Beiträge von Bela
-
-
-
Ich bin keine Betreuungsrechts-Expertin, aber mir stellen sich zwei Fragen:
Wie hoch ist der Kaufpreis? D.h., wieviel macht ein Unterschied von 100.000 € prozentual aus?
Und welche Konsequenzen hätte es u. U. für den Betreuten, wenn es zu keinem zeitnahen Verkauf kommt? Droht dann evt. Zahlungsklage des Heims (deren Kosten der Betreute dann ja auch zu tragen hätte) und/oder Kündigung des Heimplatzes durch das Heim?
-
Falls Du im BDR bist, wende Dich auf jeden Fall an den BDR, bevor du einen eigenen RA beauftragst.
-
Im Rechtspflegerforum findet keine private Rechtsberatung statt.
-
Aus meinem persönlichen Umfeld weiß ich, dass es solche Apnoe-Fälle gibt und mit denen nicht zu spaßen ist. In wirklich dringenden Fällen kann es Termine im Schlaflabor auch innerhalb weniger Tage geben.
-
Zum einseitigen Widerruf siehe #2: § 2271 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2296 Abs. 2 BGB.
-
Auch von mir zunächst herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Prüfung!
Zur Versicherung: Eine Amtshaftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden abdeckt, wirst Du eher nicht benötigen, da Du in Ausübung Deiner Rechtspflegertätigkeit weder Personen- noch Sachschäden "anrichten" dürftest.
Vermögensschadenhaftpflicht ist wichtig und eine Versicherungssumme von 250 T€ schon ganz ordentlich. Falls Du Mitglied im Bund Deutscher Rechtspfleger bist (oder werden möchtest ), besteht über den BDR meist die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses zu günstigeren Konditionen.
-
Ich würde an deiner Stelle Frau L. anrufen und mit ihr das klären, da Sie für das Bewerbungsverfahren zuständig ist.
Richtig ärgerlich sowas…..Ich hatte eine E-Mail an Frau L. geschickt, aber bis heute keine Antwort erhalten.
Beim Anrufen geht auch nur die Mailbox ran, weswegen ich vermute, dass sie entweder im Homeoffice ist oder gar Urlaub hat (wie die Meisten während der Feiertage)
Wie gesagt, einfach ändern will ich die Daten nicht, wenn es mich vom Bewerbungsverfahren ausschließt wie beim Präsenztest beschrieben.
Kann natürlich sein, dass sich diese Aussage nur auf den Test bezog und anderweitig alles in Ordnung ist.Montag Nachmittag wage ich einen erneuten versuch bei Frau L. anzurufen. Ich editiere dann diesen Beitrag.
Grüße
PflaumenkopfBei Homeoffice erfolgt in der Regel eine Rufumleitung.
-
Hallo,
ich komme nun in die 12. Klasse und stehe vor der Wahl, Jura oder Rechtspflege zu studieren. Ich habe jetzt schon auf mehreren Foren von den eher bescheidenen Berufsaussichten eines Rechtspflegers gelesen, aber auch bei Jura warnen viele vor schlechten Berufschancen. Für mich würde beides in Frage kommen, wobei ich schon Respekt vor dem immensen Lernpensum des Jurastudiums habe. Andererseits möchte ich meinen guten Schnitt (1,1) gerne nutzen, um das Studium zu wagen. Es wäre toll, wenn mir jemand etwas zu den Vor- bzw. Nachteilen der Studiengänge sagen könnte und mir somit vielleicht etwas bei der Wahl helfen könnte.:)Um mal wieder auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Konzentriere Dich nicht zu sehr auf die Vor- und Nachteile der jeweiligen Studiengänge, sondern eher auf die Frage, womit und wo Du Dein Berufsleben verbringen möchtest.
Diese Fragen brauchst du Dir am Anfang eines Jura-Studiums noch nicht zu beantworten, da Dir mit erfolgreichem Studienabschluss mannigfaltige berufliche Möglichkeiten offenstehen und Du auch örtlich noch in keiner Weise gebunden bist.
Für ein Rechtspflegestudium bewirbst Du Dich nicht an einer Fachhochschule, sondern beim OLG und wirst sofort Beamtin auf Widerruf. Die Sicherheit und die Besoldung bereits im Studium bedeuten aber grundsätzlich auch eine (vorübergehende) Bindung an den Beruf und an den räumlichen Bezirk des OLG. Solltest Du innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Studiums aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden wollen, musst Du mit einer (anteiligen) Rückzahlung Deiner erhaltenen Bezüge rechnen. Ein Wechsel des OLG-Bezirks ist in der Regel nur mit Tauschpartner möglich.
In der Regel übernehmen die meisten OLGs die dann fertigen Rechtspfleger auch, da alle dringend auf Nachwuchs warten (man möge mich hierzu aber gerne korrigieren ...) und sie ja auch Zeit und Geld in die Ausbildung investiert haben. -
Damit ist doch insolvenztechnisch alles erledigt und ich kann doch die Sihyp 1 eingtragen und die 2. bzgl. der Zinsen zwsichenverfügen und dann eintragen.
Ja
-
Insolvenzbekanntmachungen habe ich natürlich versucht nachzuschauen, aber dieses Portal wird bis zum 29.06.2021 umgestellt mit dem Hinweis, dass keine Eintragung aus 2018 bis 2021 ersichtlich sind.
Ganz so ist es nicht. Während der Dauer der Umstellung können in Verfahren der Jahre 2018-2021 keine neuen Veröffentlichungen vorgenommen werden. Bereits erfolgte Veröffentlichungen kann man aber auch für diese Verfahren einsehen. -
Wenn Ziffer 1. der Vollmacht keine Einschränkungen enthält, hätte ich keine Bedenken gegen unentgeltliche Verfügungen.
Ich lese Ziffer 2. nicht als Einschränkung von Ziffer 1, sondern als Klarstellung dahin, dass der Bevollmächtigte nicht nur umfassend über Vermögensgegenstände verfügen darf, sondern den Vollmachtgeber auch in persönlichen Belangen (wie z. B. Arzt- und Heilbehandlung) vertreten darf. -
Bestehen Bedenken?
Nein
-
Unterschrift des Verwaltungsbeirats ist in diesem Fall entbehrlich, siehe Bärmann, WEG, 14. Auflage, Rn. 123 zu § 24 WEG.
-
Nach #1 wird der Massebeitrag aus dem Kaufpreisanteil gezahlt, der auf den "originären" 1/2 MEA der (insolventen) Mutter entfällt.
Um beim Beispiel aus #3 zu bleiben:
Kaufpreis 100.000 € teilt sich auf in
a) 1/2 = 50.000 € insolvente Mutter, davon gehen die 3.000 € in die Masse
b) 1/2 = 50.000 € Erbengemeinschaft Mutter/KindDer Massebeitrag wird im Übrigen frei vereinbart, gesetzliche Regeln gibt es hierfür (§§ 170-173 InsO gelten nur für bewegliche Gegenstände) nicht.
-
-
Mosser: Egal, was Du genommen hast - nimm' mehr oder setz es ab!
-
Handelt es sich bei der "Flüchtlingsunterkunft" um eine Erstaufnahmeeinrichtung oder ein Übergangswohnheim? In der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt eine Vollversorgung der Asylsuchenden (inkl. Vollverpflegung etc.), in den Übergangswohnheimen nicht. Müsste man nicht -auch- danach unterscheiden?
-
Was soll ich mit so was denn nun wieder anfangen?
Nichts.
ot: Der arme Baum, der dafür sterben musste ...