend aus Grundschuld, Bestellungsurkunde, Darlehensvertrag und Sicherungszweckerklärung in Kopie herauszugeben u. die Höhe der am ... bestehenden Valuta mitzuteilen.
    2. Den Anspruch des Sch gegenüber der DS auf Auskunft über die bestellte Grundschuld, die Sicherungszweckerklärung und den Darlehensvertrag einschl. der am ... zu valutierenden Höhe an die Gl. zu überweisen.
    3. Die DS zu verpflichten, jedwede Auskunft über das Darlehensverhältnis zwischen der DS und dem Sch an die Gl. zu erteilen.

    Begründet wird der Antrag mit der angeblich unzureichenden DS-Auskunft, die keine Auskunft über das zugrunde liegende Darlehensverhältnis erteilt hat. Die Gl. ist der Meinung, dass es für eine effektive ZV eines Ergänzungsbeschlusses in Bezug auf die DS bedarf gem. § 836 ZPO.

    Der PfüB kann nachträglich ergänzt werden, siehe Musielak, ZPO, 6. Auflage, Rn. 8 zu § 836 ZPO.
    Der DS widerspricht dem Antrag vehement mit dem Hinweis, er sei seiner Auskunftspflicht gem. § 840 ZPO bereits vollständig nachgekommen. Der Gl. entgegnet, es ginge nicht darum, § 840 auszuweiten, sondern um Erhalt der zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen.

    Entschuldigt bitte den langen Sachverhalt!:oops:
    Nun meine Fragen: Geht eine Ergänzung in der Form überhaupt? M.E. geht der Antrag schon sehr in Richtung Ausforschung. Zudem geht eine Herausgabeanordnung doch nur gegenüber dem Schuldner, oder liege ich da falsch? Diese Akte bringt mich echt ins Grübeln, bin daher für jeden Denkanstoß offen. Vielen Dank schon mal.